Objekt : Selecta iuris publici novissima (Th. 34 (1756))

Von  der  Chur=Cöllnis.  Gerichtbarkeit  rc.  239
baß  wan  der  Greven  einer  mit  Thodt  abgeengeoder -
  daß  der  durch  gebruch  der  Regalien,  oder
sonst  durch  einigerley  ander  hindernus,  versaumnus, -
  blodigkeit,  weigerung,  oder  vertzug  des
Ertzbischoffs,  oder  Burggreuen  zu  einichen  zeitten -
  nicht  gesatzt  wurde,  oder  daß  der  Greve,  der
gesatzt  were,  sich  weigerte  oder  vertzug  in  den
vorgemeltten  sachen,  recht  zu  thuen,  und  das  zu
volnfhuͤren,  oder  durch  forcht  nicht  thun  duͤrffte,
daß  dan  die  Scheffen  alsdan  auf  begehren  der
Statt  Cöͤllen  ohn  einig  verzug  der  eintrag  einen
aus  in  bey  iren  Eiden  wehlen,  und  setzen  sollen
und  mugen,  der  ein  rechter  Richter,  und  deßhalben -
  Unser  Statthalter  sein,  und  den  Gewaldt
haben  solle,  alles  das  zu  thuen,  zu  richten  und
zuvolnfhuren  in  den  vorbenandten  sachen,  das  ein
recht  Greue  oder  vorschrieben  Gericht  durch  einen -
  Ertzbischouen  oder  Burggrauen  eingesatzt
thun  möchte,  als  lang  bis  daß  der  Ertzbischoue
je  zu  zeitten  oder  Burggraue  die  obgenandte
Gericht  besitzen  und  verwesen,  als  sich  gepurtt;
Ob  sich  auch  begeben  wurde  vor  baß,  daß
der  Scheffen  Anzahle  nach  altem  herkommen
nit  völlig,  noch  genug  wehre  uber  solch  vorgeschriebene -
  sach  zu  richten,  und  zu  urthailen,  oder
das  einig  von  den  Scheffen  die  nun  zumahl  sein,
oder  nachmahls  koͤnnen  werden,  sich  weigertten
ahn  den  Gerichteren  zu  sitzen,  und  mit  den  anderen -

Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschicht
            
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