Inhaltsverzeichnis : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

durch  Sachverständige.
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verbunden  seyn.  Dieses  Zeugnils  muss  eine
genaue  Beschreibung  des,  bei  Einnehmung
des  Augenscheins  beobachteten  Verfahrens,
falls  es  nicht  ganz  einfach  ist,  nach  seinen
einzelnen  Theilen  enthalten.  So  sind  z.  B.
bei  einer  chirurgischen  Section  die  Theile  des
Körpers,  an  welchen  dieselbe  vorgenommen
worden  ist,  anzugeben,  bei  der  Prüfung'des
Gemüthszustandes  eines  Menschen  sind  die,
bei  der,  zu  dem  Ende  mit  ihm  gehaltnen  Unterredung ¬
  vorgefallene  Fragen  und  Antworten ¬
  anzuführen,  bei  einem  chemischen  Process, ¬
  die  angewandte  Mittel  und  die  Art  der
gemachten  Anwendung  zu  beschreiben  etc.
§.  180.
Wenn  ein  Erkenntniss  von  Sachverständigem -
  Widerspruche  mit  sich  selbst,  offenbare ¬
  Unwahrheiten,  oder  offenbar  falsche
wissenschaftliche  Sätze  enthält;  so  wird  dadurch ¬
  seine  innere  Glaubwürdigkeit  geschwächt, ¬
  und,  nach  Befinden  der  individuellen ¬
  Umstände,  ganz  aufgehoben.
§.  181.
Ein  allgemeines  formales  Erforderniss
zur  Gültigkeit  des  Beweises  durch  Sachver,
ständige  ist,  dass  das  Erkenntniss  eidlich  beStättigt ¬
  sey.
Eine  Ausnahme  von  dieser  Re-
            
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