I. Buch. Von den Rechten im Allgemeinen. §. 123. 124.
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§. 665. Anm. 28. Jene Ansicht würde das wunderliche Ergebniß mit sich bringen,
daß dem Verletzten gegenüber zwar nicht der rechtmäßige Besitzer auf die Ersitzung seines
Rechtsurhebers, wohl aber der unrechtmäßige Besitzer auf die Ersitzung des ihm ganz
fremden Usucapienten sich mit Erfolg berufen könnte, um die Klage des frühern Eigen
thümers abzuwehren. Zudem: wenn nicht ein neuer von dem Usucapienten unabhängiger
und daher der Restitution nicht unterliegender Erwerbgrund dem jetzigen Besitzer zur
Seite steht, so muß das Eigenthum immer noch jenem oder einem Rechtsnachfolger des
selben zustehen. Gegen diese aber könnte der Verletzte dann durch Restitutionsgesuch bil
liger Weise die Abtretung der Eigenthumsklage gegen den Dritten erwirken, und käme
so denn doch zum Ziele. — Zum Theil andrer Meinung ist wieder Windscheid §. 120.
Anm. 2. 3. Er hält sich berechtigt L. 17. pr. cit. (not. i.) im Vergleich mit den
Stellen in not. k. 1. beschränkend zu erklären und stellt daher als Regel auf: „Gegen
diejenigen, welche durch einen abgeleiteten Erwerb andrer Art (d. i. nicht als Gesammt
nachfolger) auf Grund der verletzenden rechtlichen Wirkung etwas erworben haben, kann
sie (Restitution) nur dann begehrt werden, wenn dieselben bei dem Erwerbe das Wieder
einsetzungsverhältniß gekannt haben oder in andrer Weise ein bedeutender Nachtheil von
„nur die Wiedereinsetzung wegen
dem Verletzten nicht abgewendet werden kann“
Zwanges wird unbedingt gegen jeden Dritten gewährt.“
§. 124.
IV. Wirkung.
Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Zurückversetzung
des Verletzten in die Lage, in welcher er vor dem verletzenden Umstande
sich befand. Besteht die Verletzung in Verlust eines Rechts durch Ver
säumniß, so wird ihm die durch den Restitutionsgrund verlorene Zeit
dazu wieder eingeräumt"; hat er Verbindlichkeiten übernommen, so wird
er davon befreit"; ist ihm von seinem Vermögen sonst etwas entzogen,
so muß ihm dasselbe mit allem Zubehör wieder gewährt werden“. Aber
andrerseits soll auch die Gegenpartei in ihre frühere Lage zurückversetzt
werden, jedenfalls der Restituirte keinen Gewinn in Folge des rescindirten
Verhältnisses behalten“. Indessen kann der Restituirte auch die ertheilte
Restitution unbenutzt lassen", sonst aber gegen deren Folgen nur unter
Voraussetzung eines Restitutionsgrundes wiederum Restitution nachsuchen“
Dritten Personen kommt die ertheilte Restitution in der Regel nicht zu
Stattens
a L. 50. D. de minor. 4, 4. L. 26. §. 7. 8. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. b L. 27. §. 1. L. 50.
D. de minor. 4. 4. L. 19. D. de novat. 46. 2. — L. 7. §. 5. L. 33. D. de minor. « L. 27.
§. 1...3. L. 40. 48. D. 1. c. L. 23. §. 2. L. 28. §. 6. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. d L. 7. §. 5.
1. 24. §. 4. L. 40. §. 1. L. 47. §. 1. L. 50. D. de minor. 4. 4. L. 28. §. 6. L. 29. D. ex quib.
caus. mai. 4, 6. L. un. Cod. de reputationibus, quae fiunt in iudicio in integrum restitutionis.
2. 48. cf. L. 13. §. 28. D. de act. emti. 19. 1.
° L. 41. D. de minor. 4. 4.
f L. 7. §. 9. D.
1. c. « L. un. Cod. si in communi eademque causa in integrum restitutio postuletur. 2. 26.
L. 2. Cod. si unus ex plur. app. 7. 68. cf. L. 10. pr. D. quemadm. serv. am. 8. 6. — L. 7. §. 1. in
f. D. de except. 44. 1. L. 13, pr. D. de minor. 4. 4. L. 1. 2. Cod. de fideiussoribus minorum 2. 24.