Metadaten : Handelsgesetzbuch mit Kommentar (2)

Dritter  Abschnitt.  Schiffer.  §§.  513—515.
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verproviantirt  ist  und  daß  die  zum  Ausweise  für  Schiff,  Besatzung  und  Ladung
erforderlichen  Papiere  an  Bord  sind."
Pr.  Entw.  Art.  412.  Entw.  H  Art.  434.  Prot.  S.  1755,  1756,  3748,  3749,  4161.
A.D.H.  Art.  480.
Zu  §.  513.
1)  a.  Im  Heimatshafen  darf  der  Schiffer  ohne  Genehmigung  des  Rheders  keine  zum
Betriebe  der  Rhederei  gehörigen  Rechtsgeschäfte  vornehmen,  also  auch  keine  Schiffsgerätschaften
kaufen  oder  sonstige  Ausgaben  machen  (§.  526);  dem  Rheder  gegenüber  wird  er  daher  von
Verantwortlichkeit  frei,  wenn  er  ihm  einen  etwa  vorhandenen  Mangel  an  der  Ausrüstung  des
Schiffes  rechtzeitig  anzeigt  und  auch  ohne  Abhülfe  des  Mangels  auf  Geheiß  des  Rheders  in
See  geht;  Dritten,  z.  B.  dem  Ablader  gegenüber,  schützt  ihn  eine  solche  Anzeige  jedoch  nicht.
512.  (P.  1755.)
b.  Der  Beweis  der  Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes  liegt  dem  Befrachter  ob,  der  daraus
Ansprüche  herleitet.  Z.f.H.  40.  S.  555,  R.O.H.  Bd.  23,  S.  21  ff.
c.  Über  die  Frist,  innerhalb  welcher  der  Schiffer  die  erforderlichen  Papiere  zu  beschaffen
hat,  insbesondere  darüber,  ob  er  das  Recht  hat,  noch  eine  Zeit  lang  nach  Ablauf  der  Ladefrist
der  Expedition  wegen  liegen  zu  bleiben  (P.  2085—2087),  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Mannigfaltigkeit ¬
  der  Verhältnisse  keine  allgemeine  Vorschrift  getroffen  werden.
d.  Als  Schiffspapiere  kommen  namentlich  in  Betracht:  Das  Certifikat  oder  ein  begl.
Auszug  §§.  11,  25  Ziff.  3  Flg.Ges.,  die  Musterrolle  (§.  12  S.O.),  Chartepartie  (§.  557),  das
Konnossement  (§.  642  ff.);  vgl.  auch  §.  821  Ziff.  1  H.G.B.
§.  514.
Sorge  für  Lade-  und  Löschgerätschaften,
Stauung,  Ballast,  Garnierung.
Der  Schiffer  hat  zu  sorgen  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden
und  Löschen  sowie  für  die  gehörige  Stauung  nach  Seemannsbrauch,  auch  wenn
die  Stauung  durch  besondere  Stauer  bewirkt  wird."
Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  überladen  und  daß  es  mit  dem
nöthigen  Ballast  und  der  erforderlichen  Garnirung  versehen  wird.
Pr.  Entw.  Art.  413.  Entw.  H  Art.  435.  Prot.  S.  1756—1760,  1774—1776,  3749—3751,
A.D.H.  Art.  481.
Zu  §.  514.
1)  Der  Schiffer  hat  für  die  gehörige  Stauung  der  Güter  nach  Seemannsbrauch,
d.  h.
für  das  ordnungsmäßige  Packen  der  Güter,  so  daß  insbesondere  die  schweren  untengelegt  und
leckende  Güter  nicht  auf  trockene  gepackt  werden,  zu  sorgen.  Auch  hier  gilt  der  Grundsatz  des
§.  511,  wonach  er  deligentiam  prästieren  muß,  aber  darüber  hinaus  nicht  haftet.  (Näheres
R.O.H.  Bd.  19,  S.  265.)  Seiner  Verpflichtung,  Sorgfalt  anzuwenden,  ist  er  auch  dann  nicht
enthoben,  wenn  die  Stauung  durch  besondere  (Zwangs=)  Stauer  bewirkt  wird  (P.  1756,  3750)
oder  unter  Aufsicht  von  Inspektoren  erfolgt,  welche  von  den  Befrachtern  gestellt  werden,  aber
der  Inhalt  seiner  Verpflichtung  wird  dadurch  gemindert.  (R.O.H.  1.  c.,  R.G.  X,  20.)
§.  515.
Beobachtung  ausländischer  Polizei-,  Zoll-  und
Steuergesetze.  Kriegskontrebande.
Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  dort  geltenden  Vorschriften,  insbesondere
die  Polizei=,  Steuer=  und  Zollgesetze,  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden ¬
  Schaden  zu  ersetzen.
Makower,  H.G.B.  Seerecht.  12.  Auflage.
            
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