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etwas ähnliches verlangt worden, wie namentlich von P. C.
v. Planta in seiner Schrift über die Rekonstruktion der Familie.
Halten wir es nun auch für die Aufgabe der Staatsverwaltung
und nicht des Privatrechts, hierüber alle näheren Vorschriften
aufzustellen, so treten wir doch insofern diesen Anschauungen
bei, als wir befürworten möchten, die Kantone sollen die ihnen
von Gesetzeswegen angefallenen Erbschaften der Unterstützung
der Armen, dem Unterrichtswesen und der Gesundheitspflege
widmen, wobei die erforderlichen Anstalten durch das kantonale
Recht gebildet und geordnet werden müssten. Überdies möchten
wir dem Erblasser die Befugnis verleihen, durch Verfügung
von Todeswegen über die Verwendung der dem Gemeinwesen
anfallenden Erbschaft verbindliche Anordnungen aufzustellen,
sobald er dem Gemeinwesen zugleich den doppelten Betrag
dessen zuwendet, was es von Gesetzeswegen zu beanspruchen
hätte, indem wir wünschen, hiedurch die Berechtigung des
Gemeinwesens mit dem Empfinden des Einzelnen auszugleichen
und zu letztwilligen Verfügungen für öffentliche Zwecke soviel
als möglich anzuregen.
Nach einer zweiten Richtung sollten ferner die Verfügungen
zu Gunsten des Gemeinwesens dadurch besonders berücksichtigt
werden, dass deren Anfechtung erschwert würde. Dies wäre
einmal materiell in Bezug auf die Grösse der verfügbaren
Quote vorzusehen, indem, wer Nachkommen hinterlässt, von
Todeswegen z. B. zu Gunsten des Gemeinwesens bis zur Hälfte
seines Vermögens verfügen dürfte, während andere Verfügungen
nur bis zu einem Viertel gestattet wären, und indem, wer Angehörige ¬
des elterlichen Stammes hinterliesse, zu Gunsten des
Gemeinwesens über das ganze Vermögen, sonst aber nur über
die Hälfte verfügen könnte. Sodann sollte eine formelle Begünstigung -
in der Gestalt Anerkennung finden, dass bei eigenhändiger ¬
letztwilliger Verfügung Zuwendungen an das Gemeinwesen, -
die in dieser Form errichtet sind, zu ihrer Gültigkeit
der amtlichen Hinterlegung nicht bedürften. Diese beiden
Begünstigungen schienen uns deshalb dem Gemeinwesen gegenüber ¬
vollauf gerechtfertigt, weil die Privatinteressen der gesetzlichen ¬
Erben hier nicht mit andern Privatinteressen, sondern
mit den Interessen der Gesamtheit kollidieren. Die gesetzlichen