Objekt : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 48 (1893))

368 Geisteskrankheit, Zurechnung und Entmündigung.
nicht einmal das Gericht, geschweige denn die Verteidigung irgend
ein Mittel, den Zeugen zu zwingen, daß er sich einer solchen
Untersuchung unterziehe oder sie sich gefallen lasse. Die Anklage-
behörde hat dieses Mittel, wie gesagt, in der ihr zustehenden Be-
fugniß zu dem Anträge auf Einleitung des Entmündigungsver-
fahrens. Aber bei den weittragenden Folgen dieses Verfahrens
für den davon Betroffenen wird es ihr nicht zu verdenken sein,
wenn sie einen sehr vorsichtigen Gebrauch von dieser Befugniß
macht.
Und aus demselben Grunde kann man es auch nicht als
wünschenswerth bezeichnen wollen, daß der Gesetzgeber eine ähnliche
Befugniß auch dem Angeklagten oder dem Vertheidiger einräume.
Die schwerwiegenden Gründe dagegen, einem an dem betreffenden
Verfahren direct gar nicht Betheiligten — wie der Zeuge doch ist
oder doch wenigstens in der Theorie der Regel nach sein soll —
lediglich aus Gründen dieses Verfahrens eine so schwerwiegende
und in seine ganze Existenz einschneidende Maßregel aufzunöthigen
oder auch nur als möglich in Aussicht zu stellen: alle diese Gründe
werden noch verstärkt durch die unabweisbare Besorgniß eines
möglichen oder gar wahrscheinlichen Mißbrauches dieser Befugniß,
wenn auch nur zur Verschleppung der Sache.
Wenn aber davon nicht die Rede sein darf, so bleibt von den
oben angeführten Bedenken doch so viel übrig, um es als Be-
dürfniß empfinden zu lassen, daß die Gesetzgebung dem Gerichte
die Befugniß beilege, auf Antrag der Verteidigung sowohl wie
der Anklage durch einen besonderen, auf Gründe zu stützenden und
durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschluß anzuordnen, daß der
Zeuge sich einer bestimmten fachärztlichen Untersuchung auf eine
bestimmte Zeit zu stellen und zu unterziehen habe (wobei er natürlich
für seine Zeitversäumniß ebenso zu entschädigen sein würde, wie
für die an der Gerichtsstelle verbrachte Zeit).
(Schluß folgt.)

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