Metadaten : Claproth, Justus: Einleitung in sämtliche summarische Processe, zum Gebrauch der pract. Vorlesungen

v.  Verth.  wider  die  Special=Jnquis.  835
sind  theils  nothwendig,  theils  willkürlich.
Erstere  werden  diejenigen  genannt,  welche  in  Capital=Verbrechen =
  oder  auch,  wenn  eine  Tortur
erkannt  werden  soll  c),  nothwendig  geführet  werden ¬
  müssen,  wenn  gleich  der  Inquisit  selbige  nicht
verlangete,  oder  darauf  Verzicht  thäte  d);  es
ergiebet  sich  also  von  selbst,  was  eine  willkürliche
Vertheidigung  sey.  Wenn  eine  Defension  nöthig
ist,  oder  begehret  wird,  so  kann  sich  der  Jnquisit
allemahl  den  Defensor  wählen,  auch  ein  jeder
sich  freywillig  zur  Vertheidigung  erbieten,  nur
muß  der  Vertheidiger  ein  beeydigter  immatriculirter ¬
  Advocat  oder  ein  Graduirter  seyn  e).  Heut
zu  Tage  wird  nie,  wie  sonst,  ein  Gerichts=Beysitzer ¬
  dazu  genommen  k).  Wird  die  Wahl  des
Vertheidigers  dem  Richter  überlassen,  so  erwählet ¬
  er  einen  nach  eben  diesen  Grundsätzen,  und
gemeiniglich  nach  der  Reihe  der  Advocaten=MaGgg =
  2
triiur. ¬
  can.  §.  869.  Dahingegen  behauptet  de  Leyser
Sp.  470.  med.  4.  daß  ein  für  den  Jnquisiten  ausgefallenes =
  Urtheil  wieder  aufgehoben  werden  könne,
wenn  sich  neuer  Beweis  fände,  und  zwar  arg.  L.  35.
D.  de  re  jud.,  und  L.  18.  §.  1.  D.  de  poenis.
S.  Civil=Proc.  §.  348.
c)  Art.  47.  Niemand  ist  Herr  über  seine  Gliedmaassen. =
  L.  13.  pr.  D.  ad  L.  Aquil.  (IX.  2.)  L.  6.
in  sin.  D.  de  appellat.  (XLIX.  1).
d)  Crim.  Jnstr.  c.  IX.  §.  1-  3.,  Cic.  de  off.  II.  14.
habendum  est  religioni,  nocentem  aliquando  et
nefarium  impinmque  defendere.  Vult  hoc  multitudo. ¬
  patitur  consuetudo.  fert  etiam  humanitas.
Iudicis  est,  semper  in  causis  verum  sequi.
e)  Crim.  Jnstruct.  c.  IX.  §.  1.
f)  Art.  88.,  Crim.  Jnstr.  c.  IX.  §.  7.  8.
            
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