V. Buch. Von der Erbschaft.
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§. 571...573.
Zahlung derselben, wenn auch in der Erbschaft nichts der Art vorhanden
ist ", wobei die Wahl der nicht näher bestimmten Qualität dem Beschwerten
zusteht“. Sind vertretbare Sachen ohne Bestimmung der Quantität ver
macht, desgleichen baares Geld ohne Summe, so beschränkt sich das Ver
mächtniß auf das im Nachlaß Vorfindliche“.
§. 572.
D. Vermächtniß einer Rente.
Eine Summe oder Quantität kann als eine nach gewissen Zeitfristen
wiederkehrende Leistung vermacht werden, z. B. als jährliche, annuum
legatum", es sey auf Lebenszeit des Vermächtnißnehmers, was im
Zweifel anzunehmen ist“, oder auch mit Erstreckung auf dessen Erben
und Erbeserben, als immerwährende Rente“, zu unterscheiden von dem
Vermächtniß einer bestimmten Summe mit Festsetzung verschiedener Zah
lungstermine“. Jenes Rentenvermächtniß zertheilt sich in so viele einzelne
Vermächtnisse, als Zahlungstermine sich ergeben, deren jedes seine eigene
Zeit des Anfalls hat, im Zweifel zu Anfang der gesetzten Fristen“. Bei
Berechnung der falcidischen Quarta ist jede fällige Rente unter Berück
sichtigung der Zwischenzinsen auf ihren Werth zur Todeszeit zurückzu
führen*; wann darnach zuerst eine Schmälerung der Quarta sich ergibt,
dann kann der Erbe rückwärts von allen einzelnen Renten den verhält
nißmäßigen Abzug begehren oder die fernere Zahlung dagegen aufrechnend
einstellen“; kommen aber noch andere Vermächtnisse in Betracht, so kann
entweder der Verkaufswerth der Rente angeschlagen oder durch Cautions
leistung bis zum Tode des Vermächtnißnehmers geholfen werden“. Bei
immerwährender Rente wird der 25fache Betrag als Capitalwerth ange
nommen.
§. 573.
E. Vermächtniß des Lebensunterhalts
Dieses wird ebenso wie das annuum legatum als eine Reihe ver
schiedener Vermächtnisse betrachtet, inspfern in verschiedenen Terminen
das zum Unterhalt des Vermächtnißnehmers Bestimmte herzugeben ist
b L. 3. pr. eod. « L. 4. eod. d L. 1. 2. 3. §. 1. L. 6. et sqq. eod. cf. L. 51, D. de le
gat. I. §. 570. not. b.
* Dig. de annuis legatis et fideicommissis. 33. 1. b L. 8. D. 1. c.
c L. 22. Cod. de
legat, 6. 37. cf. L. 65. D. de V. S. 4 L. 3. D. h. t. 33. 1. L. 20. 26. §. 2. D. quando dies.
36. 2. ° L. 4. 5, 8. 11. 22. D. h. t. 33. 1. L. 10 ... 12. D. quando dies. 36. 2. L. 1. Cod. eod.
6. 53. L. 10. D. de cap. min. 4. 5.
1 L. 45. pr. L. 73. §. 4. D. ad leg. Falc. 35. 2. « L. 47.
pr. D. 1. c. " L. 1. §. 16. L. 55. D. l. c. 1 L. 3. §. 2. D. 1. c. cf. §. 220. Anm. 4.
“ Dig. de alimentis vel cibariis legatis. 34. 1. ° L. 20. D. quando dies, 36, 2.