Objekt : Jacobi, Leonard: ¬Die Lehre von der nützlichen Verwendung im Zusammenhange mit den individuellen Gestaltungen der aequitas nach dem Allgemeinem Preußischen Landrechte

Die  Generaltheorie  von  den  nützlichen  Verwendungen  u.  s.  w.  17
dactoren  des  Landrechts  vor  Augen  und  geläufig  war.  Ihren
Ausgangspunkt  hatte  diese  Lehre  in  einigen  Vorschriften  des  Römischen ¬
  Rechts,  welche  —  wirklich  oder  scheinbar  —  eine  Ausdehnung ¬
  des  Begriffs  der  versio  in  rem  über  das  Gebiet  der
sogen.  nothwendigen  Stellvertretung  durch  subjectae  personae
darstellten.  Diese  Fälle  —  im  Römischen  System  nur  als  vereinzelte, ¬
  wenig  bedeutende  Specialbestimmungen  erscheinend
erlangten  dann,  wie  wir  sogleich  sehen  werden,  in  der  gemeinrechtlichen ¬
  Theorie  und  Praris  nicht  nur  an  sich  große
Wichtigkeit  oder  wurden  wenigstens  als  sehr  wichtig  mit  Vorliebe ¬
  behandelt,  sondern  sie  vereinigten  sich  durch  weitere  Ausdehnungen ¬
  und  Hinzunahme  neuer  Fälle  zu  einem  Gesammtbilde,  so
daß  schließlich  der  Begriff  der  Bereicherung  (das  genus)
von  dem  der  in  rem  versio  (ursprünglich  nur  species
der  ersteren:  Arch.  S.  224  f.)  geradezu  absorbirt  wurde.
Es  gehören  hierher:
1)  die  berühmte  c.  1  C.  quod  cum  eo  qui  (4.  26)  3)
§  1:  „Alioquin  si  cum  libero  res  ejus  agente,  cujus
precibus  meministi,  contractum  habuisti,  et  ejus  personam ¬
  elegisti,  pervides  contra  dominum  nullam  te
habuisse  actionem,  nisi  vel  in  rem  ejus  pecunia -
  processit,  vel  hunc  contractum  ratum  habuit.
(Vergl.  unten  §  16.
3)  Verschiedene  Ansichten
und  Literatur  über  diese  Stelle  bei
Kämmerer  in  der  Zeitschr.
für  Civilrecht  und  Prozeß  Bd.  VIII  S.
351  ff.,  355  ff.  Der  Ansicht,
daß  durch  dieselbe  die  a.  de  in  rem
verso  auf  Geschäfte  mit  freien  Stellvertretern  ausgedehnt  sei,  ist  mit
vielen  Andern  auch  noch  Göschen,  Vorles.  III  S.  683  f.  Dane  in
Ulrich's  Archiv  10  S.  281  findet  in  der  1.  7  citt.  eine  a.  institoria  oder
doch  ein  Analogon  derselben.  —  Heutzutage  ist  in  die  im  Texte  (weiter
unten)  aufgestellte  Ansicht  die  herrschende.  S.  u.  A.  Koch,  Recht  d.
Forderungen  II  S.  528.  Klein=Rönne,  System  §  421  Nr.  1  et
ibi  citt.  Puchta,  Pand.  §  279  Note  h  und  Vorl.  dazu.  Schmidt
in  der  Jur.  Wochenschr.  pro  1839  S.  308  ff.  Seuffert,  Pandecten
II  S.  241  f.  Chambon,  Beiträge  zum  Obl.=Recht  (Neg.  gest.)  S.
193  Anm.  2.  v.  Savigny,  Obl.=R.  II  S.  32.
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