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der Irrtumsanfechtung entzogen (von Tuhr III S. 247; EnneccerusKipp ¬
S. 448, 454; RG. 99, 74).
Das Anerkenntnis der Vaterschaft nach § 1718 BGB. ist ein
einseitiges Rechtsgeschäft und infolgedessen den allgemeinen Regeln
unterworfen. Es kann daher, obwohl zwar nicht widerruflich
(JW. 1921, 1461) nach § 119 BGB. wegen Irrtums oder nach
§ 123 wegen arglistiger Täuschung angefochten werden z. B. wenn
der Erklärende irrtümlich angenommen hat, der Mutter in der
ipfängniszeit beigewohnt zu haben (Josef, Rechtsfälle z. B6B.
S. 69 Z. 3 u. ders. in Arch. Bürgl. R. 34, 282). Das RG. in JW.
1910, 752 Nr. 12 hat allerdings die Anfechtung verneint und das
Anerkenntnis als ohne rechtlichen Grund geschehen nach § 812 B6B.
für zurückforderbar erklärt, jedoch in Bd. 107, 175; JW. 1924, 290
die Anfechtung aus arglistiger Täuschung bejaht (desgl. GoldmannLilienthal ¬
Komm. 1921 S. 348 A. 35; RG. 58, 354; JW. 1923, 616;
OL6. Jena)
Die Genehmigung, § 182 ff. (RG. 102, 87), die Kundgebung der
Bevollmächtigung nach § 171, die Anzeige aus § 409 und § 1205,
1L.
§ 1280 (RG. 89, 289); die Eintragungsbewilligung (§ 873 BGB.,
§ 19 GBO.; RG. 89, 29), die Uebergabe zum Zwecke der Eigentumsübertragung ¬
in § 929 (Zitelmann Iher. Jahrbuch 1920, S. 26), die
Dereliktion sind anfechtbare Willenserklärungen bzw. z. T. wie die
Uebergabe den Willenserklärungen analog zu behandelnde Vorgänge. ¬
— Ja sogar die Anfechtungserklärung selbst, was die dem
BGB. unbekannte Rücknahme einer bereits erfolgten Anfechtung ¬
z. T. ermöglicht. — Ferner ist anfechtbar die Fristversäumung
der Erbschaftsausschlagung in § 1956, richtiger die darin liegende
Bestätigung des Erbanfalls. Die Verzeihung im Ehescheidungsrecht
in § 1570 (RG. 96, 269) gehört im Gegensatz zum Verzicht auf das
Scheidungsrecht oder die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ¬
(letztere bestr., vgl. Ennecc. Wolff II 2 S. 127) nicht zum
Begriff der rechtsgeschäftlichen Willensäußerung, obwohl die Verzeihung ¬
Hinzufügung von Bedingung verträgt (IW. 1919, 820
Leipz. Z. 1920, 296). Sie ist infolgedessen der umständlicheren
J.
rtumsanfechtung nach § 119 entzogen, indem die Verzeihung
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beim Vorliegen eines Irrtums zurückgenommen werden kann
(Recht 1923, Nr. 659).
Die Fristsetzung bei Verzug in § 326 ist eine eins. empfangsbed.
Willenserklärung aber unwiderruflich (RG. 102, 262).
Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes der §§ 119 und 123
sind auf das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis für entsprechend
anwendbar erklärt worden bei Prüfung der Rechtsbeständigkeit des
Anstellungsaktes für die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche ¬
eines Staatsbeamten (RG. 83, 429 ff.). Dort heißt es, daß
die ordentlichen Gerichte die Rechtsbeständigkeit der Verwaltungsakte, ¬
aus denen vermögensrechtliche Ansprüche hergeleitet werden,
gegebenenfalls auf das Vorliegen von Willensmängel, insbesondere
Täuschung und Irrtum zu prüfen haben. Nur ist in der Entscheidung