Inhaltsverzeichnis : Platner, Victor: Erbrechtliche Bestimmungen mit besonderer Rücksicht auf das frühere Kurfürstenthum Hessen

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von  der  erlangten  Erbschaft  loszusagen,  sobald  es  sich  noch  nicht  mit
der  Erbschaft  eingelassen  oder  die  alleinige  Erbeseinsetzung  anderer  vollständig ¬
  anerkannt  hat  10
Beruft  sich  das  als  Erbe  verklagte  Hauskind  auf  das  beneficium
abstinendi,  so  hat  sein  Gegner  die  Erbschaftseinmischung  von  Seiten
des  Hauskindes  nachzuweisen.  Behauptet  das  angebliche  Hauskind  zur
Zeit  des  Todes  seines  Vaters  nicht  mehr  in  dessen  väterlicher  Gewalt
gestanden  zu  haben,  so  muß  dasselbe  solches  darthun  11).  Wenn  jedoch  zur
Zeit  des  Todes  des  Vaters  das  Hauskind  eine  Stellung  einnimmt,
welche,  wie  die  eines  selbstständigen  Landwirthes,  eines  officiell  angestellten ¬
  Staatsdieners,  gegen  seine  Abhängigkeit  als  Hauskind  spricht,
so  muß  der  Kläger  diese  Abhängigkeit  beweisen"
Beansprucht  dagegen  Jemand  in  der  von  ihm  bewiesenen  Eigenschaft ¬
  eines  Hauskindes  des  Erblassers  dessen  Hinterlassenschaft,  so  muß
der  Gegner  dieses  Anspruchs  beweisen,  das  Kind  stamme  nicht  ab  vom
verstorbenen  väterlichen  Erblasser,  oder  sei  durch  ein  Testament,  oder
durch  eheliche  gesetzliche  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen  1s
Eine  Modifikation  tritt  bei  dem  verschollenen  Erbschaftsberufenen
insofern  ein,  als  die  über  Leben  oder  Tod  desselben  bestehende  Ungewißheit ¬
  14)  ebensowohl  die  Antretung  und  den  Erwerb  der  Erbschaft  Seitens
des  gewaltfreien  Verschollenen  oder  für  denselben  unmöglich  macht,  als
den  von  selbst  (ipso  jure)  stattfindenden  Erwerb  der  Erbschaft  Seitens
des  gewaltunterworfenen  Verschollenen  ausschließt.  In  solchen  Fällen
muß  derjenige,  welcher  auf  die  Behauptung,  daß  der  Verschollene  in
irgend  einem  entscheidenden  Zeitpunkt  wirklich  gelebt  habe,  Ansprüche
stützt,  den  Beweis  dieses  Lebens  führen.
Wenn  auch  die  sonstigen  Erben  an  und  für  sich  volle  Zeit  haben
beliebig  sich  zu  erklären,  ob  sie  die  Erbschaft  annehmen  oder  ablehnen
10)  Str.  E.  B.  5.  S.  354-356,  E.  26.  Jan.  1848,  E.  23.  Oct.  1832,  Windscheid, ¬
  Pand.  §.  595,  Roth,  B.  C.  B.  3.  S.  668.
11)  D.  C.  d.  198,  Str.  E.  B.  5.  S.  350-359,  E.  25.  Juni  1823,  E.  7.  Jan.
1824,  E.  10.  Mai  1832,  H.  A.  B.  1.  S.  162,  E.  25.  Aug.  1852.  B.  3.  S.  756,
Pf.  D.  d.  73.  n.  7,  Kopp,  Handb.  B.  1.  S.  36.  B.  3.  S.  273.  B.  5.  S.  415.
12)  H.  A.  I.  S.  163,  E.  25.  Aug.  1852.
13)  Str.  E.  B.  5.  S.  352,  E.  18.  Sept.  1839.
14)  Roth  und  v.  Meibom,  Kurh.  Privatr.  B.  1.  S.  120,  Pf.  H.  A.  B.  4.
S.  396,  Fenner  B.  7.  S.  53,  E.  14.  Sept.  1875,  vgl.  auch  H.  A.  B.  12.  S.  129,
E.  1875,  Martin  im  Arch.  f.  p.  Rw.  B.  9.  S.  308  flg.
            
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