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scheint, einen Theil des Genusses der Güter des Verschollenen =
demselben zu ersetzen.
Sätze 120 und 127.
Einen solchen Ersatz der bezogenen Einkünfte hat
aber der Verwandte, welcher die dem Verschollenen
eröffneteljedoch von demselben wegen seiner Abwesenheit
nicht erworbene Erbschaft in Empfang genommen hat,
zu prästiren nicht nöthig, sondern er darf sich die
redlicherweise erhobenen Früchte eigen machen, ist nur
verbunden, den Hauptstock der Erbschaft dem Abwesenden, =
wenn er zurückkehrt, zu restituiren, und darf
vorher für den Genuß der Erbschaft keine Caution
*
geben.
Satz 138, und Zachariä, Handbuch des französischen ¬
Civil=Rechts, Band 1, § 23.
Was ich bisher angeführt habe, wird durch die
Justiz=Ministerial=Verordnung im Regierungsblatt ¬
von 1813, Nro. 30 ausdrücklich bestätigt. ¬
Denn es wird darin ausgesprochen, daß in
*) Das letztere folgt aus der Natur der Sache, weil der an die Stelle
des Verschollenen getretene Verwandte nicht blos den fürsorglichen nutznießlichen ¬
Besitz der Erbschaft zum Besten des Vermißten ergreift, sondern diese
Erbschaft für sich und in seinem eigenen Namen, jedoch unter der
gesetzlichen Bedingung, den Hauptstock an den dereinst sich wieder
einfindenden Vermißten zu verabfolgen, in Empfang nimmt, weßwegen dann
auch in den Landrechts=Sätzen 135 — 138, worin von dieser besondern
Erbfolge gehandelt wird, keine Vorschrift von einer Cautions=Leistung ¬
enthalten ist.
Pro omisso habendum est, quod verbis non coutinetur, nec a nobis
supplendum , siquidem jus civile directum est , et strictum nec supplet
sine certa lege aut constitutione.
Barbosa, Thesaur. locor. comm. sub verb. omissum. Axiom. 2.