Metadaten : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

106  III.  Vom  Ungehorsam  des  Beklagten.  §.  6.
verneinend  (negativa)  Kraft  des  Gesetzes  angenommen,
folglich  der  Prozeß  zu  dem  Beweisverfahren  fortgerückt, ¬
  und  dessen  Ausgang  vom  Beweise  abhängig  gemacht ¬
  wird.  Der  gemeine  teutsche  Civilprozeß  drückte
sich  darüber  sehr  gut  dadurch  aus,  daß  er  sagte,  der
Kläger  werde  wegen  des  Ungehorsams  des  Beklagten
in  Ansehung  der  für  abgeläugnet  geachteten  Klage,  und
in  gleicher  Art  der  Beklagte  wegen  des  Ungehorsams
des  Klägers  in  Ansehung  der  für  abgeläugnet  geachteten
Einrede")  ad  ulteriora  zugelassen.  Dieser  Ausdruck ¬
  ulteriora  —  weitere  rechtliche  Handlungen ¬
  —  umfaßte  die  beiden  denkbaren  Fälle:  denn
lag  ihm  der  Beweis  ob,  oder  wollte  er  ihn  freiwillig
übernehmen,  so  bestanden  jene  ulteriora  in  dem  Be*) ¬
  Martin  Lehrb.  des  bürgerl.  Proz.  §.  150.  bemerkt,
daß  der  Richter  im  Fall  des  Ungehorsams,  unter  Verurtheilung =
  des  Ungehorsamen  in  die  Contumazialkosten,
sogleich  ein  Beweisinterlocut  abzugeben  habe.  Allein
der  Reichs=Absch.  v.  J.  1654.  §.  36.  spricht  nichts  vom
Beweise  des  Klägers,  sondern  nur  von  der  für  abgeläugnet ¬
  geachteten  Klage;  wem  nun  der  Beweis  obliege, ¬
  darauf  hat  der  Ungehorsam  keinen  Einfluß,  dieses
muß  also  durch  ein  Interlocut  bestimmt  werden,  wenn
nicht  der  Kläger  selbst  den  Beweis  übernimmt.  Der
praktische  Unterschied  zwischen  dieser  Bestimmung  und
Martins  Ansicht  beruht  darin,  daß  nach  seiner  Theorie ¬
  mit  dem  Contumacial=Erkenntniß  sogleich  das  Beweisinterlocut ¬
  zu  verbinden  ware.
            
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