Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
842 
§. 571...573. 
Zahlung derselben, wenn auch in der Erbschaft nichts der Art vorhanden 
ist ", wobei die Wahl der nicht näher bestimmten Qualität dem Beschwerten 
zusteht“. Sind vertretbare Sachen ohne Bestimmung der Quantität ver 
macht, desgleichen baares Geld ohne Summe, so beschränkt sich das Ver 
mächtniß auf das im Nachlaß Vorfindliche“. 
§. 572. 
D. Vermächtniß einer Rente. 
Eine Summe oder Quantität kann als eine nach gewissen Zeitfristen 
wiederkehrende Leistung vermacht werden, z. B. als jährliche, annuum 
legatum", es sey auf Lebenszeit des Vermächtnißnehmers, was im 
Zweifel anzunehmen ist“, oder auch mit Erstreckung auf dessen Erben 
und Erbeserben, als immerwährende Rente“, zu unterscheiden von dem 
Vermächtniß einer bestimmten Summe mit Festsetzung verschiedener Zah 
lungstermine“. Jenes Rentenvermächtniß zertheilt sich in so viele einzelne 
Vermächtnisse, als Zahlungstermine sich ergeben, deren jedes seine eigene 
Zeit des Anfalls hat, im Zweifel zu Anfang der gesetzten Fristen“. Bei 
Berechnung der falcidischen Quarta ist jede fällige Rente unter Berück 
sichtigung der Zwischenzinsen auf ihren Werth zur Todeszeit zurückzu 
führen*; wann darnach zuerst eine Schmälerung der Quarta sich ergibt, 
dann kann der Erbe rückwärts von allen einzelnen Renten den verhält 
nißmäßigen Abzug begehren oder die fernere Zahlung dagegen aufrechnend 
einstellen“; kommen aber noch andere Vermächtnisse in Betracht, so kann 
entweder der Verkaufswerth der Rente angeschlagen oder durch Cautions 
leistung bis zum Tode des Vermächtnißnehmers geholfen werden“. Bei 
immerwährender Rente wird der 25fache Betrag als Capitalwerth ange 
nommen. 
§. 573. 
E. Vermächtniß des Lebensunterhalts 
Dieses wird ebenso wie das annuum legatum als eine Reihe ver 
schiedener Vermächtnisse betrachtet, inspfern in verschiedenen Terminen 
das zum Unterhalt des Vermächtnißnehmers Bestimmte herzugeben ist 
b L. 3. pr. eod. « L. 4. eod. d L. 1. 2. 3. §. 1. L. 6. et sqq. eod. cf. L. 51, D. de le 
gat. I. §. 570. not. b. 
* Dig. de annuis legatis et fideicommissis. 33. 1. b L. 8. D. 1. c. 
c L. 22. Cod. de 
legat, 6. 37. cf. L. 65. D. de V. S. 4 L. 3. D. h. t. 33. 1. L. 20. 26. §. 2. D. quando dies. 
36. 2. ° L. 4. 5, 8. 11. 22. D. h. t. 33. 1. L. 10 ... 12. D. quando dies. 36. 2. L. 1. Cod. eod. 
6. 53. L. 10. D. de cap. min. 4. 5. 
1 L. 45. pr. L. 73. §. 4. D. ad leg. Falc. 35. 2. « L. 47. 
pr. D. 1. c. " L. 1. §. 16. L. 55. D. l. c. 1 L. 3. §. 2. D. 1. c. cf. §. 220. Anm. 4. 
“ Dig. de alimentis vel cibariis legatis. 34. 1. ° L. 20. D. quando dies, 36, 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer