Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

I. Buch. Von den Rechten im Allgemeinen. §. 123. 124. 
184 
§. 665. Anm. 28. Jene Ansicht würde das wunderliche Ergebniß mit sich bringen, 
daß dem Verletzten gegenüber zwar nicht der rechtmäßige Besitzer auf die Ersitzung seines 
Rechtsurhebers, wohl aber der unrechtmäßige Besitzer auf die Ersitzung des ihm ganz 
fremden Usucapienten sich mit Erfolg berufen könnte, um die Klage des frühern Eigen 
thümers abzuwehren. Zudem: wenn nicht ein neuer von dem Usucapienten unabhängiger 
und daher der Restitution nicht unterliegender Erwerbgrund dem jetzigen Besitzer zur 
Seite steht, so muß das Eigenthum immer noch jenem oder einem Rechtsnachfolger des 
selben zustehen. Gegen diese aber könnte der Verletzte dann durch Restitutionsgesuch bil 
liger Weise die Abtretung der Eigenthumsklage gegen den Dritten erwirken, und käme 
so denn doch zum Ziele. — Zum Theil andrer Meinung ist wieder Windscheid §. 120. 
Anm. 2. 3. Er hält sich berechtigt L. 17. pr. cit. (not. i.) im Vergleich mit den 
Stellen in not. k. 1. beschränkend zu erklären und stellt daher als Regel auf: „Gegen 
diejenigen, welche durch einen abgeleiteten Erwerb andrer Art (d. i. nicht als Gesammt 
nachfolger) auf Grund der verletzenden rechtlichen Wirkung etwas erworben haben, kann 
sie (Restitution) nur dann begehrt werden, wenn dieselben bei dem Erwerbe das Wieder 
einsetzungsverhältniß gekannt haben oder in andrer Weise ein bedeutender Nachtheil von 
„nur die Wiedereinsetzung wegen 
dem Verletzten nicht abgewendet werden kann“ 
Zwanges wird unbedingt gegen jeden Dritten gewährt.“ 
§. 124. 
IV. Wirkung. 
Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Zurückversetzung 
des Verletzten in die Lage, in welcher er vor dem verletzenden Umstande 
sich befand. Besteht die Verletzung in Verlust eines Rechts durch Ver 
säumniß, so wird ihm die durch den Restitutionsgrund verlorene Zeit 
dazu wieder eingeräumt"; hat er Verbindlichkeiten übernommen, so wird 
er davon befreit"; ist ihm von seinem Vermögen sonst etwas entzogen, 
so muß ihm dasselbe mit allem Zubehör wieder gewährt werden“. Aber 
andrerseits soll auch die Gegenpartei in ihre frühere Lage zurückversetzt 
werden, jedenfalls der Restituirte keinen Gewinn in Folge des rescindirten 
Verhältnisses behalten“. Indessen kann der Restituirte auch die ertheilte 
Restitution unbenutzt lassen", sonst aber gegen deren Folgen nur unter 
Voraussetzung eines Restitutionsgrundes wiederum Restitution nachsuchen“ 
Dritten Personen kommt die ertheilte Restitution in der Regel nicht zu 
Stattens 
a L. 50. D. de minor. 4, 4. L. 26. §. 7. 8. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. b L. 27. §. 1. L. 50. 
D. de minor. 4. 4. L. 19. D. de novat. 46. 2. — L. 7. §. 5. L. 33. D. de minor. « L. 27. 
§. 1...3. L. 40. 48. D. 1. c. L. 23. §. 2. L. 28. §. 6. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. d L. 7. §. 5. 
1. 24. §. 4. L. 40. §. 1. L. 47. §. 1. L. 50. D. de minor. 4. 4. L. 28. §. 6. L. 29. D. ex quib. 
caus. mai. 4, 6. L. un. Cod. de reputationibus, quae fiunt in iudicio in integrum restitutionis. 
2. 48. cf. L. 13. §. 28. D. de act. emti. 19. 1. 
° L. 41. D. de minor. 4. 4. 
f L. 7. §. 9. D. 
1. c. « L. un. Cod. si in communi eademque causa in integrum restitutio postuletur. 2. 26. 
L. 2. Cod. si unus ex plur. app. 7. 68. cf. L. 10. pr. D. quemadm. serv. am. 8. 6. — L. 7. §. 1. in 
f. D. de except. 44. 1. L. 13, pr. D. de minor. 4. 4. L. 1. 2. Cod. de fideiussoribus minorum 2. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer