Volltext : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

190  VII.  Vom  Beweisverfahren.  §.  15.
tage  an  gerechnet,  kann  jede  Parthei  über  die  Beweisführung ¬
  eine  Deduktion  übergeben,  welche  ohne
  Schriftenwechsel  bloß  beyderseits  zur  Nachricht
mitzutheilen  ist.  Vorbehaltlich  dessen,  was  die
Gerichtsordnung  Kap.  X.  §.  3.  vom  summarischen
Beweise  durch  Zeugen  verordnet.
—
Die  Gesetze  sind  nicht  ohne  Grund  mißtrauisch  bei
dem  Zeugenbeweise,  und  deßwegen  bemuͤht,  der  Subornation ¬
  der  Zeugen  auf  jede  Art  vorzubeugen.  Daher
wird  den  vernommenen  Zeugen  die  Beobachtung  des
Stillschweigens  über  ihre  Aussage  aufgetragen,  daher
verbinden  die  Gesetze  den  Richter,  die  Zeugenaussagen
solange  geheim  zu  halten,  bis  alle  Zeugen  vernommen
und  ihre  Aussagen  den  Partheien  amtlich  bekannt  gemacht ¬
  sind  *).  Besonders  nothwendig  waren  diese  Vorschriften ¬
  in  einer  Gesetzgebung,  welche  die  peremtorische ¬
  Kraft  des  Beweistermins  auf  die  Zeugen  nicht  erstreckte, ¬
  sondern  die  Beibringung  neuer  Zeugen  auch
*)  Sind  die  Vernehmungen  der  Zeugen  von  Seite  anderer
hierum  requirirter  Gerichte  noch  nicht  eingekommen,
so  muß  mit  Eröffnung  der  Zeugenaussagen  bis  zu  deren ¬
  Einlauf  gewartet  werden,  weil  es  aus  dem  vom
Gesetze  angenommenen  Grundsatz  folgt,  daß  die  Aussagen ¬
  aller  Zeugen  und  Gegenzeugen  aufeinmal
eröffnet  werden.
            
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