offen gelassen, ob auch die Bestimmungen des B6B. über die Art
der Geltendmachung dieser Willensmängel und die Einhaltung gewisser ¬
Fristen entsprechend anzuwenden sind. Es handelte sich um
den Einwand, die Beklagte habe sich im Irrtum über die wissenschaftliche ¬
Befähigung des Klägers befunden, sodaß eine entsprechende ¬
Anwendung von § 119 Abs. 2 BGB. in Frage kam
(RG. 83, 161 und RG. 90, 316 haben auch § 812 BGB. auf das
Beamtenverhältnis für entsprechend anwendbar erklärt ss. unten
zu § 8121).
3. Anfechtung und Kondiktion.
Die Berührung von Willensmängel mit ungerechtfertigter Bereicherung ¬
(Zahlung in Ankenntnis der Nichtschuld) führt zu falschen
Begründungen und richtet daher häufig Verwirrung an (vgl.
Warneyer Rspr. 1919 Nr. 11 = JW. 1919, 568 [819] und RGR.
Pietzker in JW. 1920, 486). Der Vorteil bei richtiger Ausnutzung
der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung liegt u. a. im
Wegfall der Vertrauensschadensersatzpflicht (§ 122). Z. B. hat bei
Preisbewerbungen der Sieger nur dann Anspruch auf Gewinn, falls
er die Bedingungen, nämlich die besten Leistungen, erfüllt. Hat
er diese objektiv nicht erreicht, so ist ihm der Gewinn ohne rechtlichen
Grund zugefallen.
Einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
bedarf es daher nicht, wenn er durch geschickte Vorführungen die
Preisrichter in die Irre geführt haben sollte. Das Ergebnis ist
allerdings hier dasselbe, weil der Ersatz des Vertrauensschadens bei
arglistiger Täuschung bereits entfällt, da § 122 nach Zweck und
Wortlaut nur für eine ohne Täuschungsabsicht abgegebene Willenserklärung ¬
gegeben ist. Davon abgesehen, ist die Lösung mit Kondiktion ¬
auch einfacher. Denn wenn man die Frage der arglistigen
Täuschung mit anschließender Anfechtung erörtert, so stößt man auf
§ 318 BGB. Daß die Preisrichter keine eigentlichen Schiedsrichter,
sondern Schiedsgutachter sind, rechtfertigt nämlich dennoch die entsprechende ¬
Anwendung der §§ 317 ff. (RG. 96, 59; Recht 1922
Nr. 1009). Nun besagt § 318, 2 BGB., däß, wenn die Bestimmung
der Leistung einem Dritten überlassen ist, die Anfechtung wegen
Willensmängel nur den Vertragschließenden zusteht. Somit erweckt
der gegebene Fall den Anschein, als seien die Preisrichter die
Dritten, welche die Leistung zu bestimmen hätten. Man würde also
dem Stifter des Preises die Anfechtung aus Abs. 2 gewähren, indem
man ihn als mittelbar Getäuschten ansähe. Diese Erörterung erübrigt ¬
sich, wenn man ihm ohne weiteres die allein in Frage kommende ¬
Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung zuspricht.
Bei der Condictio indebiti ist von jeher der Berührungspunkt
mit Irrtumsanfechtung gefährlich gewesen. Nach dem B6B. ist der
Irrtum aber keine Voraussetzung dieser Kondiktion, weil es Sache
des Bereicherten ist, zu beweisen, daß dem Leistenden das Nichtbestehen ¬
der Verbindlichkeit bekannt gewesen ist (RG. 90, 316). Für
die Begründung des Anspruchs aus § 812 genügt es vollkommen,
Loewenwarter, Wegweiser durch das BGB.