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Würde gefährdet sey, und man könnte daher füglich in Preußen
diese Formel aufheben, wie dies in Holland bereits geschehen ist.
Es ist wirklich spaßhaft, daß noch sehr häufig Urtheile zur Vollstreckung ¬
gelangen, welche im Namen des französischen Volks, des
ersten Consuls Bonaparte, des Kaisers Napoleon, Ludwigs XVIII.,
oder der hohen alliirten Mächte, ausgefertigt sind, ohne daß es
nöthig ist ein neues imperium nachzusuchen. Diese Formel, welche
kaum einen Zweck hat, ist übrigens für die Parteyen kostspielig,
da die Ausfertigungen der Erkenntnisse sowohl als der Notarialakten
Gebührensätzen unterworfen sind.
III. Indem der Staat die Handhabung der Gerechtigkeit den
Gerichten überwiesen hat, mußte er auch gleichzeitig seinen Unterthanen ¬
die Selbsthülfe verbieten und deshalb verfügt die A. G.O.*) ¬
im Theil I, Titel 24, §. 1.
„Niemand ist befugt sich selbst Recht zu verschaffen, oder ein wider
den Andern erstrittenes Urtheil eigenmächtig zu vollstrecken."
Dieser Grundsatz findet sich zwar nicht in denselben klaren
Worten im französischen Rechte vor; allein er läßt sich aus vielen
Bestimmungen ableiten, und namentlich daraus, daß in den Artikeln ¬
545 seqq. der C.-P.-O. ein eigenes Executionsverfahren
vorgeschrieben und dessen Nichtbeachtung mit der Strafe der Nullität ¬
belegt ist. Indessen hat das französische Recht seine Eifersucht
gegen Eingriffe in seine Attribute nicht so weit als die A. G.=O.
getrieben, das Theil I, Titel 20 §. 157, die unerlaubte Selbsthülfe,
ohne alle erschwerende Umstände, mit Geldbuße oder bürgerlichem
Arreste ähndet, indem ersterm eine solche Strafbestimmung unbekannt ¬
ist; ja die Lehre von possessorischen Klagen, wie sie in den
Artikeln 23 und ff. der C.=P.=O. aufgestellt ist, ausdrücklich darauf ¬
beruht, daß man Jemand, der sich den Besitz eines Grundstücks ¬
aneignet, eigenmächtig stören dürfe.
IV. Die Execution ist das letzte Stadium der Rechtsstreite
der Parteyen und erst nachdem die eine obgesiegt hat, kann sie
*) Zur Abkürzung werden wir künftig die allgemeine Preußische Gerichtsordnung
durch die Anfangsbuchstaben A. G.=O. und die französische Civil=Prozeß=Ordnung durch
die Buchstaben C.=P.=O. ausdrücken, so wie den code civil durch die Buchstaben b. G.B. =
(Bürgerliches Gesetzbuch.).