Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
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§. 535. 536. 
bonorum“, über dessen Verhältniß zur hereditatis petitio die Ansichten 
sehr verschieden sind'. Die gemeinrechtliche Praxis aber gibt unter diesem 
Namen zu dem genannten Zweck ein blos provisorisches Rechtsmittel jedem, 
welcher sein Erbrecht vorerst nur bescheinigt, d. h. in einem summarischen 
Verfahren dem Richter wahrscheinlich macht, wornach denn stets noch ein 
ordentlicher Rechtstreit über das Erbrecht mittels der eigentlichen Erbschafts 
klage stattfinden kann. 
Demjenigen, welcher in einem äußerlich fehlerlosen Testamente zum 
Erben eingesetzt ist, gibt das römische Recht noch insbesondere die Möglich 
keit richterlicher Einweisung in den Besitz der Sachen, welche der Erblasser 
zur Zeit seines Todes besessen hatte, missio in possessionem ex lege 
ult. Cod. de edicto Divi Hadriani tollendo", wirksam gegen jeden, der 
nicht aus besonderem Rechtsgrunde solche Sachen besitzt, so lange die 
Erbschaftsklage nicht durch Verjährung ausgeschlossen ist, und sofern nicht 
der Gegner sofort sein Erbrecht beweist. Jener erlangt dadurch den 
Vortheil, nunmehr als Besitzer die Anstellung der Erbschaftsklage von 
Seiten seiner Gegner erwarten zu können?. 
Anm. 1 Vgl. vorzüglich Savigny in d. Ztschr. f. gesch. Rtsw. V. 1. VI. 3. (verm. 
Schriften II. 17.). Löhr im civ. Arch. XII. 4. Arndts Beitr. I. S. 88... 93. 108...112. 
und im Rtslex. V. S. 615...620. Leist, bon. poss. I. S. 306...396. II. 2. S. 162...217. 
257. 290. fg. Seuffert's Arch. II. 77. III. 279. 280. VII. 71. 
2 In der heutigen Praxis hat dieses sog. remedium ex L. ult. Cod. de ed. Divi 
Hadr. toll. als provisorisches Rechtsmittel des Testamentserben wesentlich denselben 
Charakter, wie das interdictum quorum bonorum für andere Erben, und werden auch 
beide wohl durch den Ausdruck „gerichtlicher Einsatz“ bezeichnet. Vgl. Leist a. a. O. 
S. 463. fg. Seuffert §. 583. Vangerow §. 510. Seuffert's Arch. II. 75. 76. 
III. 282...286. VI. 229. IX. 317. XII. 50. XIV. 103. — Anders nach österreich. 
Recht: Unger §. 50. Anm. 15. 
b) Bei sonst noch ungewissem Erbrecht. 
§. 536. 
c) Missio in possessionem ventris nomine. 
Ist der Erbe noch ungeboren, so kann inzwischen die Schwangere 
(venter) Einweisung in den Besitz der Erbgüter erlangen, welche ihrem 
Kinde, falls es lebend geboren wird, zukommen werden", mit dem Recht, 
bis zur Entbindung ihren Unterhalt aus der Erbschaft zu beziehen, 
schlechthin, wenn das Kind zu denjenigen gehört, die ex edicto unde 
liberi bonorum possessionem erlangen konnten", sonst nur im Nothfall, 
à Dig. quorum bonorum. 43. 2. Cod. 8. 2. cf. §. 3. J. de interdictis. 4. 15. b L. 3. Cod. 
de ed. Divi Hadr. toll. et quemadmodum scriptus heres in possessionem mittatur. 6. 33. 
* Dig. de ventre in possessionem mittendo et curatore eius. 37. 9. b L. 1. §. 19. D. l. c.
	        
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