Metadaten : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

191
§.  13.  Der  Ususfructus  an  Quoten.
Constituirung  des  Ususfructus  wirksam  sein;  sonst  würde  ja  das
Legat  überhaupt  nicht  aufrechterhalten  werden!  Der  Grund  der  in
fr.  Vat.  85.  enthaltnen  Bestimmung  ist  vielmehr  darin  zu  suchen,
daß  bei  einem  inter  vivos  constituirten  Ususfructus  kein  Accrescenzrecht ¬
  gilt.  Der  ausgesetzte  ususfr.  rei  alienae  wird  zwar  als
Damnationslegat  aufrechterhalten,  doch  aber  wie  ein  Vindicationslegat ¬
  behandelt  *);  daraus  scheint  zu  folgen,  daß,  wenn  ein  Collegatar
wegfällt,  das  Accrescenzrecht  durchaus  gelten  muß;  wenn  dies  nun
trotzdem  nur  insofern  gilt,  als  der  Collegatar  vor  der  Bestellung
wegfällt,  und  es  entgegengesetzten  Falles  zu  keiner  Accrescenz  kommt,
so  kann  der  Grund  nur  darin  liegen,  daß  wir  es  nicht  mit  einem
durch  Legat,  sondern  durch  einen  Act  des  Erben  (inter  vivos)  bestellten ¬
  Ususfructus  zu  thun  haben.  Das  wird  noch  klarer,  wenn
man  die  folgenden  Worte  in  Rücksicht  zieht:
An  tamen  in  Neroniano,  quoniam  exemplum  vindicationis
sequimur,  debeat  dici,  utilem  actionem,  amisso  usufructu
ab  altero,  alteri  dandam,  quaeri  potest;  et  puto  secundum
Neratium,  admittendum.
Das  heißt:  Der  Jurist  statuirt  das  joeben  geleugnete  Accrescenzrecht ¬
  materiell  auf  einem  andren  Wege;  er  giebt  nach  Wegfall  des
einen  Collegatars  dem  andren  die  utilis  actio  auf  den  weggefallnen
Theil  »quoniam  exemplum  vindicationis  sequimur¬  2).  Man
sieht,  daß  er  fortdauernd  das  materielle  Recht  des  Vindicationslegats ¬
  zur  Anwendung  bringt;  wenn  er  trotzdem  das  Accrescenzrecht
(formell)  verweigert,  so  kann  doch  dies  nicht  in  der  Fehlerhaftigkeit
der  Errichtung  des  Legats  seinen  Grund  haben,  sondern  nur  in
dem  einzigen  Unterschiede  zwischen  diesem  Legat  und  einem  wahren
Vindicationslegat;  dieser  aber  besteht  darin,  daß  beim  Vindicationslegat ¬
  der  Erblasser,  bei  dem  vorliegenden  der  Erbe  den  Ususfructus
errichtet,  daß  dort  eine  Errichtung  mortis  causa,  hier  inter  vivos
vorliegt.  —  Dies  vorausgeschickt,  so  ist  nunmehr  die  aufgeworfne
Frage  zu  beantworten,  aus  welchem  Grunde  die  Accrescenz  bei  dem
1)  Daher  heißt  es  im  weitren  Fortgang  der  Stelle:  „an  tamen  in  Neroniano
quoniam  exemplum  vindicationis  sequimur  .  .  .  .
2)  Schneider  a.  a.  O.  hat  diesen  Theil  des  Fragments  ganz  übersehen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer