Metadaten : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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«  subsequens,  ibi,  ut  e.  g.  in  delictis  levioribus,  in  qua
«  tantum  mitior  carceris  poena  ant  muleta  pecuniaria  sta« ¬
  tuitur  jurisjurandi  Delatio  actore  privatum  interesse  per«sequente, ¬
  fieri  potest,  etc.»
Weiters  bemerkt
Danz,  Grundsätze  des  bürgerl.  Rechts,  §  370:
„In  peinlichen  Sachen,  insoferne  blos  auf  Ge„nugthuung ¬
  und  Schadens=Ersatz  geklagt  wird
„findet,  wenn  der  Richter  seine  Inquisition  geendigt
„hat,  und  es  an  allen  Beweismitteln  gebricht,  die
„Eideszuschiebung  allerdings  Statt.
Conser.  Claproth,  bürgerlicher  Prozeß.  §  321.
Helseld,  Jurisprud.  fores.  §  7  2c.
und
Martin,  bürgerlicher  Prozeß.  §  213.
Hiermit  stimmt  auch  unsere  Eidesordnung
überein,  indem  sie  in  §  12  die  Eide  nur  in  Strafsachen ¬
  untersagt,  solche  aber  in  Civil=Streitigkeiten
ohne  Einschränkung  für  zulässig  erklärt.
Jn  Absicht  des  andern  Einwands,  der  sich  auf
den  Zusatz  1360  a.  stützen  soll,  trage  ich  hier  nur
noch  nach,  daß  zwar  einige  Rechtslehrer  behaupten
daß  die  Eides=Delation  nach  Verfluß  der  gesetzlichen
Zeit  bei  der  Except.  non  numeratae  pecuniae  nicht  mehr
Platz  greifen  dürfe.  Allein  sie  geben  doch  zu,  daß
man  über  die  Exceptio  doli  aut  rei  non  sic  sed  aliter
gestae  den  Eid  zuschieben  dürfe,  was  im  Grund  auf
eines  hinauslauft.
De  Leyser,  libr.  allegat.
Andere,  wie  Stryk,  in  usu  moderno  ff.  ad  tit.  de  rebus
            
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