Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn. 
§. 479. 
733 
in lineas), d. h. so daß die eine Hälfte den väterlichen, die andere den 
mütterlichen Großeltern zufällt". In Fällen dieser Art kann zufolge 
mehrfacher Verwandtschaft auf dieselbe Person ein mehrfacher Erbtheil 
kommen". Die Art der Theilung bestimmt sich darnach, welche Personen 
berufen, nicht darnach, welche wirklich Erben geworden sind?. Der Ur 
prung der Güter des Erblassers kommt, einen Fall ausgenommen, nicht 
in Betracht". 
Anm. 1 Vgl. überhaupt §. 477. Anm. 1. 2. 4...6. Die Art der Theilung unter 
Kindern verschiedener Geschwister, wenn sie allein berufen sind, war streitig seit der Zeit 
der Glossatoren; Accursius vertheidigte die Theilung nach Stämmen, Azo die nach 
Köpfen, die auch der Byzantiner Harmenopulos V. 8. §. 15. annimmt. Vgl. Glück 
S. 664...705. (welcher selbst in der 1. Aufl. der Meinung des Azo, in der 2. einer 
Mittelmeinung huldigt.). Der RA. von 1529. aber hat entschieden: „Wann einer un 
testirt abstirbt und nach ihm kein Bruder oder Schwester, sondern seiner Brüder oder 
Schwester Kinder in ungleicher Zahl verläßt, daß alsdann dieselben seines Bruders oder 
Schwester Kinder in die Häupter und nicht in die Stämme erben und dem Verstorbenen 
ihrer Vater oder Mutter Brüder oder Schwester dermaßen zu succediren zugelassen werden 
sollen." Vgl. Schirmer §. 16. Anm. 30...38. — Tewes Erbr. I. S. 101. will diese 
Entscheidung auch dann aufrecht erhalten, wenn Kinder mehrerer Geschwister nur mit 
Ascendenten concurriren (§. 477. Anm. 5.), so zwar, daß alsdann die Gesammtportion 
der ersten zunächst nach der Zahl der concurrirenden Geschwisterstämme und Ascendenten 
ermittelt, dann aber unter die Geschwisterkinder nach Köpfen getheilt werde. Dagegen 
Schirmer S. 277. Dworzak in Haimerl's Vierteljahrsschr. XIII. Lit. S. 36. 
2 So kann z. B. im Falle 1) das Kind von Geschwisterkindern bei Beerbung des 
Urgroßvaters, im Falle 3) der väterliche und mütterliche Großvater bei Beerbung des 
Urenkels einen zweifachen Erbtheil erhalten. Auch in der dritten Classe (Nr. 2.) kann 
dasselbe vorkommen zu Gunsten des Kindes von zwei Stiefgeschwistern bei Beerbung des 
halbbürtigen Bruders der beiden Eltern, und selbst auch in der zweiten Classe zu Gunsten 
des in putativer Ehe von zwei leiblichen Geschwistern des Erblassers erzeugten Kindes. 
Schirmer I. S. 286. fg. 
3 Einige halten, unter Berufung auf L. 2. Cod. ad Sc. Orphit. 6. 57., den 
schwankenden und ungleichen Zeitpunkt der Acquisition der Erbschaft für den entschei 
denden. Mayer Anwachsungsrecht S. 251. fg. Witte im Rtslex. I. S. 278. Dagegen 
vorzüglich Mühlenbruch a. a. O. Bd. 43. S. 292. fg. Vangerow §. 421. Arndts a. a. 
O. S. 695. fg. Helmolt a. a. O. S. 83. fg. Schirmer §. 16. Anm. 42. 
4 Die Ausnahme s. in §. 417. not. d. vgl. auch not. h. Vermöge einer durchaus 
unzulässigen Combination der L. 13. §. 2. (in der Ausgabe von Herrmann L. 13. in 
f., ohne §§.) Cod. de legit. hered. 6. 58. mit Nov. 118. wurde früher gewöhnlich 
noch behauptet, daß in der dritten Classe beim Zusammentreffen von uterini und con 
sanguinei die ersten das von der Mutter, die andern das vom Vater herrührende Ver 
mögen ausschließlich erhalten. Dagegen Francke Beiträge 1. 7. 
5 Eigenthümliche Modificakionen können noch a) durch besondere Rechte des Vaters 
eintreten. Dieser behält, nämlich a) wenn er nicht zur Erbschaft des in seiner Gewalt 
befindlichen Kindes mitberufen ist, den Nießbrauch, den er bisher hatte (§. 433. Nr. 4. 
vgl. jedoch §. 436. Anm. 2.). ß) Bei der Beerbung der Mutter durch die Kinder
	        
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