Full text: Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

(Pflicht z. Einschl. d. Raumes. 
(b. G. B. §§. 856—858. 
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wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Ge 
bäude durch einen Schornstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr 
gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert 
werden. 
Benutzung gemeinschaftlicher Mauern. Ist eine Mittelmauer zwischen Ge 
bäuden ein gemeinschaftliches Eigenthum, so hat jeder Mitgenosse das Recht, die ge 
meinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte der Dicke durch Anlegung von 
Blindthüren, Wandschränken, Schornsteinen u. dgl. zu benützen.*) Doch unterliegt 
diese Befugnis der Beschränkung, daß Vertiefungen auf der einen Seite nur dort 
angebracht werden dürfen, wo sich auf der entgegengesetzten Seite noch keine befinden, 
Die 
weil sonst beide zusammenstoßen und die Wand gänzlich durchbrechen würden." 
weitere Beschränkung des §. 855 geht theils aus dem Grundsatze des §. 364, theils 
aus der Bestimmung des §. 828 hervor. 
§. 856. 
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheide 
wände verhältnißmäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum 
getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört. 
Beitragspflicht zur Erhaltung. 1. Die Erhaltung einer jeden Scheidewand fällt 
dem Eigenthümer anheim; ist die Wand daher in dem ausschließenden Besitze eines 
oder des andern Nachbars, so bestreitet dieser auch allein die Erhaltungskosten.s 
2. Bildet sie dagegen ein gemeinschaftliches Eigenthum, so haben alle 
Miteigenthümer nach Verhältnis ihrer Antheile (§. 839) zur Erhaltung bei 
zutragen. 
3. Jeder Eigenthümer ist nach §. 362 befugt, sich unbedingt seines Eigen 
thumes zu begeben; dieses Recht muß daher auch einem Miteigenthümer zustehen, 
und er kann sich dadurch (wie der Eigenthümer eines dienenden Gutes nach §. 483) 
von der Beitragsleistung befreien.*) 
§. 857. 
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder 
Steine nur auf Einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, 
Ständer, Bachstelle auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite 
das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen 
Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegen 
theil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer 
gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe 
und Dicke unstreitig besitzt. 
Siehe oben bei der Erläut. des §. 854. 
§. 858. 
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene 
Mauer oder Planke neu aufzuführen: nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, 
wenn durch die Oeffnung fur den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es 
jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges 
ist aber 
für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem 
fremden Raume zu sorgen. 
Bgl. Preußisches Landrecht a. a. O. §§. 134—136. 
2) Vgl. Preußisches Landrecht a. a. O. §§. 150—153 und 175. 
3) Mit Recht folgert hieraus Nippel (Erläut. Bd. 5, S. 304), daß jedem Theil 
genossen nur erlaubt ist, die Hälfte der auf seiner Seite befindlichen Scheidewand der 
Länge nach zu Blindthüren und Wandschränken zu verwenden, weil dem andern Theil 
genossen das gleiche Recht zusteht, und die Befugnisse der gemeinschaftlichen Eigenthümer sich 
nur dadurch in Uebereinstimmung bringen lassen, daß der eine Theilhaber dem andern einen 
gleich großen Raum zu ähnlichen Unternehmungen überläßt. 
4) S. Nippel, Erläut. Bd. 5, S. 305 gegen Winiwarter (bürgl. Recht, Bd. 3, S. 481).
	        
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