Metadata : System des heutigen römischen Rechts (1)

Vorrede.
XXI
Wenn  ich  sage,  daß  jeder  Theoretiker  stets  zugleich
ein  praktisches  Element  in  sich  tragen  soll,  so  ist  dieses
dem  Sinn  und  Geist  nach  gemeynt,  nicht  der  Beschäftigung ¬
  nach:  obgleich  freylich  einige  praktische  Beschäftigung, =
  richtig  angewendet,  der  sicherste  Weg  zur  Förderung ¬
  des  praktischen  Sinnes  ist.  Gewiß  haben  Viele,
die  mit  Ernst  und  Liebe  der  Rechtswissenschaft  zugethan
sind,  die  Erfahrung  gemacht,  daß  irgend  ein  einzelner
Rechtsfall  ihnen  ein  Rechtsinstitut  zu  so  lebendiger  Anschauung ¬
  gebracht  hat,  wie  es  ihnen  durch  Bücherstudium ¬
  und  eigenes  Nachdenken  nie  gelungen  war.  Was
uns  nun  so  durch  Zufall  im  Einzelnen  an  Ausbildung
zugeführt  wird,  läßt  sich  auch  als  bewußtes  Ziel  unsres
Strebens,  und  durch  das  Ganze  unsrer  Wissenschaft
durchgeführt,  denken.  Dann  wäre  der  vollendete  Theoretiker ¬
  derjenige,  dessen  Theorie  durch  die  vollständige
durchgeführte  Anschauung  des  gesammten  Rechtsverkehrs ¬
  belebt  würde;  alle  sittlich  religiösen,  politischen,
staatswirthschaftlichen  Beziehungen  des  wirklichen  Lebens ¬
  müßten  ihm  dabey  vor  Augen  stehen.  Es  bedarf
kaum  der  Erwähnung,  daß  diese  Forderung  nicht  aufgestellt ¬
  werden  soll,  um  denjenigen  zu  tadeln,  der  sie
nicht  vollständig  erfüllt,  da  sich  ja  Jeder,  der  etwa  einen
solchen  Maasstab  an  Andere  anlegen  möchte,  sagen  muß
            
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