Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt. 
§. 215. 216. 
343 
Culpa (§. 250. 251. 354.). Dagegen meint Brinz a. a. O. S. 35. fg., daß solche Ver 
bindung von Correalität und Bürgschaft überhaupt wohl nie vorgekommen, und namentlich 
auch nicht, wie Savigny voraussetzt, in L. 11. pr. D. h. t. (Pap. lib. 11. respons.) Reos 
promittendi vice mutua fideiussores non inutiliter accipi convenit; reus itaque 
stipulandi actionem suam dividere si velit,— neque enim dividere cogendus est — 
potest eundem ut principalem reum, item qui fideiussor pro altero extitit, in partes 
convenire, non secus ac si duos promittendi reos divisis actionibus conveniret.) 
anerkannt sey, indem die rei promittendi zu Anfang der Stelle nicht identisch seyen mit 
den duo promittendi rei am Ende derselben: cf. §. 1. 2. ibid. Damit stimmen auch 
überein Vangerow 6. Aufl. III. S. 92. Dedekind im civ. Arch. XL. S. 270. fg., der 
letzte mit folgender Emendation der L. 11. cit. Reos ... convenit. Poterit itaque 
reus stipulandi .. . cogendus est — non secus ac si duos promittendi reos divisis 
actionibus conveniret; sed et poterit eundem .. . in partes convenire. Aber wäh 
rend Brinz Pand. I. S. 621. die gemeine Meinung adoptirt und noch durch Bezug 
nahme auf byzantinischen Sprachgebrauch zu stützen sucht, findet Vangerow in der Nov. 99. 
nur die Bestimmung, daß Correalschuldner dann und nur dann, wenn sie gleichmäßig 
an den Vortheilen der Schuld theilgenommen, gemeinsam belangt werden sollen, so fern 
sie anwesend und zahlungsfähig sind, und Dedekind bezieht diese Bestimmung nur auf 
den Fall, wenn Mitschuldner, die nicht Correalschuldner sind, sich für einander wechsel 
seitig in solidum verbürgt haben. Jedoch verzichtet der letzte darauf, die gemeine Mei 
nung in ihrer practischen Geltung zu alteriren, gibt vielmehr zu und weiset nach 
(S. 265. 397.fg.), „daß, wenn irgend eine Controverse des gemeinen Rechts durch Ge 
richtsgebrauch ihre Erledigung gefunden, die über den Sinn der Novelle 99 ihre End 
schaft erreicht hat,“ womit auch Sintenis §. 89. Anm. 47. übereinstimmt, während 
Helmolt S. 110... 124. der Erklärung Dedekind's schlechthin beipflichtet und diese denn 
auch in der neuesten Praxis schon Anerkennung gefunden hat. Seuffert's Arch. XII. 13. 
Die gemeine Meinung ist dagegen seitdem wieder gründlich vertheidigt von Wieding, 
Novella Justiniani XCIX. Berol. 1857., welcher gegen Puchta a. a. O. auch bei 
testamentarischen Correalobl. die Zulässigkeit des beneficium divisionis behauptet. 
§. 216. 
Eine besondere Art von solidarischen Obligationen kann sich von 
selbst aus der Untheilbarkeit eines Gegenstandes ergeben, welchen Mehrere 
aus gemeinschaftlichem Rechtsgrunde zu fordern berechtigt oder zu leisten 
verpflichtet sind (§. 204.). Wenn nämlich 1) eine untheilbare Forderung 
entweder ursprünglich von Mehreren gemeinsam erworben oder durch 
Erbfolge auf Mehrere übergegangen ist, so steht jedem derselben die 
Forderung auf die ganze untheilbare Leistung zu“; allein wenn nun in 
Folge der Klage eines einzelnen Mitgläubigers die Leistung des Werthes 
oder des Interesse in Frage kommt, so wird der Beklagte dem Kläger 
doch nur zu dessen Antheil, zum Betrage des Interesse eben dieses Klägers 
verurtheilt', wenn aber die ursprüngliche untheilbare Leistung selbst erfüllt 
» L. 17. D. de servitut. 8. 1. b L. 25. §. 9. D. fam. ercisc. 10. 2. L. 2. §. 6. L. 3. §. 1. 
L. 54. §. 1. D. de V. O. 45. 1. of. L. 11. §. 4. D. de aqua pluv. 39. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer