Zusätze und Verbesserungen.
I. Zusätze.
Zu §. 9 Note 2. Hinzuzufügen ist: Fr. Carl v. Savigny. Ein Beitrag
zu seiner Würdigung von R. Stintzing 1862. — Die in dieser Note genannte ¬
Rede von Arndts ist jetzt auch abgedruckt in der krit. Vierteljahresschrift ¬
IV. S. 1 fg.
Zu §. 10 Note 3. Die am Schluß dieser Note genannte Schrift von
Bluntschli ist in einer neuen, mit einem Anhange vermehrten, Auflage
erschienen 1862.
Zu §. 12 Note 1. Die Schrift von Schimmelpfeng ist erschienen:
Cassel 1858—1859.
Zu S. 29. Das Buch von Mackeldey ist zum 13. u. 14. Male herausgegeben ¬
worden von Fritz 1851 u. 1862.
Zu §. 16 Note 6. Hinzuzufügen ist: W. Müller über die Natur des
Gerichtsgebrauchs und dessen Gesetzeskraft, in dessen civilistischen Abhandlungen
Nr. 5 (1833).
Zu §. 34 Note 2. Ueber die von dem älteren deutschen Rechte befolgten
Grundsätze s. jetzt Stobbe Jahrb. d. gem. R. VI. 2 (1862).
Zu §. 110 Note 2 a. E. ist hinzuzufügen: A. M. in Betreff der Ansprüche ¬
des Fiscus aus incorporirtem unbeweglichen Vermögen Heffter Jahrb.
d. gem. R. VI. 1 (1862), mir Berufung auf ein an 1. 14. C. de fund. patr.
11. 61 sich anlehnendes allgemeines deutsches Gewohnheitsrecht. Den gleichen
Satz stellt Heffter für die unbeweglichen landsherrlichen Kammer= und
Chatullgüter auf.
Zu §. 127 Note*.
Hinzuzufügen ist: W. Endemann das Princip der
Rechtskraft (1861), angez. von Windscheid in der krit. Vierteljahresschrift
III. S. 112—117.
Zu S. 363 Note *. Ueber die Schrift von Lenz s. jetzt die Kritik von
Esmarch krit. Vierteljahresschrift IV. 7 (1862).
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Zu §. 211a Note 3. Eine gar seltsame Ansicht verlritt jetzt Emmerich
Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XIX. 17; er meint, mit Berufung auf 1. 32
D. de S. P. R., die Eigenthümlichkeit der serv. oneris ferendi erkläre sich aus
der Schriftlichkeit des Begründungsvertrages.