Vorrede.
Es hält schwer, das bayerische Proceßverfahren kennen =
zu lernen, denn unser Judiciar=Codex von 1753 (ein
Meisterstück seiner Zeit) ist in einer dem Nichtjuristen
größtentheils unverständlichen Sprache geschrieben, er hat in
den 80 Jahren, die seitdem vorübergegangen sind, durch
viele neue Gesetze theils Abänderungen theils Zusätze erhalten, ¬
die in eben so vielen Gesetz=, Regierungs= und Jntelligenzblättern =
zerstreut sind, und wenn man auf Moriz's
treffliche Rovellen=Sammlung recurriren will, so stößt man
auf ein neues Hinderniß, indem dort das, was früher
gegolten, wie das, was heute noch gilt, neben einander
steht, und eine Kunst dazu gehört, dieses von jenem auszuscheiden. =
Diese Betrachtung leitete mich auf den Gedanken, daß
Zusammenstellung Alles dessen, was däto noch
eine
Gesetzeskraft hat und in jeder Lage des Processes von den
Parteien sowohl als dem Richter beobachtet werden muß
kein unverdienstliches Werk seyn moͤchte, und ich machte im
Jahre 1829 durch die unter dem Titel =Die erläuterte