(Pflicht z. Einschl. d. Raumes.
(b. G. B. §§. 856—858.
1016
wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Ge
bäude durch einen Schornstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr
gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert
werden.
Benutzung gemeinschaftlicher Mauern. Ist eine Mittelmauer zwischen Ge
bäuden ein gemeinschaftliches Eigenthum, so hat jeder Mitgenosse das Recht, die ge
meinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte der Dicke durch Anlegung von
Blindthüren, Wandschränken, Schornsteinen u. dgl. zu benützen.*) Doch unterliegt
diese Befugnis der Beschränkung, daß Vertiefungen auf der einen Seite nur dort
angebracht werden dürfen, wo sich auf der entgegengesetzten Seite noch keine befinden,
Die
weil sonst beide zusammenstoßen und die Wand gänzlich durchbrechen würden."
weitere Beschränkung des §. 855 geht theils aus dem Grundsatze des §. 364, theils
aus der Bestimmung des §. 828 hervor.
§. 856.
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheide
wände verhältnißmäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum
getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
Beitragspflicht zur Erhaltung. 1. Die Erhaltung einer jeden Scheidewand fällt
dem Eigenthümer anheim; ist die Wand daher in dem ausschließenden Besitze eines
oder des andern Nachbars, so bestreitet dieser auch allein die Erhaltungskosten.s
2. Bildet sie dagegen ein gemeinschaftliches Eigenthum, so haben alle
Miteigenthümer nach Verhältnis ihrer Antheile (§. 839) zur Erhaltung bei
zutragen.
3. Jeder Eigenthümer ist nach §. 362 befugt, sich unbedingt seines Eigen
thumes zu begeben; dieses Recht muß daher auch einem Miteigenthümer zustehen,
und er kann sich dadurch (wie der Eigenthümer eines dienenden Gutes nach §. 483)
von der Beitragsleistung befreien.*)
§. 857.
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder
Steine nur auf Einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen,
Ständer, Bachstelle auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite
das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen
Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegen
theil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer
gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe
und Dicke unstreitig besitzt.
Siehe oben bei der Erläut. des §. 854.
§. 858.
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene
Mauer oder Planke neu aufzuführen: nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten,
wenn durch die Oeffnung fur den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es
jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges
ist aber
für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem
fremden Raume zu sorgen.
Bgl. Preußisches Landrecht a. a. O. §§. 134—136.
2) Vgl. Preußisches Landrecht a. a. O. §§. 150—153 und 175.
3) Mit Recht folgert hieraus Nippel (Erläut. Bd. 5, S. 304), daß jedem Theil
genossen nur erlaubt ist, die Hälfte der auf seiner Seite befindlichen Scheidewand der
Länge nach zu Blindthüren und Wandschränken zu verwenden, weil dem andern Theil
genossen das gleiche Recht zusteht, und die Befugnisse der gemeinschaftlichen Eigenthümer sich
nur dadurch in Uebereinstimmung bringen lassen, daß der eine Theilhaber dem andern einen
gleich großen Raum zu ähnlichen Unternehmungen überläßt.
4) S. Nippel, Erläut. Bd. 5, S. 305 gegen Winiwarter (bürgl. Recht, Bd. 3, S. 481).