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§. 13. Der Ususfructus an Quoten.
Constituirung des Ususfructus wirksam sein; sonst würde ja das
Legat überhaupt nicht aufrechterhalten werden! Der Grund der in
fr. Vat. 85. enthaltnen Bestimmung ist vielmehr darin zu suchen,
daß bei einem inter vivos constituirten Ususfructus kein Accrescenzrecht ¬
gilt. Der ausgesetzte ususfr. rei alienae wird zwar als
Damnationslegat aufrechterhalten, doch aber wie ein Vindicationslegat ¬
behandelt *); daraus scheint zu folgen, daß, wenn ein Collegatar
wegfällt, das Accrescenzrecht durchaus gelten muß; wenn dies nun
trotzdem nur insofern gilt, als der Collegatar vor der Bestellung
wegfällt, und es entgegengesetzten Falles zu keiner Accrescenz kommt,
so kann der Grund nur darin liegen, daß wir es nicht mit einem
durch Legat, sondern durch einen Act des Erben (inter vivos) bestellten ¬
Ususfructus zu thun haben. Das wird noch klarer, wenn
man die folgenden Worte in Rücksicht zieht:
An tamen in Neroniano, quoniam exemplum vindicationis
sequimur, debeat dici, utilem actionem, amisso usufructu
ab altero, alteri dandam, quaeri potest; et puto secundum
Neratium, admittendum.
Das heißt: Der Jurist statuirt das joeben geleugnete Accrescenzrecht ¬
materiell auf einem andren Wege; er giebt nach Wegfall des
einen Collegatars dem andren die utilis actio auf den weggefallnen
Theil »quoniam exemplum vindicationis sequimur¬ 2). Man
sieht, daß er fortdauernd das materielle Recht des Vindicationslegats ¬
zur Anwendung bringt; wenn er trotzdem das Accrescenzrecht
(formell) verweigert, so kann doch dies nicht in der Fehlerhaftigkeit
der Errichtung des Legats seinen Grund haben, sondern nur in
dem einzigen Unterschiede zwischen diesem Legat und einem wahren
Vindicationslegat; dieser aber besteht darin, daß beim Vindicationslegat ¬
der Erblasser, bei dem vorliegenden der Erbe den Ususfructus
errichtet, daß dort eine Errichtung mortis causa, hier inter vivos
vorliegt. — Dies vorausgeschickt, so ist nunmehr die aufgeworfne
Frage zu beantworten, aus welchem Grunde die Accrescenz bei dem
1) Daher heißt es im weitren Fortgang der Stelle: „an tamen in Neroniano
quoniam exemplum vindicationis sequimur . . . .
2) Schneider a. a. O. hat diesen Theil des Fragments ganz übersehen.