Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
§. 479...481. 
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erlangt er nicht nur, wie in andern Fällen, den Nießbrauch an deren Erbtheilen, wenn 
diese noch in feiner Gewalt sind, sondern auch, wenn sie oder ihr Vater emancipirt oder 
als Tochterkinder gar nicht in seiner Gewalt gewesen sind, den Nießbrauch an einer 
Virilportion. L. 3. Cod. de bon. mat. 6. 60. Ueber die Berechnung vgl. Schrader 
Abh. I. 4. Vangerow §. 415. Puchta §. 457. not. c. Vgl. jedoch §. 436. Anm. 3. mit 
§. 433. Anm. 2. Wenn dagegen y) der Vater in der zweiten Classe selbst berufen ist, 
so hat er keinen Nießbrauch mehr an den Erbtheilen der Miterben (§. 434.2.) b) Zum 
Nachtheil der miterbenden Mutter tritt eine Beschränkung ein zufolge des §. 417. 
not. h. Schirmer I. S. 293. fg. 
§. 480. 
2) Ordentliches Erbrecht des Ehegatten. 
Sind keine erbberechtigte Verwandte da, oder die vorhandenen machen 
von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch, so kann der überlebende Ehegatte 
durch die bonorum possessio ex edicto unde vir et uxor zur Erb 
folge gelangen". Vorausgesetzt wird dabei, daß eine gültige Ehe bis 
zum Tode des Erblassers bestanden und nicht einmal eine wenngleich 
rechtlich unwirksame Scheidung stattgefunden habe". Auch durch die 
Scheidung von Tisch und Bett, nach heutigem Recht, wird dieses Erbrecht 
ausgeschlossen. 
3) Außerordentliche Erbfolge. 
§. 481. 
a) Der armen Wittwe. 
Der dürftigen Wittwe des wohlhabenden Erblassers ist, falls sie nicht 
nach §. 480. erbt, neben den nach §. 474...478. erbenden Verwandten 
ein Erbrecht gegeben', das ihr auch durch testamentarische Verfügung 
nicht geschmälert werden soll; und zwar der Regel nach auf ein Viertheil 
der Erbschaft, jedoch, wenn sie mit mehr als drei Kindern des Erblassers 
zusammentrifft, nur auf einen Kopftheil?, zudem noch mit der Beschränk 
ung, daß ihr Erbtheil in keinem Fall den Betrag von 100 Pfund Goldes 
überschreiten soll3. Auch muß sie in ihren Erbtheil einrechnen, was ihr 
durch Vermächtniß vom Manne zugewendet ist. Erbt sie mit eigenen 
Kindern zusammen, so erhält sie nur den Nießbrauch an ihrem Erbtheil; 
die Proprietät bleibt jenen vorbehalten. Voraussetzung auch dieses Erb 
rechts ist, daß die hinterlassene Frau mit dem Erblasser bis zu dessen Tode 
in gültiger Ehe gelebt habe". 
Anm. 1 Justinian hatte zuerst (a. 537.) auch dem Manne unter gleicher Voraus 
setzung ein gleiches Erbrecht gegeben. Nov. 53. cap. 6. Später (a. 541.) hat er es diesem 
wieder entzogen und das der dürftigen Wittwe näher bestimmt durch Nov. 117. cap. 5. 
* Dig. unde vir et uxor. 38. 11. Cod. 6. 18. b L. 1. §. 1. D. l. c.
	        
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