Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 1)

Zusätze  und  Verbesserungen.
I.  Zusätze.
Zu  §.  9  Note  2.  Hinzuzufügen  ist:  Fr.  Carl  v.  Savigny.  Ein  Beitrag
zu  seiner  Würdigung  von  R.  Stintzing  1862.  —  Die  in  dieser  Note  genannte ¬
  Rede  von  Arndts  ist  jetzt  auch  abgedruckt  in  der  krit.  Vierteljahresschrift ¬
  IV.  S.  1  fg.
Zu  §.  10  Note  3.  Die  am  Schluß  dieser  Note  genannte  Schrift  von
Bluntschli  ist  in  einer  neuen,  mit  einem  Anhange  vermehrten,  Auflage
erschienen  1862.
Zu  §.  12  Note  1.  Die  Schrift  von  Schimmelpfeng  ist  erschienen:
Cassel  1858—1859.
Zu  S.  29.  Das  Buch  von  Mackeldey  ist  zum  13.  u.  14.  Male  herausgegeben ¬
  worden  von  Fritz  1851  u.  1862.
Zu  §.  16  Note  6.  Hinzuzufügen  ist:  W.  Müller  über  die  Natur  des
Gerichtsgebrauchs  und  dessen  Gesetzeskraft,  in  dessen  civilistischen  Abhandlungen
Nr.  5  (1833).
Zu  §.  34  Note  2.  Ueber  die  von  dem  älteren  deutschen  Rechte  befolgten
Grundsätze  s.  jetzt  Stobbe  Jahrb.  d.  gem.  R.  VI.  2  (1862).
Zu  §.  110  Note  2  a.  E.  ist  hinzuzufügen:  A.  M.  in  Betreff  der  Ansprüche ¬
  des  Fiscus  aus  incorporirtem  unbeweglichen  Vermögen  Heffter  Jahrb.
d.  gem.  R.  VI.  1  (1862),  mir  Berufung  auf  ein  an  1.  14.  C.  de  fund.  patr.
11.  61  sich  anlehnendes  allgemeines  deutsches  Gewohnheitsrecht.  Den  gleichen
Satz  stellt  Heffter  für  die  unbeweglichen  landsherrlichen  Kammer=  und
Chatullgüter  auf.
Zu  §.  127  Note*.
Hinzuzufügen  ist:  W.  Endemann  das  Princip  der
Rechtskraft  (1861),  angez.  von  Windscheid  in  der  krit.  Vierteljahresschrift
III.  S.  112—117.
Zu  S.  363  Note  *.  Ueber  die  Schrift  von  Lenz  s.  jetzt  die  Kritik  von
Esmarch  krit.  Vierteljahresschrift  IV.  7  (1862).
+++
Zu  §.  211a  Note  3.  Eine  gar  seltsame  Ansicht  verlritt  jetzt  Emmerich
Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XIX.  17;  er  meint,  mit  Berufung  auf  1.  32
D.  de  S.  P.  R.,  die  Eigenthümlichkeit  der  serv.  oneris  ferendi  erkläre  sich  aus
der  Schriftlichkeit  des  Begründungsvertrages.
            
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