Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 536...538. 1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn. 
805 
sofern es der Mutter an Unterhaltsmitteln gebricht“, und auch im ersten 
Falle nur nach vorgängiger Prüfung (causae cognitio), wenn das Erb 
recht des Kindes oder die Schwangerschaft selbst bestritten wird", oder 
diese nicht in gehöriger Zeit angezeigt ist". Zur einstweiligen Verwaltung 
der Erbschaft und zur Fürsorge für den künftigen Erben wird ein Curator 
(ventris nomine) bestellt". Der provisorische Besitz hört auf, sobald die 
Entbindung erfolgt oder die Nichtschwangerschaft gewiß ists. Nur sofern 
sie betrüglich handelte, muß die Eingewiesene die bezogenen Alimente 
erstatten und für andern Nachtheil haften" 
§. 537. 
8) Bonorum possessio ex Carboniano edicto. 
Wird einem Unmündigen die Eigenschaft eines Kindes des Erblassers, 
von welcher sein Erbrecht abhängt, bestritten, so wird ihm auf Antrag 
der Vormünder ex Carboniano edicto“ durch prätorisches Decret einst 
weilen bonorum possessio ertheilt, vorausgesetzt, daß der regelmäßig 
eintretende Aufschub des Rechtstreits bis zur Mündigkeit demselben nicht 
unvortheilhaft ist", und daß nicht jetzt schon das fragliche Erbrecht als 
offenbar ungegründet erscheint“. Wird von Seiten des Kindes Realcaution 
geleistet, so erhalten dessen Vormünder zugleich die Verwaltung der 
Erbschaft"; sonst wird diese seinen solche Sicherheit leistenden Gegnern 
eingeräumt", oder ein besonderer Curator dafür bestellt". Der Besitz 
mit Sicherheitsleistung gewährt die Stellung des Beklagten in dem künf 
tigen Erbschaftstreite “. In jedem Falle aber gebührt dem Kinde der 
Unterhalt aus der Erbschaft, der auch, wenn es später im Rechtstreite 
unterliegt, nicht erstattet zu werden braucht“. Miterben des Unmündigen 
erhalten mit ihm den Besitz der Erbschaft 
§. 538. 
y) Bonorum possessio furiosi nomine. 
Ist ein Wahnsinniger zur Erbschaft berufen, nicht als Suus (§. 511.) 
und nicht unter Verhältnissen, wegen deren nach §. 506. 508. ein Anderer 
schlechthin für denselben die Erbschaft antreten kann, so kann (und soll 
auf seine Verantwortung) dessen Curator sich einstweilen für denselben 
bonorum possessio ertheilen lassen und dadurch die Verwaltung der 
° L. 6.eod. d L. 1. §. 14. eod. 
« Cf. Dig. de inspiciendo ventre. 25. 4. f L. 1. §. 17...26. 
L. 5. D. h. t. 37. 9. 5 L. 1. §. 27. eod. 
h L. 1. §. 28. cod. cf. Dig. si ventris nomine muliere 
in possessionem missa eadem possessio dolo malo ad alium translata esse dicatur. 25. 5, si mulier 
ventris nomine in possessione calumniae causa esse dicatur 25. 6. 
à Dig. de Carboniano edicto. 37. 10. Cod. 6. 17. b L. 3. §. 5. D. I. c. 
c L., 3. §. 4. eod. 
à L. 15. cod. ° L. 5. §. 2. eod. f L. 5. §. 5. eod. § L. 6. §. 6. eod. h L. 5, §. 3, eod. 
1 L. 5. pr. eod.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer