Volltext : Sachse, Thuiskon Friedrich: Handbuch des Großherzoglich-Sächsischen Privatrechts

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Einleitung.  §.  13—15.
Theil  in  die  bei  uns  gültigen  Rechtsbücher  des  Mittelalters ¬
  übergegangen  sind  *).
1)  Vergl.  Grupen  a.  O.  S.  232.  —  Meckbach's  Anmerkungen ¬
  zum  Sachsenspiegel,  Vorr.  S.  15  fg.  -  Eugen
Montag's  Geschichte  der  D.  staatsbürgerlichen  Freiheit  2c.
(Bamberg  und  Würzburg  1812  14.  2  Bde.)  Bd.  2.  S.  38.
fg.  —  Eichhorn  a.  O.  §.  280.  Not.  e.  §.  282.  meint
aber,  gewiß  nicht  unmittelbar,  vielmehr  habe  Repgow  das
Landrecht  aus  eigner  Erfahrung  frei  bearbeitet.
§.  14.
b)  Nationalgesetze.
Ein  sicheres  Ergebniß  der  Geschichte  unserer  Rechtsverfassung ¬
  unter  der  Fränkischen  Monarchie  ist  2),  daß  die
Thüringer  ihre  volksthümlichen  Rechte,  sofern  sie  den
Grundzügen  der  Regierung  nicht  entgegen  waren,  während
derselben  behalten  haben.  In  der  ältesten  Zeit  der  Deutschen ¬
  Volksstämme  kannte  man  kein  anderes  Gesetz  als
das,  was  das  vom  Volk  vertrauungsvoll  eingesetzte,  aus
den  erfahrensten  Männern  gewählte  Gericht  im  gegebenen
Falle  nach  seiner  Ueberzeugung  aussprach,  aus  diesen  Sprüchen ¬
  bildete  sich  nach  und  nach  eine  festere  Rechtsidee  und
ein  Gewohnheitsrecht,  welches  seit  Anfang  des  6ten  Jahrhunderts ¬
  bei  fast  jedem  Volksstamme,  so  wie  die  steigende
Cultur  und  der  lebhaftere,  mannichfaltigere  Verkehr  desselben ¬
  die  Rechtsverhältnisse  vervielfachte  und  bestimmte  Grundsätze ¬
  dafür  nöthig  wurden,  in  einer  besondern  Sammlung
aufgezeichnet  wurde  *).
1)  Vergl.  Eichhorn  a.  O.  §.  29.  144.  —  Weiße  a.  O.
§.  10.  11.
§.  15.
Werinengesetze  =  Thüringische.
Auch  die  Thüringer  folgten  dem  Beispiele  anderer
Deutschen  Völker,  ihre  Gesetze  zu  sammeln  und  ihr  Gesetzbuch ¬
  ist  das,  welches  uns  unter  dem  Namen  „Lex
Angliorum  et  Werinorum  hoc  est  Thuringorum“  —
bekannt  geworden  ist.  Wahrscheinlich  ist  dasselbe  unter
Carl's  des  Großen  Anleitung  *),  welcher  die  Gesetze  aller
Völker  seines  Reichs  aufzeichnen  ließ,  wo  dieß  noch  nicht
            
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