V. Buch. Von der Erbschaft.
804
§. 535. 536.
bonorum“, über dessen Verhältniß zur hereditatis petitio die Ansichten
sehr verschieden sind'. Die gemeinrechtliche Praxis aber gibt unter diesem
Namen zu dem genannten Zweck ein blos provisorisches Rechtsmittel jedem,
welcher sein Erbrecht vorerst nur bescheinigt, d. h. in einem summarischen
Verfahren dem Richter wahrscheinlich macht, wornach denn stets noch ein
ordentlicher Rechtstreit über das Erbrecht mittels der eigentlichen Erbschafts
klage stattfinden kann.
Demjenigen, welcher in einem äußerlich fehlerlosen Testamente zum
Erben eingesetzt ist, gibt das römische Recht noch insbesondere die Möglich
keit richterlicher Einweisung in den Besitz der Sachen, welche der Erblasser
zur Zeit seines Todes besessen hatte, missio in possessionem ex lege
ult. Cod. de edicto Divi Hadriani tollendo", wirksam gegen jeden, der
nicht aus besonderem Rechtsgrunde solche Sachen besitzt, so lange die
Erbschaftsklage nicht durch Verjährung ausgeschlossen ist, und sofern nicht
der Gegner sofort sein Erbrecht beweist. Jener erlangt dadurch den
Vortheil, nunmehr als Besitzer die Anstellung der Erbschaftsklage von
Seiten seiner Gegner erwarten zu können?.
Anm. 1 Vgl. vorzüglich Savigny in d. Ztschr. f. gesch. Rtsw. V. 1. VI. 3. (verm.
Schriften II. 17.). Löhr im civ. Arch. XII. 4. Arndts Beitr. I. S. 88... 93. 108...112.
und im Rtslex. V. S. 615...620. Leist, bon. poss. I. S. 306...396. II. 2. S. 162...217.
257. 290. fg. Seuffert's Arch. II. 77. III. 279. 280. VII. 71.
2 In der heutigen Praxis hat dieses sog. remedium ex L. ult. Cod. de ed. Divi
Hadr. toll. als provisorisches Rechtsmittel des Testamentserben wesentlich denselben
Charakter, wie das interdictum quorum bonorum für andere Erben, und werden auch
beide wohl durch den Ausdruck „gerichtlicher Einsatz“ bezeichnet. Vgl. Leist a. a. O.
S. 463. fg. Seuffert §. 583. Vangerow §. 510. Seuffert's Arch. II. 75. 76.
III. 282...286. VI. 229. IX. 317. XII. 50. XIV. 103. — Anders nach österreich.
Recht: Unger §. 50. Anm. 15.
b) Bei sonst noch ungewissem Erbrecht.
§. 536.
c) Missio in possessionem ventris nomine.
Ist der Erbe noch ungeboren, so kann inzwischen die Schwangere
(venter) Einweisung in den Besitz der Erbgüter erlangen, welche ihrem
Kinde, falls es lebend geboren wird, zukommen werden", mit dem Recht,
bis zur Entbindung ihren Unterhalt aus der Erbschaft zu beziehen,
schlechthin, wenn das Kind zu denjenigen gehört, die ex edicto unde
liberi bonorum possessionem erlangen konnten", sonst nur im Nothfall,
à Dig. quorum bonorum. 43. 2. Cod. 8. 2. cf. §. 3. J. de interdictis. 4. 15. b L. 3. Cod.
de ed. Divi Hadr. toll. et quemadmodum scriptus heres in possessionem mittatur. 6. 33.
* Dig. de ventre in possessionem mittendo et curatore eius. 37. 9. b L. 1. §. 19. D. l. c.