Volltext : Schlink, J. Heinrich: ¬Das französische (rheinische) und das preußische Executions-Verfahren in Civilsachen

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Würde  gefährdet  sey,  und  man  könnte  daher  füglich  in  Preußen
diese  Formel  aufheben,  wie  dies  in  Holland  bereits  geschehen  ist.
Es  ist  wirklich  spaßhaft,  daß  noch  sehr  häufig  Urtheile  zur  Vollstreckung ¬
  gelangen,  welche  im  Namen  des  französischen  Volks,  des
ersten  Consuls  Bonaparte,  des  Kaisers  Napoleon,  Ludwigs  XVIII.,
oder  der  hohen  alliirten  Mächte,  ausgefertigt  sind,  ohne  daß  es
nöthig  ist  ein  neues  imperium  nachzusuchen.  Diese  Formel,  welche
kaum  einen  Zweck  hat,  ist  übrigens  für  die  Parteyen  kostspielig,
da  die  Ausfertigungen  der  Erkenntnisse  sowohl  als  der  Notarialakten
Gebührensätzen  unterworfen  sind.
III.  Indem  der  Staat  die  Handhabung  der  Gerechtigkeit  den
Gerichten  überwiesen  hat,  mußte  er  auch  gleichzeitig  seinen  Unterthanen ¬
  die  Selbsthülfe  verbieten  und  deshalb  verfügt  die  A.  G.O.*) ¬
  im  Theil  I,  Titel  24,  §.  1.
„Niemand  ist  befugt  sich  selbst  Recht  zu  verschaffen,  oder  ein  wider
den  Andern  erstrittenes  Urtheil  eigenmächtig  zu  vollstrecken."
Dieser  Grundsatz  findet  sich  zwar  nicht  in  denselben  klaren
Worten  im  französischen  Rechte  vor;  allein  er  läßt  sich  aus  vielen
Bestimmungen  ableiten,  und  namentlich  daraus,  daß  in  den  Artikeln ¬
  545  seqq.  der  C.-P.-O.  ein  eigenes  Executionsverfahren
vorgeschrieben  und  dessen  Nichtbeachtung  mit  der  Strafe  der  Nullität ¬
  belegt  ist.  Indessen  hat  das  französische  Recht  seine  Eifersucht
gegen  Eingriffe  in  seine  Attribute  nicht  so  weit  als  die  A.  G.=O.
getrieben,  das  Theil  I,  Titel  20  §.  157,  die  unerlaubte  Selbsthülfe,
ohne  alle  erschwerende  Umstände,  mit  Geldbuße  oder  bürgerlichem
Arreste  ähndet,  indem  ersterm  eine  solche  Strafbestimmung  unbekannt ¬
  ist;  ja  die  Lehre  von  possessorischen  Klagen,  wie  sie  in  den
Artikeln  23  und  ff.  der  C.=P.=O.  aufgestellt  ist,  ausdrücklich  darauf ¬
  beruht,  daß  man  Jemand,  der  sich  den  Besitz  eines  Grundstücks ¬
  aneignet,  eigenmächtig  stören  dürfe.
IV.  Die  Execution  ist  das  letzte  Stadium  der  Rechtsstreite
der  Parteyen  und  erst  nachdem  die  eine  obgesiegt  hat,  kann  sie
*)  Zur  Abkürzung  werden  wir  künftig  die  allgemeine  Preußische  Gerichtsordnung
durch  die  Anfangsbuchstaben  A.  G.=O.  und  die  französische  Civil=Prozeß=Ordnung  durch
die  Buchstaben  C.=P.=O.  ausdrücken,  so  wie  den  code  civil  durch  die  Buchstaben  b.  G.B. =
  (Bürgerliches  Gesetzbuch.).
            
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