Inhaltsverzeichnis : Huber, Eugen: Betrachtungen über die Vereinheitlichung des Schweizerischen Erbrechts

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etwas  ähnliches  verlangt  worden,  wie  namentlich  von  P.  C.
v.  Planta  in  seiner  Schrift  über  die  Rekonstruktion  der  Familie.
Halten  wir  es  nun  auch  für  die  Aufgabe  der  Staatsverwaltung
und  nicht  des  Privatrechts,  hierüber  alle  näheren  Vorschriften
aufzustellen,  so  treten  wir  doch  insofern  diesen  Anschauungen
bei,  als  wir  befürworten  möchten,  die  Kantone  sollen  die  ihnen
von  Gesetzeswegen  angefallenen  Erbschaften  der  Unterstützung
der  Armen,  dem  Unterrichtswesen  und  der  Gesundheitspflege
widmen,  wobei  die  erforderlichen  Anstalten  durch  das  kantonale
Recht  gebildet  und  geordnet  werden  müssten.  Überdies  möchten
wir  dem  Erblasser  die  Befugnis  verleihen,  durch  Verfügung
von  Todeswegen  über  die  Verwendung  der  dem  Gemeinwesen
anfallenden  Erbschaft  verbindliche  Anordnungen  aufzustellen,
sobald  er  dem  Gemeinwesen  zugleich  den  doppelten  Betrag
dessen  zuwendet,  was  es  von  Gesetzeswegen  zu  beanspruchen
hätte,  indem  wir  wünschen,  hiedurch  die  Berechtigung  des
Gemeinwesens  mit  dem  Empfinden  des  Einzelnen  auszugleichen
und  zu  letztwilligen  Verfügungen  für  öffentliche  Zwecke  soviel
als  möglich  anzuregen.
Nach  einer  zweiten  Richtung  sollten  ferner  die  Verfügungen
zu  Gunsten  des  Gemeinwesens  dadurch  besonders  berücksichtigt
werden,  dass  deren  Anfechtung  erschwert  würde.  Dies  wäre
einmal  materiell  in  Bezug  auf  die  Grösse  der  verfügbaren
Quote  vorzusehen,  indem,  wer  Nachkommen  hinterlässt,  von
Todeswegen  z.  B.  zu  Gunsten  des  Gemeinwesens  bis  zur  Hälfte
seines  Vermögens  verfügen  dürfte,  während  andere  Verfügungen
nur  bis  zu  einem  Viertel  gestattet  wären,  und  indem,  wer  Angehörige ¬
  des  elterlichen  Stammes  hinterliesse,  zu  Gunsten  des
Gemeinwesens  über  das  ganze  Vermögen,  sonst  aber  nur  über
die  Hälfte  verfügen  könnte.  Sodann  sollte  eine  formelle  Begünstigung -
  in  der  Gestalt  Anerkennung  finden,  dass  bei  eigenhändiger ¬
  letztwilliger  Verfügung  Zuwendungen  an  das  Gemeinwesen, -
  die  in  dieser  Form  errichtet  sind,  zu  ihrer  Gültigkeit
der  amtlichen  Hinterlegung  nicht  bedürften.  Diese  beiden
Begünstigungen  schienen  uns  deshalb  dem  Gemeinwesen  gegenüber ¬
  vollauf  gerechtfertigt,  weil  die  Privatinteressen  der  gesetzlichen ¬
  Erben  hier  nicht  mit  andern  Privatinteressen,  sondern
mit  den  Interessen  der  Gesamtheit  kollidieren.  Die  gesetzlichen
            
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