Volltext : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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scheint,  einen  Theil  des  Genusses  der  Güter  des  Verschollenen =
  demselben  zu  ersetzen.
Sätze  120  und  127.
Einen  solchen  Ersatz  der  bezogenen  Einkünfte  hat
aber  der  Verwandte,  welcher  die  dem  Verschollenen
eröffneteljedoch  von  demselben  wegen  seiner  Abwesenheit
nicht  erworbene  Erbschaft  in  Empfang  genommen  hat,
zu  prästiren  nicht  nöthig,  sondern  er  darf  sich  die
redlicherweise  erhobenen  Früchte  eigen  machen,  ist  nur
verbunden,  den  Hauptstock  der  Erbschaft  dem  Abwesenden, =
  wenn  er  zurückkehrt,  zu  restituiren,  und  darf
vorher  für  den  Genuß  der  Erbschaft  keine  Caution
*
geben.
Satz  138,  und  Zachariä,  Handbuch  des  französischen ¬
  Civil=Rechts,  Band  1,  §  23.
Was  ich  bisher  angeführt  habe,  wird  durch  die
Justiz=Ministerial=Verordnung  im  Regierungsblatt ¬
  von  1813,  Nro.  30  ausdrücklich  bestätigt. ¬
  Denn  es  wird  darin  ausgesprochen,  daß  in
*)  Das  letztere  folgt  aus  der  Natur  der  Sache,  weil  der  an  die  Stelle
des  Verschollenen  getretene  Verwandte  nicht  blos  den  fürsorglichen  nutznießlichen ¬
  Besitz  der  Erbschaft  zum  Besten  des  Vermißten  ergreift,  sondern  diese
Erbschaft  für  sich  und  in  seinem  eigenen  Namen,  jedoch  unter  der
gesetzlichen  Bedingung,  den  Hauptstock  an  den  dereinst  sich  wieder
einfindenden  Vermißten  zu  verabfolgen,  in  Empfang  nimmt,  weßwegen  dann
auch  in  den  Landrechts=Sätzen  135  —  138,  worin  von  dieser  besondern
Erbfolge  gehandelt  wird,  keine  Vorschrift  von  einer  Cautions=Leistung ¬
  enthalten  ist.
Pro  omisso  habendum  est,  quod  verbis  non  coutinetur,  nec  a  nobis
supplendum  ,  siquidem  jus  civile  directum  est  ,  et  strictum  nec  supplet
sine  certa  lege  aut  constitutione.
Barbosa,  Thesaur.  locor.  comm.  sub  verb.  omissum.  Axiom.  2.
            
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