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stellung ist damit gesichert, auch wenn dem Ansprecher oder
seinen Erben das unterschriebene Doppel nicht mehr zur Hand
sein sollte.
R. 1885, S. 35.
V. Abschnitt.
Rechtsmittel.
1. Die Praxis ist immer davon ausgegangen, dass, wenn
die Verspätung eines Rechtsmittels dadurch entstanden sei,
dass dasselbe zuerst bei der unrichtigen Stelle geltend gemacht
worden, die betreffende Partei sich diesen Nachteil selbst zuzuschreiben ¬
habe und mit einem Begehren um Restitution
nicht gehört werden könne.
R. 1883, Nr. 60.
2. In der vorbehaltlosen Zahlung der Streitsumme wird
die Anerkennung der Schuld und Verzichtleistung auf die Anfechtung ¬
eines Urteils angenommen (B.-E. XXI, S. 109, anders
H.-E. XII. 248), nicht dagegen in der blossen Entrichtung
der Prozesskosten und -Entschädigung.
H.-E. XV, 53.
3. Nur diejenige Partei ist zur Weiterziehung einer Sache
berechtigt, welcher vorinstanzlich ihrem Antrage zuwider etwas
zu- oder abgesprochen wurde.
H.-E. XIV, 41.
A. Berufung (Appellation.)
664.
1. Wenn vor erster Instanz nur einer der Ehegatten die
Scheidung verlangt hat und dieses einseitige Scheidungsbegehren ¬
verworfen ist, so darf dem andern Ehegatten nicht
etwa gestattet werden, gegen das Urteil zu appelliren und
zweitinstanzlich seinerseits ein einseitiges Scheidungsbegehren
zu stellen. Schliesst sich dagegen der von der ersten Instanz
abgewiesene Ehegatte der Appellation der Gegenpartei an, so
kann die Scheidung ausgesprochen werden, da dann ein gemeinsames ¬
Scheidungsbegehren vorliegt und ein solches in
jedem Prozessstadium zuzulassen ist.
R. 1893, Nr. 198.