Volltext : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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credit.  §.  15,  und  de  Pufendorf,  Obs.  jur.  univers.,  T.  I,
Obs.  64,  halten  aber  die  Eideszuschiebung  für  zulässig,
und  daher  sagt  Malblank,  de  Jurejurando.  §  44.
«  Hodie  tamen,  quatenus  etiam  post  tempus  privilegia« ¬
  tum  effluxum  exceptio  non  numeratae  pecuniae,  quam  pra« ¬
  tici  vocant  non  privilegiatam  conceditur  et  probari  potest,
«  debitori  adeam  provocanti  etiam  jurisjurandi  elatio  permit« ¬
  tenda  esset.
Struben,  rechtliche  Bedenken.  Thl.  3,  Bedenken ¬
  17,  führt  an,  daß  zwar  kein  Verkäufer,
sondern  nur  ein  Schuldner,  die  Except.  non  num.  pecwohl -
  aber  die  Except.  doli  gebrauchen,  und  zu  deren
Beweis  sich  der  Eides=Delation  bedienen  dürfe.
Damit  scheint  die  oben  eingerückte  Stelle  der
Brauerischen  Erläuterungen  übereinzustimmen,  und
somit  dem  Schuldner  unverwehrt  zu  seyn,  über  den
Umstand,  daß  ihm  des  ausgestellten  Emfangscheins  ungeachtet =
  doch  die  ganze  Summe  nicht  ausbezahlt  worden ¬
  sey,  seinem  Gegner  den  Eid  zuzuschieben.  Es  ist
nichts  anders,  als  die  Exceptio  doli  aut  rei  non  sic  sed
aliter  gestae.  Die  Quittung  ist  ja  nur  eine  Privat-Urkunde, ¬
  und  wer  aus  Erfahrung  weiß,  wie  weit  die
Kunstgriffe  beschnittener  und  unbeschnittener  Wucherer =
  gehen,  der  wird  es  allerdings  hart  finden,  demjenigen, ¬
  der  durch  dieselben  geprellt  worden  ist,  das
letzte  Beweismittel,  nämlich  die  Eides=Delation,  zu
verweigern.
Karlsruhe,  den  14.  Februar  1824.
            
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