Nachträge.
Zu §. 2.
Ehestreitigkeiten der Juden, auf welche die in dem Gesetze
über priv. Gerichtsstände 2c. vom 28. Januar 1835 wegen Behandlung
der Ehesachen christlicher Eheleute enthaltenen Vorschriften nach der ausdrücklichen ¬
Bestimmung desselben Gesetzes im §. 65 keine Anwendung
finden, sind von demjenigen Richter, welchem der beklagte Theil für
seine Person unterworfen ist, zu verhandeln und zu entscheiden
Da die sächsischen Landesgesetze besondere Bestimmungen nur über
die Schließung der Ehebündnisse unter den Juden2), nicht aber auch über
die Bedingungen, unter welchen geschlossene Ehen derselben wieder aufgelöst ¬
werden dürfen, und über das dabei zu beobachtende Verfahren
enthalten, so kommen bei Behandlung solcher Ehesachen die allgemeinen
Landesgesetze, und nur in soweit die Religionsbegriffe der Juden deren
Anwendbarkeit ohne Verletzung der Gewissensfreiheit nicht zulassen, oder
*) Struben, Rechtl. Bedenken Th. 3. Bd. 65. — Böhmer, Jus eccl.
Prot. lib. 5. tit. 6. §. 43. — Stryk, Usus modern. Pand. lib. 24. tit. 2. §. 55.
Schott, Eher. §. 59. — Beck, de Jure Judaeor. c. 16. §. 4. — Erk. des
ObAG. in dem Wochenbl. f. m. R. 1845. S. 22. — Dagegen hat Weber
KR. S. 1278. Note 25 am Ende behauptet, daß bei Ehescheidungen jüdischer
Glaubensgenossen den Consistorien eben so wenig wie den Civilobrigkeiten eine
Concurrenz zustehe, diese vielmehr den Rabbinern zu überlassen seyen, und sich dabei ¬
auf ein Antwortsschreiben des Kirchenraths an das Oberconsistorium zu Gotha
vom 29. Juli 1806 auf dessen Anfrage vom 19. Mai bezogen.
2) Verordn. der Ministerien des Cultus und öffentl. Unterr. und des Innern
vom 6. Mai 1839. (G. u. VVl. 1839. S. 164).
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