Inhaltsverzeichnis : Lengnick, August Eduard Robert: ¬Der sächsische Eheproceß

Nachträge.
Zu  §.  2.
Ehestreitigkeiten  der  Juden,  auf  welche  die  in  dem  Gesetze
über  priv.  Gerichtsstände  2c.  vom  28.  Januar  1835  wegen  Behandlung
der  Ehesachen  christlicher  Eheleute  enthaltenen  Vorschriften  nach  der  ausdrücklichen ¬
  Bestimmung  desselben  Gesetzes  im  §.  65  keine  Anwendung
finden,  sind  von  demjenigen  Richter,  welchem  der  beklagte  Theil  für
seine  Person  unterworfen  ist,  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden
Da  die  sächsischen  Landesgesetze  besondere  Bestimmungen  nur  über
die  Schließung  der  Ehebündnisse  unter  den  Juden2),  nicht  aber  auch  über
die  Bedingungen,  unter  welchen  geschlossene  Ehen  derselben  wieder  aufgelöst ¬
  werden  dürfen,  und  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
enthalten,  so  kommen  bei  Behandlung  solcher  Ehesachen  die  allgemeinen
Landesgesetze,  und  nur  in  soweit  die  Religionsbegriffe  der  Juden  deren
Anwendbarkeit  ohne  Verletzung  der  Gewissensfreiheit  nicht  zulassen,  oder
*)  Struben,  Rechtl.  Bedenken  Th.  3.  Bd.  65.  —  Böhmer,  Jus  eccl.
Prot.  lib.  5.  tit.  6.  §.  43.  —  Stryk,  Usus  modern.  Pand.  lib.  24.  tit.  2.  §.  55.
Schott,  Eher.  §.  59.  —  Beck,  de  Jure  Judaeor.  c.  16.  §.  4.  —  Erk.  des
ObAG.  in  dem  Wochenbl.  f.  m.  R.  1845.  S.  22.  —  Dagegen  hat  Weber
KR.  S.  1278.  Note  25  am  Ende  behauptet,  daß  bei  Ehescheidungen  jüdischer
Glaubensgenossen  den  Consistorien  eben  so  wenig  wie  den  Civilobrigkeiten  eine
Concurrenz  zustehe,  diese  vielmehr  den  Rabbinern  zu  überlassen  seyen,  und  sich  dabei ¬
  auf  ein  Antwortsschreiben  des  Kirchenraths  an  das  Oberconsistorium  zu  Gotha
vom  29.  Juli  1806  auf  dessen  Anfrage  vom  19.  Mai  bezogen.
2)  Verordn.  der  Ministerien  des  Cultus  und  öffentl.  Unterr.  und  des  Innern
vom  6.  Mai  1839.  (G.  u.  VVl.  1839.  S.  164).
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