v. Verth. wider die Special=Jnquis. 835
sind theils nothwendig, theils willkürlich.
Erstere werden diejenigen genannt, welche in Capital=Verbrechen =
oder auch, wenn eine Tortur
erkannt werden soll c), nothwendig geführet werden ¬
müssen, wenn gleich der Inquisit selbige nicht
verlangete, oder darauf Verzicht thäte d); es
ergiebet sich also von selbst, was eine willkürliche
Vertheidigung sey. Wenn eine Defension nöthig
ist, oder begehret wird, so kann sich der Jnquisit
allemahl den Defensor wählen, auch ein jeder
sich freywillig zur Vertheidigung erbieten, nur
muß der Vertheidiger ein beeydigter immatriculirter ¬
Advocat oder ein Graduirter seyn e). Heut
zu Tage wird nie, wie sonst, ein Gerichts=Beysitzer ¬
dazu genommen k). Wird die Wahl des
Vertheidigers dem Richter überlassen, so erwählet ¬
er einen nach eben diesen Grundsätzen, und
gemeiniglich nach der Reihe der Advocaten=MaGgg =
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triiur. ¬
can. §. 869. Dahingegen behauptet de Leyser
Sp. 470. med. 4. daß ein für den Jnquisiten ausgefallenes =
Urtheil wieder aufgehoben werden könne,
wenn sich neuer Beweis fände, und zwar arg. L. 35.
D. de re jud., und L. 18. §. 1. D. de poenis.
S. Civil=Proc. §. 348.
c) Art. 47. Niemand ist Herr über seine Gliedmaassen. =
L. 13. pr. D. ad L. Aquil. (IX. 2.) L. 6.
in sin. D. de appellat. (XLIX. 1).
d) Crim. Jnstr. c. IX. §. 1- 3., Cic. de off. II. 14.
habendum est religioni, nocentem aliquando et
nefarium impinmque defendere. Vult hoc multitudo. ¬
patitur consuetudo. fert etiam humanitas.
Iudicis est, semper in causis verum sequi.
e) Crim. Jnstruct. c. IX. §. 1.
f) Art. 88., Crim. Jnstr. c. IX. §. 7. 8.