Dritter Abschnitt. Schiffer. §§. 513—515.
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verproviantirt ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind."
Pr. Entw. Art. 412. Entw. H Art. 434. Prot. S. 1755, 1756, 3748, 3749, 4161.
A.D.H. Art. 480.
Zu §. 513.
1) a. Im Heimatshafen darf der Schiffer ohne Genehmigung des Rheders keine zum
Betriebe der Rhederei gehörigen Rechtsgeschäfte vornehmen, also auch keine Schiffsgerätschaften
kaufen oder sonstige Ausgaben machen (§. 526); dem Rheder gegenüber wird er daher von
Verantwortlichkeit frei, wenn er ihm einen etwa vorhandenen Mangel an der Ausrüstung des
Schiffes rechtzeitig anzeigt und auch ohne Abhülfe des Mangels auf Geheiß des Rheders in
See geht; Dritten, z. B. dem Ablader gegenüber, schützt ihn eine solche Anzeige jedoch nicht.
512. (P. 1755.)
b. Der Beweis der Seeuntüchtigkeit des Schiffes liegt dem Befrachter ob, der daraus
Ansprüche herleitet. Z.f.H. 40. S. 555, R.O.H. Bd. 23, S. 21 ff.
c. Über die Frist, innerhalb welcher der Schiffer die erforderlichen Papiere zu beschaffen
hat, insbesondere darüber, ob er das Recht hat, noch eine Zeit lang nach Ablauf der Ladefrist
der Expedition wegen liegen zu bleiben (P. 2085—2087), ist mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit ¬
der Verhältnisse keine allgemeine Vorschrift getroffen werden.
d. Als Schiffspapiere kommen namentlich in Betracht: Das Certifikat oder ein begl.
Auszug §§. 11, 25 Ziff. 3 Flg.Ges., die Musterrolle (§. 12 S.O.), Chartepartie (§. 557), das
Konnossement (§. 642 ff.); vgl. auch §. 821 Ziff. 1 H.G.B.
§. 514.
Sorge für Lade- und Löschgerätschaften,
Stauung, Ballast, Garnierung.
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden
und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn
die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird."
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem
nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
Pr. Entw. Art. 413. Entw. H Art. 435. Prot. S. 1756—1760, 1774—1776, 3749—3751,
A.D.H. Art. 481.
Zu §. 514.
1) Der Schiffer hat für die gehörige Stauung der Güter nach Seemannsbrauch,
d. h.
für das ordnungsmäßige Packen der Güter, so daß insbesondere die schweren untengelegt und
leckende Güter nicht auf trockene gepackt werden, zu sorgen. Auch hier gilt der Grundsatz des
§. 511, wonach er deligentiam prästieren muß, aber darüber hinaus nicht haftet. (Näheres
R.O.H. Bd. 19, S. 265.) Seiner Verpflichtung, Sorgfalt anzuwenden, ist er auch dann nicht
enthoben, wenn die Stauung durch besondere (Zwangs=) Stauer bewirkt wird (P. 1756, 3750)
oder unter Aufsicht von Inspektoren erfolgt, welche von den Befrachtern gestellt werden, aber
der Inhalt seiner Verpflichtung wird dadurch gemindert. (R.O.H. 1. c., R.G. X, 20.)
§. 515.
Beobachtung ausländischer Polizei-, Zoll- und
Steuergesetze. Kriegskontrebande.
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere
die Polizei=, Steuer= und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden ¬
Schaden zu ersetzen.
Makower, H.G.B. Seerecht. 12. Auflage.