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helfende Aufmerksamkeit der Gelehrten auf jenen Stoff gelenkt
habe, welche eine erschoͤpfende Gesetzgebung üͤber die Associatio
nen vorbereiten und herbeiführen wird. Sie ist besonders für
die Strafbemessung wünschenswerth, welche jetzt einer reinen
Willkühr überlassen ist.
Dagegen bedaure ich, daß mir nicht die Muße gegönnt
ist, die Dogmengeschichte genauer zu erforschen und ausführlicher
zu behandeln. Soviel ich mich in der Literatur umzusehen ver
mochte, habe ich mich überzeugt, daß die älteren Juristen bis
in die Hälfte des vorigen Jahrhunderts diese Materie meistens
richtig, wiewohl zu ausschließend nach dem Römischen Rechte
behandeln, und was bei ihnen einzig zu vermissen ist, ist wohl
die schärfere Unterscheidung der Peivat- und öffentlichen Gesell
schaften, welche der Schlüssel zu dieser Rechtslehre ist. Doch
fehlt es auch hierin nicht an richtigen Andeutungen. So sagt
Brunnemann (Comment. in L. Libros Pandectarum) ad
hunc titulum: Omne igitur, ut dixi, collegium est illi
citum, nisi ex Senatus Consulti vel Caesaris autoritate
coierint, quia jura collegiorum sunt juris publici
et non sequuta approbatione superioris sunt conventi
cula et non collegia. Wie nahe er der Wahrheit war, ohne
sie klar einzusehen, ergiebt seine Bemerkung gegen Mevius *).
Sane sodalitates mercatorum sine consensu superiorum
fieri possunt, quia proprie non sunt collegia, sed
tantum societates, licet ad collegia eas referre etiam
videtur de Mevius ad Jus Lubecense Lib. 4. Tit. 13.
art. 3., quod intelligo de majoribus illis socie
tatibus, quae multa habentjuris publici, ut
societas Indica in Belgio. Zu einer tieferen Einsicht
in diese Lehre des Römischen Rechts gehörten freilich solche gründ
liche Vorarbeiten, wie sie uns erst die neueste Zeit und besonders
die von mir allegirte Abhandlung Dirksens, geliefert haben.
*) Unter die befriedigendsten Schriftsteller über die Materie öffentlicher Ver
sammlungen gehört Mevius ad Jus Lubecense. P. IV. Tit. XIII.
Articulus 1. Dieser Artikel verordnet nämlich: „Würde jemand, in
oder außerhalb der Stadt, heimliche oder öffentliche verbottene Zusammen
kunft und Versammlung machen und anstellen, der oder dieselbigen sollen
der Stadt verwiesen werden und darein wiederum nicht kommen, sie haben
dann nach Gestalt der Sachen und Erkenntniß des Raths Willen und Ab
trag gemacht." Der Commentar erklärt diesen Artikel trefflich aus dem
gemeinen Rechte.
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