Objekt : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 41 = 6.F. Jg. 1 (1897))

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Einzelne Rechtsfälle.

Das bei der Behandlung der Nachpfändung des Klägers von
dem Beklagten begangene Versehen macht diesen gemäß §§ 88, 89
A.L.R. II. 10 für allen dadurch dem ersteren erwachsenen Schaden
verantwortlich, und zwar nicht nur subsidiär gemäß § 91 a. a. O.
sondern aus dein Mandat, da bereits vor der Auszahlung des Auk-
tionserlöses der Zwangsvollstreckungsauftrag des Klägers kraft Ge-
setzes — § 728 Abs. 1 C.P.O. — aus den Beklagten übergegangen
und ihm dies sowie der Widerspruch des Klägers gegen die Auszah-
lung des Erlöses amtlich bekannt gemacht war (Plenarentscheidung
des R.G. vom 10. Zuni 1886 Bd. 15 S. 396 und Uriheil vom 9. Mai
1887 Bd. 18 S. 389 IV. 232/85 und IV. 409/86). Der Beklagte
will zwar die ihm vom Gerichtsvollzieher St. übersandte Abschrift
des Protokolls über die Nachpsändung vom 30. März 1894 und das
Anschreiben desselben mit dem Verlangen der Hinterlegung nicht ge-
lesen haben. Indessen kann sich der Beklagte hiermit, wie der Be-
rufungsrichter mit Recht annimmt, und wogegen auch ein Angriff
von der Revision nicht erhoben ist, nicht entschuldigen, da er die Em-
pfangnahme der Protokollabschrift bescheinigt und sein Nichtwissen
selbst verschuldet hat.
Die geltend gemachte Schadensforderung des Klägers vereinigt
in sich drei Beträge, betreffs deren die Ursächlichkeit des Versehens
des Beklagten einer verschiedenen rechtlichen Beurtheilung unterliegt.
a) Den Betrag von 121,63 M. verlangt Kläger als denjenigen
Theil des Versteigerungserlöses, welcher aus den dem Schuldner R.
gehörigen Psandstücken erzielt ist und daher an den Klüger als be-
rechtigten Gläubiger auf seine Miethsforderung auszuzahlen gewesen
wäre. Dieser Anspruch ist unbedenklich gerechtfertigt, auch ein beson-
derer Revisionsangriff dieserhalb nicht erhoben, da, wie der Beru-
sungsrichter feststellt, die Pfandstücke bei der Nachpfändung sich noch
in der Miethswohnung befanden, somit dem gesetzlichen Pfandrechte
des Klägers als Vermiethers noch unterlagen — § 395 A.L.R. I.
21 — und danach dessen Verlangen auf vorzugsweise Befriedigung
— § 710 C.P.O. — gerechtfertigt war.
b) Aus den dem Kläger selbst eigenthümlich gehörigen Pfand-
stücken sind bei der Versteigerung 47,95 M. gelöst worden. Der Be-
rufungsrichter erachtet den Beklagten auch zur Erstattung dieses Be-
trages für verpflichtet, weil durch die Nachpfändung das Eigenthum
des Klägers nicht berührt worden und derselbe auch nicht gehindert
gewesen sei, seine Eigenthumsrechte auf den Erlös geltend zu machen.

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