Metadaten : Hollander, Heinrich von: Zur Lehre vom "error" nach römischem Recht

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Geradezu  gesucht  würde  es  sein,  hier  an  klipp  und  klar
übereinstimmende  Willenserklärungen  zu  denken,  deren  Rechtseffect ¬
  nur  deshalb  ausbleibt,  weil  der  Käufer  einen  anderen  Gedanken ¬
  hat,  als  der  Verkäufer.  Viel  wahrscheinlicher  muss  von
Haus  aus  die  Auffassung  erscheinen,  dass  das  Missverständniss
und  damit  der  dissensus  durch  mehrdeutige  und  späterhin  aufgeklärte ¬
  Willenserklärungen  entstanden  ist.  Die  Uebereinstimmung ¬
  erweist  sich  sonach  in  solchen  Fällen  als  nur  eine  scheinbare, ¬
  während  die  genauere  Untersuchung  der  beiderseitigen
Erklärungen  den  offenbaren  Zwiespalt  zu  Tage  fördert.  Derartiger ¬
  dissensus  findet  sich  am  häufigsten  wohl  in  den  Fällen,
wo  durch  den  Irrthum  über  einen  Namen  der  Schein  eines  consensus ¬
  hervorgerufen  wird,  während  in  Wahrheit  über  das  corpus
dissensus  besteht.
Dieser  Fall  ist  offenbar  anzunehmen  in:
l.  137,  §  1,  D.  de  obl.  et  act.  XLV,  1.
si  hominem  stipulatus  sim  et  ego  de  alio  sensero,  tu  de  alio,  nihil
acti  erit:  nam  stipulatio  ex  utriusque  consensu  perficitur.
Wir  haben  bereits  früher  gesehen!,  dass  die  stipulatio  ebenso, ¬
  wie  die  bonae  fidei  negotia,  im  späteren  Recht  auch  aus  consensus -
  hergeleitet  angesehen  wurde,  was  aber  keineswegs  eine
innere  Uebereinstimmung,  sondern  gerade  nur  Uebereinstimmung
der  Willenserklärungen  bedeutet.  Wie  aber  hier  gerade  die
scheinbare  Uebereinstimmung  durch  den  error  nominis  herbeigeführt ¬
  ist,  ergiebt  sich  aus  einer  Institutionenstelle,  die  fast
gleichlautend  noch  als  Beispiel  einen  Fall  des  error  nominis  hinzufügt. -
  Es  ist  dieses
§  23,  J.  III,  19.
Si  de  alia  re  stipulator  senserit,  de  alia  promissor,  perinde
nulla  contrabitur  obligatio,  ac  si  ad  interrogatum  responsum  non
esset,  veluti  si  hominem  Stichum  a  te  stipulatus  quis  fuerit  tu
de  Pamphilo  senseris,  quem  Stichum  vocari  credideris.
Hier  ist  also  offensichtlich  durch  die  Namensverwechselung
dissensus  entstanden.  Wie  aber  Namen  zur  Individualisirung
einer  Person  nicht  ausreichen,  ist  bereits  in  §  7  dieser  Abhand1) ¬
  Vergl.  §  7  dieser  Abhandlung.
            
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