1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn.
§. 479.
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in lineas), d. h. so daß die eine Hälfte den väterlichen, die andere den
mütterlichen Großeltern zufällt". In Fällen dieser Art kann zufolge
mehrfacher Verwandtschaft auf dieselbe Person ein mehrfacher Erbtheil
kommen". Die Art der Theilung bestimmt sich darnach, welche Personen
berufen, nicht darnach, welche wirklich Erben geworden sind?. Der Ur
prung der Güter des Erblassers kommt, einen Fall ausgenommen, nicht
in Betracht".
Anm. 1 Vgl. überhaupt §. 477. Anm. 1. 2. 4...6. Die Art der Theilung unter
Kindern verschiedener Geschwister, wenn sie allein berufen sind, war streitig seit der Zeit
der Glossatoren; Accursius vertheidigte die Theilung nach Stämmen, Azo die nach
Köpfen, die auch der Byzantiner Harmenopulos V. 8. §. 15. annimmt. Vgl. Glück
S. 664...705. (welcher selbst in der 1. Aufl. der Meinung des Azo, in der 2. einer
Mittelmeinung huldigt.). Der RA. von 1529. aber hat entschieden: „Wann einer un
testirt abstirbt und nach ihm kein Bruder oder Schwester, sondern seiner Brüder oder
Schwester Kinder in ungleicher Zahl verläßt, daß alsdann dieselben seines Bruders oder
Schwester Kinder in die Häupter und nicht in die Stämme erben und dem Verstorbenen
ihrer Vater oder Mutter Brüder oder Schwester dermaßen zu succediren zugelassen werden
sollen." Vgl. Schirmer §. 16. Anm. 30...38. — Tewes Erbr. I. S. 101. will diese
Entscheidung auch dann aufrecht erhalten, wenn Kinder mehrerer Geschwister nur mit
Ascendenten concurriren (§. 477. Anm. 5.), so zwar, daß alsdann die Gesammtportion
der ersten zunächst nach der Zahl der concurrirenden Geschwisterstämme und Ascendenten
ermittelt, dann aber unter die Geschwisterkinder nach Köpfen getheilt werde. Dagegen
Schirmer S. 277. Dworzak in Haimerl's Vierteljahrsschr. XIII. Lit. S. 36.
2 So kann z. B. im Falle 1) das Kind von Geschwisterkindern bei Beerbung des
Urgroßvaters, im Falle 3) der väterliche und mütterliche Großvater bei Beerbung des
Urenkels einen zweifachen Erbtheil erhalten. Auch in der dritten Classe (Nr. 2.) kann
dasselbe vorkommen zu Gunsten des Kindes von zwei Stiefgeschwistern bei Beerbung des
halbbürtigen Bruders der beiden Eltern, und selbst auch in der zweiten Classe zu Gunsten
des in putativer Ehe von zwei leiblichen Geschwistern des Erblassers erzeugten Kindes.
Schirmer I. S. 286. fg.
3 Einige halten, unter Berufung auf L. 2. Cod. ad Sc. Orphit. 6. 57., den
schwankenden und ungleichen Zeitpunkt der Acquisition der Erbschaft für den entschei
denden. Mayer Anwachsungsrecht S. 251. fg. Witte im Rtslex. I. S. 278. Dagegen
vorzüglich Mühlenbruch a. a. O. Bd. 43. S. 292. fg. Vangerow §. 421. Arndts a. a.
O. S. 695. fg. Helmolt a. a. O. S. 83. fg. Schirmer §. 16. Anm. 42.
4 Die Ausnahme s. in §. 417. not. d. vgl. auch not. h. Vermöge einer durchaus
unzulässigen Combination der L. 13. §. 2. (in der Ausgabe von Herrmann L. 13. in
f., ohne §§.) Cod. de legit. hered. 6. 58. mit Nov. 118. wurde früher gewöhnlich
noch behauptet, daß in der dritten Classe beim Zusammentreffen von uterini und con
sanguinei die ersten das von der Mutter, die andern das vom Vater herrührende Ver
mögen ausschließlich erhalten. Dagegen Francke Beiträge 1. 7.
5 Eigenthümliche Modificakionen können noch a) durch besondere Rechte des Vaters
eintreten. Dieser behält, nämlich a) wenn er nicht zur Erbschaft des in seiner Gewalt
befindlichen Kindes mitberufen ist, den Nießbrauch, den er bisher hatte (§. 433. Nr. 4.
vgl. jedoch §. 436. Anm. 2.). ß) Bei der Beerbung der Mutter durch die Kinder