Volltext : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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Nachtrag.
Wenn  man  die  rechtlichen  Bedenken,  welche  in  früheren =
  und  späteren  Zeiten  Spruch=Collegien,  oder  einzelne ¬
  Rechtslehrer  im  Druck  herausgegeben  haben,
durchgeht,  und  sich  die  Fälle  merkt,  wo  die  Querela
oder  Exceptio  non  numeratae  pecuniae  in  Vorwurf  gekommen -
  ist,  so  wird  man  finden,  daß  das  eine  oder  das
andere  meistens  gegen  Juden  vorgebracht  worden.
Unsere  ältere  Gesetze  haben  diesen  Prellereien  dadurch
vorzubeugen  gesucht,  daß  jede  Zahlung,  die  Juden
Christen  in  Gefolge  eines  Vertrags  leisteten,  in  Gegenwart =
  der  Orts=Vorgesetzten  und  zwei  Zeugen,
welche  die  Urkunden  mit  zu  unterschreiben  hatten,  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  geschehen  mußte.
Badische  Gesetzgebung.  1ster  Theil,  Seite ¬
  308  seq.
Kann  man  nicht  annehmen,  daß  der  jetzige  Troß
von  Juden  ehrlicher  geworden  sey,  weil  die  Erfahrung ¬
  widerspricht,  so  möchte  es  wohl  für  die  einfältigen ¬
  Landleute  heilsam  seyn,  wenn  jene  ältere  Verordnungen ¬
  erneuert  werden  würden.
            
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