Volltext : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

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Anhang  zu  Seite  494.
§.  12.
Im  Zehnten  Falle,
wenn  contra  definitivam  auf  geführten  Beweis
revidiret  worden:
wird  das  Revisorium  wie  bisher  gewöhnlich  instruiret
und  abgeurtelt.
Ist  aber  gegen  eine  Definitivam,  welche  ohne
vorhergängigen  Beweis  erkannt  worden,  revidiret;  so
muß  der  Revisions  Richter,  wenn  er  befindet,  daß  die
Sache  zu  einem  Definitiv=Urtel  noch  nicht  reif,  sondern =
  dabei  in  facto  noch  etwas  auseinander  zu  setzen
oder  auszumitteln  sey,  die  nähere  Instruction  derselben
per  resolutum  auf  eben  die  Art,  wie  §.  4.  7.  et  11.
vorgeschrieben  ist,  veranlassen;  Instruction  und  Erkenntniß =
  darauf  gehören  alsdann  für  den  judicem  primae
instantiae.
.
.
§.  13.
..
Besteht
eine  Sache  aus  mehrern  Punkten,  und  sie
.*.
schwebt  noch  in  prima  instantia;  so  sind  zwey  Fälle
möglich
entweder  es  kann  über  alle  Punkte  definitive  erkannt ¬
  werden,
oder,  es  würde  bei  einigen  oder  gar  bei  allen
nach  bisherigen  modo  procedendi  zu  interloquiren ¬
  seyn.
Erstern  Falls  wird  das  Erkenntniß  nach  Maasgabe  §.  4.
abgefaßt  und  publicirt.  Letztern  Falls  wird  nach  Vorschrift ¬
  eben  dieses  §phi  Terminus  instructionis  in
Ansehung  derjenigen  passuum,  bei  denen  es  noch  einer
nähern  Auseinandersetzung  und  Ausmittelung  das  Facti
bedarf,  anberaumt,  und  wegen  der  übrigen  das  Erkenntniß ¬
  ausgesetzt,  bis  nach  dem  Abschluß  vorgemeldter
Instruction  über  alle  Puncte  zugleich  definitive  gesprochen ¬
  werden  kann.
§.  14.
Schwebt  dergleichen  mehrere  Passus  betreffende
Sache  in  Appellatorio,  und  es  findet  sich  bei  dem
            
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