Volltext : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

offen  gelassen,  ob  auch  die  Bestimmungen  des  B6B.  über  die  Art
der  Geltendmachung  dieser  Willensmängel  und  die  Einhaltung  gewisser ¬
  Fristen  entsprechend  anzuwenden  sind.  Es  handelte  sich  um
den  Einwand,  die  Beklagte  habe  sich  im  Irrtum  über  die  wissenschaftliche ¬
  Befähigung  des  Klägers  befunden,  sodaß  eine  entsprechende ¬
  Anwendung  von  §  119  Abs.  2  BGB.  in  Frage  kam
(RG.  83,  161  und  RG.  90,  316  haben  auch  §  812  BGB.  auf  das
Beamtenverhältnis  für  entsprechend  anwendbar  erklärt  ss.  unten
zu  §  8121).
3.  Anfechtung  und  Kondiktion.
Die  Berührung  von  Willensmängel  mit  ungerechtfertigter  Bereicherung ¬
  (Zahlung  in  Ankenntnis  der  Nichtschuld)  führt  zu  falschen
Begründungen  und  richtet  daher  häufig  Verwirrung  an  (vgl.
Warneyer  Rspr.  1919  Nr.  11  =  JW.  1919,  568  [819]  und  RGR.
Pietzker  in  JW.  1920,  486).  Der  Vorteil  bei  richtiger  Ausnutzung
der  Klage  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  liegt  u.  a.  im
Wegfall  der  Vertrauensschadensersatzpflicht  (§  122).  Z.  B.  hat  bei
Preisbewerbungen  der  Sieger  nur  dann  Anspruch  auf  Gewinn,  falls
er  die  Bedingungen,  nämlich  die  besten  Leistungen,  erfüllt.  Hat
er  diese  objektiv  nicht  erreicht,  so  ist  ihm  der  Gewinn  ohne  rechtlichen
Grund  zugefallen.
Einer  Anfechtung  wegen  arglistiger  Täuschung
bedarf  es  daher  nicht,  wenn  er  durch  geschickte  Vorführungen  die
Preisrichter  in  die  Irre  geführt  haben  sollte.  Das  Ergebnis  ist
allerdings  hier  dasselbe,  weil  der  Ersatz  des  Vertrauensschadens  bei
arglistiger  Täuschung  bereits  entfällt,  da  §  122  nach  Zweck  und
Wortlaut  nur  für  eine  ohne  Täuschungsabsicht  abgegebene  Willenserklärung ¬
  gegeben  ist.  Davon  abgesehen,  ist  die  Lösung  mit  Kondiktion ¬
  auch  einfacher.  Denn  wenn  man  die  Frage  der  arglistigen
Täuschung  mit  anschließender  Anfechtung  erörtert,  so  stößt  man  auf
§  318  BGB.  Daß  die  Preisrichter  keine  eigentlichen  Schiedsrichter,
sondern  Schiedsgutachter  sind,  rechtfertigt  nämlich  dennoch  die  entsprechende ¬
  Anwendung  der  §§  317  ff.  (RG.  96,  59;  Recht  1922
Nr.  1009).  Nun  besagt  §  318,  2  BGB.,  däß,  wenn  die  Bestimmung
der  Leistung  einem  Dritten  überlassen  ist,  die  Anfechtung  wegen
Willensmängel  nur  den  Vertragschließenden  zusteht.  Somit  erweckt
der  gegebene  Fall  den  Anschein,  als  seien  die  Preisrichter  die
Dritten,  welche  die  Leistung  zu  bestimmen  hätten.  Man  würde  also
dem  Stifter  des  Preises  die  Anfechtung  aus  Abs.  2  gewähren,  indem
man  ihn  als  mittelbar  Getäuschten  ansähe.  Diese  Erörterung  erübrigt ¬
  sich,  wenn  man  ihm  ohne  weiteres  die  allein  in  Frage  kommende ¬
  Klage  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  zuspricht.
Bei  der  Condictio  indebiti  ist  von  jeher  der  Berührungspunkt
mit  Irrtumsanfechtung  gefährlich  gewesen.  Nach  dem  B6B.  ist  der
Irrtum  aber  keine  Voraussetzung  dieser  Kondiktion,  weil  es  Sache
des  Bereicherten  ist,  zu  beweisen,  daß  dem  Leistenden  das  Nichtbestehen ¬
  der  Verbindlichkeit  bekannt  gewesen  ist  (RG.  90,  316).  Für
die  Begründung  des  Anspruchs  aus  §  812  genügt  es  vollkommen,
Loewenwarter,  Wegweiser  durch  das  BGB.
            
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