1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt.
§. 215. 216.
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Culpa (§. 250. 251. 354.). Dagegen meint Brinz a. a. O. S. 35. fg., daß solche Ver
bindung von Correalität und Bürgschaft überhaupt wohl nie vorgekommen, und namentlich
auch nicht, wie Savigny voraussetzt, in L. 11. pr. D. h. t. (Pap. lib. 11. respons.) Reos
promittendi vice mutua fideiussores non inutiliter accipi convenit; reus itaque
stipulandi actionem suam dividere si velit,— neque enim dividere cogendus est —
potest eundem ut principalem reum, item qui fideiussor pro altero extitit, in partes
convenire, non secus ac si duos promittendi reos divisis actionibus conveniret.)
anerkannt sey, indem die rei promittendi zu Anfang der Stelle nicht identisch seyen mit
den duo promittendi rei am Ende derselben: cf. §. 1. 2. ibid. Damit stimmen auch
überein Vangerow 6. Aufl. III. S. 92. Dedekind im civ. Arch. XL. S. 270. fg., der
letzte mit folgender Emendation der L. 11. cit. Reos ... convenit. Poterit itaque
reus stipulandi .. . cogendus est — non secus ac si duos promittendi reos divisis
actionibus conveniret; sed et poterit eundem .. . in partes convenire. Aber wäh
rend Brinz Pand. I. S. 621. die gemeine Meinung adoptirt und noch durch Bezug
nahme auf byzantinischen Sprachgebrauch zu stützen sucht, findet Vangerow in der Nov. 99.
nur die Bestimmung, daß Correalschuldner dann und nur dann, wenn sie gleichmäßig
an den Vortheilen der Schuld theilgenommen, gemeinsam belangt werden sollen, so fern
sie anwesend und zahlungsfähig sind, und Dedekind bezieht diese Bestimmung nur auf
den Fall, wenn Mitschuldner, die nicht Correalschuldner sind, sich für einander wechsel
seitig in solidum verbürgt haben. Jedoch verzichtet der letzte darauf, die gemeine Mei
nung in ihrer practischen Geltung zu alteriren, gibt vielmehr zu und weiset nach
(S. 265. 397.fg.), „daß, wenn irgend eine Controverse des gemeinen Rechts durch Ge
richtsgebrauch ihre Erledigung gefunden, die über den Sinn der Novelle 99 ihre End
schaft erreicht hat,“ womit auch Sintenis §. 89. Anm. 47. übereinstimmt, während
Helmolt S. 110... 124. der Erklärung Dedekind's schlechthin beipflichtet und diese denn
auch in der neuesten Praxis schon Anerkennung gefunden hat. Seuffert's Arch. XII. 13.
Die gemeine Meinung ist dagegen seitdem wieder gründlich vertheidigt von Wieding,
Novella Justiniani XCIX. Berol. 1857., welcher gegen Puchta a. a. O. auch bei
testamentarischen Correalobl. die Zulässigkeit des beneficium divisionis behauptet.
§. 216.
Eine besondere Art von solidarischen Obligationen kann sich von
selbst aus der Untheilbarkeit eines Gegenstandes ergeben, welchen Mehrere
aus gemeinschaftlichem Rechtsgrunde zu fordern berechtigt oder zu leisten
verpflichtet sind (§. 204.). Wenn nämlich 1) eine untheilbare Forderung
entweder ursprünglich von Mehreren gemeinsam erworben oder durch
Erbfolge auf Mehrere übergegangen ist, so steht jedem derselben die
Forderung auf die ganze untheilbare Leistung zu“; allein wenn nun in
Folge der Klage eines einzelnen Mitgläubigers die Leistung des Werthes
oder des Interesse in Frage kommt, so wird der Beklagte dem Kläger
doch nur zu dessen Antheil, zum Betrage des Interesse eben dieses Klägers
verurtheilt', wenn aber die ursprüngliche untheilbare Leistung selbst erfüllt
» L. 17. D. de servitut. 8. 1. b L. 25. §. 9. D. fam. ercisc. 10. 2. L. 2. §. 6. L. 3. §. 1.
L. 54. §. 1. D. de V. O. 45. 1. of. L. 11. §. 4. D. de aqua pluv. 39. 3.