Volltext : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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Jndessen  setzt  doch  eben  dieses  Landrecht  in  dem
besondern  Fall,  wenn  einem  Verschollenen  eine  Erbschaft =
  anfällt,  eine  andere  Bestimmung  fest;  denn
nach  den  Sätzen  135  bis  138  soll,  wenn  eine
erbschaft  erledigt  wird,  wozu  jemand  berufen  ist,
dessen  Daseyn  nicht  anerkannt  ist,  dieser  Nachlaß
ausschließlich  auf  diejenigen  fallen,  mit  welcher
der  Verschollene  die  Erbschaft  zu  theilen  gehabt  haben
würde,  oder  die  dazu  gelangt  seyn  würden,  wenn  er
nicht  wäre.  Hierbei  wird  aber  vorausgesetzt,  daß  der
Vermißte  vorher  gehörig  edictaliter  vorgeladen,
und  daß  nach  fruchtlosem  Verlauf  der  Edictal=Ladung
vom  competenten  Gericht  die  Verschollenheits-Erklärung ¬
  förmlich  ausgesprochen  worden  sey.
Sätze  115—119.
Dieses  Recht  der  Verwandten,  die  einem  Verschollenen ¬
  blos  angefallene  Erbschaft  statt  dessen  zu
acquiriren,  unterscheidet  sich  wesentlich  von  der
nutznießlichen  Verwaltung  des  von  einem  Verschollenen ¬
  zurückgelassenen  ihm  bereits  gehörigen  Vermögens. =
  Einige  Rechtslehrer  nennen  dieß  eine  Successio
anticipata  oder  praematura  successionis  ab  intestato  occupatio. ¬

Carpzoo,  Jurisprud.  forens.  p.  3,  const.  15,  def:  48.
Helfeld,  Jurisprud.  forens.  §.  1397.
Denn  im  letztern  Fall  muß  der  Verwalter  der
anticipirten  Erbschaft  mit  der  Befugniß,  solche  benutzen ¬
  zu  dürfen,  für  die  gute  Führung  der  Administration =
  Sicherheit  leisten,  und  ist  gehalten,
je  nach  der  Zeit,  in  welcher  der  Vermißte  wieder  er=
            
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