Full text: Zirkler, Johann Heinrich: ¬Das Associationsrecht der Staatsbürger in den deutschen constitutionellen Staaten und die Lehre von dem Verbrechen unerlaubter Verbindungen und Versammlungen

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helfende Aufmerksamkeit der Gelehrten auf jenen Stoff gelenkt 
habe, welche eine erschoͤpfende Gesetzgebung üͤber die Associatio 
nen vorbereiten und herbeiführen wird. Sie ist besonders für 
die Strafbemessung wünschenswerth, welche jetzt einer reinen 
Willkühr überlassen ist. 
Dagegen bedaure ich, daß mir nicht die Muße gegönnt 
ist, die Dogmengeschichte genauer zu erforschen und ausführlicher 
zu behandeln. Soviel ich mich in der Literatur umzusehen ver 
mochte, habe ich mich überzeugt, daß die älteren Juristen bis 
in die Hälfte des vorigen Jahrhunderts diese Materie meistens 
richtig, wiewohl zu ausschließend nach dem Römischen Rechte 
behandeln, und was bei ihnen einzig zu vermissen ist, ist wohl 
die schärfere Unterscheidung der Peivat- und öffentlichen Gesell 
schaften, welche der Schlüssel zu dieser Rechtslehre ist. Doch 
fehlt es auch hierin nicht an richtigen Andeutungen. So sagt 
Brunnemann (Comment. in L. Libros Pandectarum) ad 
hunc titulum: Omne igitur, ut dixi, collegium est illi 
citum, nisi ex Senatus Consulti vel Caesaris autoritate 
coierint, quia jura collegiorum sunt juris publici 
et non sequuta approbatione superioris sunt conventi 
cula et non collegia. Wie nahe er der Wahrheit war, ohne 
sie klar einzusehen, ergiebt seine Bemerkung gegen Mevius *). 
Sane sodalitates mercatorum sine consensu superiorum 
fieri possunt, quia proprie non sunt collegia, sed 
tantum societates, licet ad collegia eas referre etiam 
videtur de Mevius ad Jus Lubecense Lib. 4. Tit. 13. 
art. 3., quod intelligo de majoribus illis socie 
tatibus, quae multa habentjuris publici, ut 
societas Indica in Belgio. Zu einer tieferen Einsicht 
in diese Lehre des Römischen Rechts gehörten freilich solche gründ 
liche Vorarbeiten, wie sie uns erst die neueste Zeit und besonders 
die von mir allegirte Abhandlung Dirksens, geliefert haben. 
*) Unter die befriedigendsten Schriftsteller über die Materie öffentlicher Ver 
sammlungen gehört Mevius ad Jus Lubecense. P. IV. Tit. XIII. 
Articulus 1. Dieser Artikel verordnet nämlich: „Würde jemand, in 
oder außerhalb der Stadt, heimliche oder öffentliche verbottene Zusammen 
kunft und Versammlung machen und anstellen, der oder dieselbigen sollen 
der Stadt verwiesen werden und darein wiederum nicht kommen, sie haben 
dann nach Gestalt der Sachen und Erkenntniß des Raths Willen und Ab 
trag gemacht." Der Commentar erklärt diesen Artikel trefflich aus dem 
gemeinen Rechte. 
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