Metadaten : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

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wirklicher  Leichtsinn.  Der  Letztere  ist  des  Teutschen
Charakter  nicht,  eine  so  große  Uebung  aber  brächte
keine  Gefahr,  und  wird  wohl  bei  uns  mit  mehr
Gravität  auftreten.
Uebrigens  soll  nicht  in  Abrede  gestellt  seyn,
daß  nicht  manche  Urtheile  nach  unserer  Art,  im
stillen,  einsamen  Zimmer  des  Referenten,  mit  Nachschlagung ¬
  aller  Gesetzstellen  und  Autoren  in  die  Relation ¬
  erst  vorbereitet,  dann  in  der  wieder  einsamen ¬
  Session  debattirt,  mehr  Gediegenheit,  Tiefe
und  Präzision,  wenigstens  in  den  Entscheidungsgründen ¬
  mehr  Ausführlichkeit,  haben  können,  als
aus  dem  Stegreif  gesprochen;  allein  die  Partheien ¬
  erlassen  lieber  ein  und  andere  Vorzüge
großer  Vollkommenheit,  wenn  nur  die  Wesenheit
erhalten  ist.  Zudem  ist  lange  Dauer  der  Prozesse ¬
  auch  eine  große  Unvollkommenheit,  empfindlicher ¬
  wohl  auch  noch  als  manche  materielle,
die  leichter  in  Rekurs  zu  heben  ist,  als  das
Opfer  einer  schnellen  Justizpflege.")  Die  öffentDessen ¬
  wurde  der  Verfasser  selbst  von  einem  Herrn
Bezirksrichter  aus  dem  Rheinkreise  vor  ein  Paar
Jahren  versichert,  als  er  das  Vergnügen  hatte  an  denselben ¬
  unvermuthet  einen  geehrten  Universitäts-Collegen ¬
  hier  anzutreffen.  Aber  auch  die  geschilderte
Selbstständigkeit,  Unabhängigkeit  und  ruhige  Muße
            
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