Metadaten : Kommentar zum Gesetze betreffend die zürcherische Rechtspflege vom 2. Christmonat 1874 und 12. Brachmonat 1880 (Suppl.)

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stellung  ist  damit  gesichert,  auch  wenn  dem  Ansprecher  oder
seinen  Erben  das  unterschriebene  Doppel  nicht  mehr  zur  Hand
sein  sollte.
R.  1885,  S.  35.
V.  Abschnitt.
Rechtsmittel.
1.  Die  Praxis  ist  immer  davon  ausgegangen,  dass,  wenn
die  Verspätung  eines  Rechtsmittels  dadurch  entstanden  sei,
dass  dasselbe  zuerst  bei  der  unrichtigen  Stelle  geltend  gemacht
worden,  die  betreffende  Partei  sich  diesen  Nachteil  selbst  zuzuschreiben ¬
  habe  und  mit  einem  Begehren  um  Restitution
nicht  gehört  werden  könne.
R.  1883,  Nr.  60.
2.  In  der  vorbehaltlosen  Zahlung  der  Streitsumme  wird
die  Anerkennung  der  Schuld  und  Verzichtleistung  auf  die  Anfechtung ¬
  eines  Urteils  angenommen  (B.-E.  XXI,  S.  109,  anders
H.-E.  XII.  248),  nicht  dagegen  in  der  blossen  Entrichtung
der  Prozesskosten  und  -Entschädigung.
H.-E.  XV,  53.
3.  Nur  diejenige  Partei  ist  zur  Weiterziehung  einer  Sache
berechtigt,  welcher  vorinstanzlich  ihrem  Antrage  zuwider  etwas
zu-  oder  abgesprochen  wurde.
H.-E.  XIV,  41.
A.  Berufung  (Appellation.)
664.
1.  Wenn  vor  erster  Instanz  nur  einer  der  Ehegatten  die
Scheidung  verlangt  hat  und  dieses  einseitige  Scheidungsbegehren ¬
  verworfen  ist,  so  darf  dem  andern  Ehegatten  nicht
etwa  gestattet  werden,  gegen  das  Urteil  zu  appelliren  und
zweitinstanzlich  seinerseits  ein  einseitiges  Scheidungsbegehren
zu  stellen.  Schliesst  sich  dagegen  der  von  der  ersten  Instanz
abgewiesene  Ehegatte  der  Appellation  der  Gegenpartei  an,  so
kann  die  Scheidung  ausgesprochen  werden,  da  dann  ein  gemeinsames ¬
  Scheidungsbegehren  vorliegt  und  ein  solches  in
jedem  Prozessstadium  zuzulassen  ist.
R.  1893,  Nr.  198.
            
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