Volltext : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

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der  Irrtumsanfechtung  entzogen  (von  Tuhr  III  S.  247;  EnneccerusKipp ¬
  S.  448,  454;  RG.  99,  74).
Das  Anerkenntnis  der  Vaterschaft  nach  §  1718  BGB.  ist  ein
einseitiges  Rechtsgeschäft  und  infolgedessen  den  allgemeinen  Regeln
unterworfen.  Es  kann  daher,  obwohl  zwar  nicht  widerruflich
(JW.  1921,  1461)  nach  §  119  BGB.  wegen  Irrtums  oder  nach
§  123  wegen  arglistiger  Täuschung  angefochten  werden  z.  B.  wenn
der  Erklärende  irrtümlich  angenommen  hat,  der  Mutter  in  der
ipfängniszeit  beigewohnt  zu  haben  (Josef,  Rechtsfälle  z.  B6B.
S.  69  Z.  3  u.  ders.  in  Arch.  Bürgl.  R.  34,  282).  Das  RG.  in  JW.
1910,  752  Nr.  12  hat  allerdings  die  Anfechtung  verneint  und  das
Anerkenntnis  als  ohne  rechtlichen  Grund  geschehen  nach  §  812  B6B.
für  zurückforderbar  erklärt,  jedoch  in  Bd.  107,  175;  JW.  1924,  290
die  Anfechtung  aus  arglistiger  Täuschung  bejaht  (desgl.  GoldmannLilienthal ¬
  Komm.  1921  S.  348  A.  35;  RG.  58,  354;  JW.  1923,  616;
OL6.  Jena)
Die  Genehmigung,  §  182  ff.  (RG.  102,  87),  die  Kundgebung  der
Bevollmächtigung  nach  §  171,  die  Anzeige  aus  §  409  und  §  1205,
1L.
§  1280  (RG.  89,  289);  die  Eintragungsbewilligung  (§  873  BGB.,
§  19  GBO.;  RG.  89,  29),  die  Uebergabe  zum  Zwecke  der  Eigentumsübertragung ¬
  in  §  929  (Zitelmann  Iher.  Jahrbuch  1920,  S.  26),  die
Dereliktion  sind  anfechtbare  Willenserklärungen  bzw.  z.  T.  wie  die
Uebergabe  den  Willenserklärungen  analog  zu  behandelnde  Vorgänge. ¬
  —  Ja  sogar  die  Anfechtungserklärung  selbst,  was  die  dem
BGB.  unbekannte  Rücknahme  einer  bereits  erfolgten  Anfechtung ¬
  z.  T.  ermöglicht.  —  Ferner  ist  anfechtbar  die  Fristversäumung
der  Erbschaftsausschlagung  in  §  1956,  richtiger  die  darin  liegende
Bestätigung  des  Erbanfalls.  Die  Verzeihung  im  Ehescheidungsrecht
in  §  1570  (RG.  96,  269)  gehört  im  Gegensatz  zum  Verzicht  auf  das
Scheidungsrecht  oder  die  Wiederherstellung  der  ehelichen  Gemeinschaft ¬
  (letztere  bestr.,  vgl.  Ennecc.  Wolff  II  2  S.  127)  nicht  zum
Begriff  der  rechtsgeschäftlichen  Willensäußerung,  obwohl  die  Verzeihung ¬
  Hinzufügung  von  Bedingung  verträgt  (IW.  1919,  820
Leipz.  Z.  1920,  296).  Sie  ist  infolgedessen  der  umständlicheren
J.
rtumsanfechtung  nach  §  119  entzogen,  indem  die  Verzeihung
J1
beim  Vorliegen  eines  Irrtums  zurückgenommen  werden  kann
(Recht  1923,  Nr.  659).
Die  Fristsetzung  bei  Verzug  in  §  326  ist  eine  eins.  empfangsbed.
Willenserklärung  aber  unwiderruflich  (RG.  102,  262).
Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Rechtes  der  §§  119  und  123
sind  auf  das  öffentlich-rechtliche  Beamtenverhältnis  für  entsprechend
anwendbar  erklärt  worden  bei  Prüfung  der  Rechtsbeständigkeit  des
Anstellungsaktes  für  die  Entscheidung  über  vermögensrechtliche  Ansprüche ¬
  eines  Staatsbeamten  (RG.  83,  429  ff.).  Dort  heißt  es,  daß
die  ordentlichen  Gerichte  die  Rechtsbeständigkeit  der  Verwaltungsakte, ¬
  aus  denen  vermögensrechtliche  Ansprüche  hergeleitet  werden,
gegebenenfalls  auf  das  Vorliegen  von  Willensmängel,  insbesondere
Täuschung  und  Irrtum  zu  prüfen  haben.  Nur  ist  in  der  Entscheidung
            
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