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« subsequens, ibi, ut e. g. in delictis levioribus, in qua
« tantum mitior carceris poena ant muleta pecuniaria sta« ¬
tuitur jurisjurandi Delatio actore privatum interesse per«sequente, ¬
fieri potest, etc.»
Weiters bemerkt
Danz, Grundsätze des bürgerl. Rechts, § 370:
„In peinlichen Sachen, insoferne blos auf Ge„nugthuung ¬
und Schadens=Ersatz geklagt wird
„findet, wenn der Richter seine Inquisition geendigt
„hat, und es an allen Beweismitteln gebricht, die
„Eideszuschiebung allerdings Statt.
Conser. Claproth, bürgerlicher Prozeß. § 321.
Helseld, Jurisprud. fores. § 7 2c.
und
Martin, bürgerlicher Prozeß. § 213.
Hiermit stimmt auch unsere Eidesordnung
überein, indem sie in § 12 die Eide nur in Strafsachen ¬
untersagt, solche aber in Civil=Streitigkeiten
ohne Einschränkung für zulässig erklärt.
Jn Absicht des andern Einwands, der sich auf
den Zusatz 1360 a. stützen soll, trage ich hier nur
noch nach, daß zwar einige Rechtslehrer behaupten
daß die Eides=Delation nach Verfluß der gesetzlichen
Zeit bei der Except. non numeratae pecuniae nicht mehr
Platz greifen dürfe. Allein sie geben doch zu, daß
man über die Exceptio doli aut rei non sic sed aliter
gestae den Eid zuschieben dürfe, was im Grund auf
eines hinauslauft.
De Leyser, libr. allegat.
Andere, wie Stryk, in usu moderno ff. ad tit. de rebus