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von der erlangten Erbschaft loszusagen, sobald es sich noch nicht mit
der Erbschaft eingelassen oder die alleinige Erbeseinsetzung anderer vollständig ¬
anerkannt hat 10
Beruft sich das als Erbe verklagte Hauskind auf das beneficium
abstinendi, so hat sein Gegner die Erbschaftseinmischung von Seiten
des Hauskindes nachzuweisen. Behauptet das angebliche Hauskind zur
Zeit des Todes seines Vaters nicht mehr in dessen väterlicher Gewalt
gestanden zu haben, so muß dasselbe solches darthun 11). Wenn jedoch zur
Zeit des Todes des Vaters das Hauskind eine Stellung einnimmt,
welche, wie die eines selbstständigen Landwirthes, eines officiell angestellten ¬
Staatsdieners, gegen seine Abhängigkeit als Hauskind spricht,
so muß der Kläger diese Abhängigkeit beweisen"
Beansprucht dagegen Jemand in der von ihm bewiesenen Eigenschaft ¬
eines Hauskindes des Erblassers dessen Hinterlassenschaft, so muß
der Gegner dieses Anspruchs beweisen, das Kind stamme nicht ab vom
verstorbenen väterlichen Erblasser, oder sei durch ein Testament, oder
durch eheliche gesetzliche Gütergemeinschaft ausgeschlossen 1s
Eine Modifikation tritt bei dem verschollenen Erbschaftsberufenen
insofern ein, als die über Leben oder Tod desselben bestehende Ungewißheit ¬
14) ebensowohl die Antretung und den Erwerb der Erbschaft Seitens
des gewaltfreien Verschollenen oder für denselben unmöglich macht, als
den von selbst (ipso jure) stattfindenden Erwerb der Erbschaft Seitens
des gewaltunterworfenen Verschollenen ausschließt. In solchen Fällen
muß derjenige, welcher auf die Behauptung, daß der Verschollene in
irgend einem entscheidenden Zeitpunkt wirklich gelebt habe, Ansprüche
stützt, den Beweis dieses Lebens führen.
Wenn auch die sonstigen Erben an und für sich volle Zeit haben
beliebig sich zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ablehnen
10) Str. E. B. 5. S. 354-356, E. 26. Jan. 1848, E. 23. Oct. 1832, Windscheid, ¬
Pand. §. 595, Roth, B. C. B. 3. S. 668.
11) D. C. d. 198, Str. E. B. 5. S. 350-359, E. 25. Juni 1823, E. 7. Jan.
1824, E. 10. Mai 1832, H. A. B. 1. S. 162, E. 25. Aug. 1852. B. 3. S. 756,
Pf. D. d. 73. n. 7, Kopp, Handb. B. 1. S. 36. B. 3. S. 273. B. 5. S. 415.
12) H. A. I. S. 163, E. 25. Aug. 1852.
13) Str. E. B. 5. S. 352, E. 18. Sept. 1839.
14) Roth und v. Meibom, Kurh. Privatr. B. 1. S. 120, Pf. H. A. B. 4.
S. 396, Fenner B. 7. S. 53, E. 14. Sept. 1875, vgl. auch H. A. B. 12. S. 129,
E. 1875, Martin im Arch. f. p. Rw. B. 9. S. 308 flg.