Volltext : Mosthaff, Wilhelm: ¬Der bayerische Civilprocess nach dem Judiciar-Codex und den sämmtlichen bis jetzt erschienenen Novellen oder die erläuterte bayerische Gerichtsordnung

Vorrede.
Es  hält  schwer,  das  bayerische  Proceßverfahren  kennen =
  zu  lernen,  denn  unser  Judiciar=Codex  von  1753  (ein
Meisterstück  seiner  Zeit)  ist  in  einer  dem  Nichtjuristen
größtentheils  unverständlichen  Sprache  geschrieben,  er  hat  in
den  80  Jahren,  die  seitdem  vorübergegangen  sind,  durch
viele  neue  Gesetze  theils  Abänderungen  theils  Zusätze  erhalten, ¬
  die  in  eben  so  vielen  Gesetz=,  Regierungs=  und  Jntelligenzblättern =
  zerstreut  sind,  und  wenn  man  auf  Moriz's
treffliche  Rovellen=Sammlung  recurriren  will,  so  stößt  man
auf  ein  neues  Hinderniß,  indem  dort  das,  was  früher
gegolten,  wie  das,  was  heute  noch  gilt,  neben  einander
steht,  und  eine  Kunst  dazu  gehört,  dieses  von  jenem  auszuscheiden. =

Diese  Betrachtung  leitete  mich  auf  den  Gedanken,  daß
Zusammenstellung  Alles  dessen,  was  däto  noch
eine
Gesetzeskraft  hat  und  in  jeder  Lage  des  Processes  von  den
Parteien  sowohl  als  dem  Richter  beobachtet  werden  muß
kein  unverdienstliches  Werk  seyn  moͤchte,  und  ich  machte  im
Jahre  1829  durch  die  unter  dem  Titel  =Die  erläuterte
            
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