§. 188. Beschädigung.
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Hat er aber mit der Contraktsklage Befriedigung erhalten und die aquilische Klage
gewährt ihm größere Vortheile, so kann er nach römischem Recht dieses Mehr nachfordern.
Vangerow, Bd. 3, §. 681, Anmerk. 3, I.
Heutzutage fällt übrigens der Vortheil weg, welchen die aquilische Klage nach
römischem Recht vermöge der eigenthümlichen Art der Schätzung darbot. Es kann sich
also nur noch um die Haftung auch für den leichtesten Schuldgrad handeln, während
sonst z. B. der Depositar in der Regel bloß für die culpa lata haftet. Ob nun aber in
einem solchen Fall das Vertragsverhältniß nicht einen modificirenden Einfluß auf die
aquilische Klage äußere, ob diese namentlich auch wegen leichten Versehens dann begründet ¬
sei, wenn in dem vorliegenden Vertragsverhältniß der Contrahent bloß für Arglist
und grobe Verschuldung haftet, ist bestritten.
Diese Frage wird von den meisten Aeltern verneint, von den Neuern meistens bejaht. ¬
Der letztern Ansicht ist auch Vangerow, Bd. 3, S. 612 ff. II, indem er aber mit
Recht folgende zwei Fälle unterscheidet:
Wenn eine Handlung durch ein dazwischenliegendes Obligationsverhältniß gerechtfertigt ¬
ist und somit gar nicht als culpos erscheint, so kann auch von der aquilischen Klage
keine Rede sein; wenn ich z. B. einem Handwerker eine leicht zerbrechliche Sache zu einer
gefährlichen Reparatur übergebe, und die Sache wirklich unter seinen Händen zerbricht,
ohne daß ihm Stümperei vorgeworfen werden kann. L. 27 §. 9 D. h. t. (9, 2).
2) Wird aber die Handlung durch das Obligationsverhältniß nicht gerechtfertigt, so
findet auch die aquilische Klage, d. h. Haftung für jeden Schuldgrad statt, indem die leichtere ¬
Haftung sich nur auf die Obliegenheiten bezieht, die aus dem Vertragsverhältniß
selbst entstehen, nicht aber auch auf diejenigen, die man sozusagen als Mensch dem Menschen ¬
gegenüber unter allen Verhältnissen zu beobachten hat. Vangerow, Bd. 3, S. 613.
Anmerk. 16. Quelle: Dig. de his qui effuderint vel dejecerint (9, 3).
Die Litteratur s. bei Vangerow, Bd. 3, §. 704. Seuffert, Pand. §. 404.
Anmerk. 17. L. 1 §. 10. L. 2. 3 D. h. t. (9, 3).
Ueber die actio de positis et suspensis gegen denjenigen, welcher an einer
öffentlichen Passage Etwas gefährlicherweise aufstellt oder aufhängt, vergl. Quellen und
Litteratur bei Vangerow, Bd. 3, §. 705. Hier hat heutzutage die Polizei einzuschreiten, ¬
eine Präventiv=Privatklage findet nicht statt. Bei wirklicher Verletzung aber
steht natürlich dem Beschädigten schon nach allgemeinen Grundsätzen eine Klage auf
Schadensersatz zu. Vergl. L. 5 §. 6. 12 D. h. t. (9, 3).
Anmerk. 18. Quellen: Inst. si quadrupes pauperiem fecisse dicatur (4, 9.
Dig. 9, 1).
Die Litteratur s. bei Vangerow, Bd. 3, §. 689. Seuffert, Pand. §. 430.
Trifft den Eigenthümer eine Schuld, indem er z. B. die polizeilichen Vorschriften
über Anlegung eines Maulkorbs 2c. außer Acht läßt, so ist die aquilische Klage zulässig.
Vergl. oben Anmerk. 7. Seuffert, Pand. §. 430, Note 2). Vangerow, Bd. 3,
§. 706 (Litteratur und Quellen).
Anmerk. 19. Pr. Inst. h. t. (4, 9). L. 1 §. 7. 8. 10. 11 D. h. t. (9, 1).
Daher hat der Beschädigte keine Klage, wenn sein Acker, ohne daß sich Jemand in
Verschulden befindet, von fremdem Vieh abgeweidet wird. Denn dieß geschieht secundum
naturam des Viehs. Seuffert, Pand. §. 430, Note 3).
Anmerk. 20. L. 1 §. 14 D. h. t. (9, 1).
Bestritten ist, ob diese Klage auch auf wilde Thiere anwendbar sei.
Viele verneinen dieß, weil die Klage überhaupt nur begründet sei, wenn das Thier
Bierer, Württb. Privatrecht. II.
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