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Geradezu gesucht würde es sein, hier an klipp und klar
übereinstimmende Willenserklärungen zu denken, deren Rechtseffect ¬
nur deshalb ausbleibt, weil der Käufer einen anderen Gedanken ¬
hat, als der Verkäufer. Viel wahrscheinlicher muss von
Haus aus die Auffassung erscheinen, dass das Missverständniss
und damit der dissensus durch mehrdeutige und späterhin aufgeklärte ¬
Willenserklärungen entstanden ist. Die Uebereinstimmung ¬
erweist sich sonach in solchen Fällen als nur eine scheinbare, ¬
während die genauere Untersuchung der beiderseitigen
Erklärungen den offenbaren Zwiespalt zu Tage fördert. Derartiger ¬
dissensus findet sich am häufigsten wohl in den Fällen,
wo durch den Irrthum über einen Namen der Schein eines consensus ¬
hervorgerufen wird, während in Wahrheit über das corpus
dissensus besteht.
Dieser Fall ist offenbar anzunehmen in:
l. 137, § 1, D. de obl. et act. XLV, 1.
si hominem stipulatus sim et ego de alio sensero, tu de alio, nihil
acti erit: nam stipulatio ex utriusque consensu perficitur.
Wir haben bereits früher gesehen!, dass die stipulatio ebenso, ¬
wie die bonae fidei negotia, im späteren Recht auch aus consensus -
hergeleitet angesehen wurde, was aber keineswegs eine
innere Uebereinstimmung, sondern gerade nur Uebereinstimmung
der Willenserklärungen bedeutet. Wie aber hier gerade die
scheinbare Uebereinstimmung durch den error nominis herbeigeführt ¬
ist, ergiebt sich aus einer Institutionenstelle, die fast
gleichlautend noch als Beispiel einen Fall des error nominis hinzufügt. -
Es ist dieses
§ 23, J. III, 19.
Si de alia re stipulator senserit, de alia promissor, perinde
nulla contrabitur obligatio, ac si ad interrogatum responsum non
esset, veluti si hominem Stichum a te stipulatus quis fuerit tu
de Pamphilo senseris, quem Stichum vocari credideris.
Hier ist also offensichtlich durch die Namensverwechselung
dissensus entstanden. Wie aber Namen zur Individualisirung
einer Person nicht ausreichen, ist bereits in § 7 dieser Abhand1) ¬
Vergl. § 7 dieser Abhandlung.