§. 536...538. 1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn.
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sofern es der Mutter an Unterhaltsmitteln gebricht“, und auch im ersten
Falle nur nach vorgängiger Prüfung (causae cognitio), wenn das Erb
recht des Kindes oder die Schwangerschaft selbst bestritten wird", oder
diese nicht in gehöriger Zeit angezeigt ist". Zur einstweiligen Verwaltung
der Erbschaft und zur Fürsorge für den künftigen Erben wird ein Curator
(ventris nomine) bestellt". Der provisorische Besitz hört auf, sobald die
Entbindung erfolgt oder die Nichtschwangerschaft gewiß ists. Nur sofern
sie betrüglich handelte, muß die Eingewiesene die bezogenen Alimente
erstatten und für andern Nachtheil haften"
§. 537.
8) Bonorum possessio ex Carboniano edicto.
Wird einem Unmündigen die Eigenschaft eines Kindes des Erblassers,
von welcher sein Erbrecht abhängt, bestritten, so wird ihm auf Antrag
der Vormünder ex Carboniano edicto“ durch prätorisches Decret einst
weilen bonorum possessio ertheilt, vorausgesetzt, daß der regelmäßig
eintretende Aufschub des Rechtstreits bis zur Mündigkeit demselben nicht
unvortheilhaft ist", und daß nicht jetzt schon das fragliche Erbrecht als
offenbar ungegründet erscheint“. Wird von Seiten des Kindes Realcaution
geleistet, so erhalten dessen Vormünder zugleich die Verwaltung der
Erbschaft"; sonst wird diese seinen solche Sicherheit leistenden Gegnern
eingeräumt", oder ein besonderer Curator dafür bestellt". Der Besitz
mit Sicherheitsleistung gewährt die Stellung des Beklagten in dem künf
tigen Erbschaftstreite “. In jedem Falle aber gebührt dem Kinde der
Unterhalt aus der Erbschaft, der auch, wenn es später im Rechtstreite
unterliegt, nicht erstattet zu werden braucht“. Miterben des Unmündigen
erhalten mit ihm den Besitz der Erbschaft
§. 538.
y) Bonorum possessio furiosi nomine.
Ist ein Wahnsinniger zur Erbschaft berufen, nicht als Suus (§. 511.)
und nicht unter Verhältnissen, wegen deren nach §. 506. 508. ein Anderer
schlechthin für denselben die Erbschaft antreten kann, so kann (und soll
auf seine Verantwortung) dessen Curator sich einstweilen für denselben
bonorum possessio ertheilen lassen und dadurch die Verwaltung der
° L. 6.eod. d L. 1. §. 14. eod.
« Cf. Dig. de inspiciendo ventre. 25. 4. f L. 1. §. 17...26.
L. 5. D. h. t. 37. 9. 5 L. 1. §. 27. eod.
h L. 1. §. 28. cod. cf. Dig. si ventris nomine muliere
in possessionem missa eadem possessio dolo malo ad alium translata esse dicatur. 25. 5, si mulier
ventris nomine in possessione calumniae causa esse dicatur 25. 6.
à Dig. de Carboniano edicto. 37. 10. Cod. 6. 17. b L. 3. §. 5. D. I. c.
c L., 3. §. 4. eod.
à L. 15. cod. ° L. 5. §. 2. eod. f L. 5. §. 5. eod. § L. 6. §. 6. eod. h L. 5, §. 3, eod.
1 L. 5. pr. eod.