Volltext : Mosthaff, Wilhelm: ¬Der bayerische Civilprocess nach dem Judiciar-Codex und den sämmtlichen bis jetzt erschienenen Novellen oder die erläuterte bayerische Gerichtsordnung

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Von  der  Notorietät. =

Vom  gemeinen
Rufe.

Sachverständige  verpflichtet  sie,  oder  erinnert  sie
ihrer  Pflichten  und  läßt  den  Calcul  in  Gegenwart
der  Parteien  richtig  stellen.
Will  es  der  Gegentheil  dabei  nicht  beruben
lassen,
so  kann  er  auf  seine  Kosten  durch  zwei
andere  Rechnungsverständige  eine  neue  Caculation
aber  dann  eine  weitere  nicht  mehr,  begehren
29).
Es  versteht  sich  aber  Alles  dieses  nur  allen
von  dem  errore  calculi,  das  ist  einem  solchen
Rechnungsfehler,  der  lediglich  auf  Unrichtigkeit
der
Zifferzahlen  beruht;  denn  was  die  andern
Rechnungsfehler
Bedenken  und  Ausstellungen
betrifft,  wird  mit  denselben  keine  besondere  Ausnahme ¬
  gemacht,  sondern  es  soll  darin  wie  mit
21)
andern  Rechtssachen  gehalten  werden
300.
Was  in  den  Acten  bereits  vorliegt,  oder
notorisch  ist,  braucht  nicht  erst  bewiesen,  sondern
sich  bloß  darauf  berufen  zu  werden;  wenn  aber
die  angebliche  Notorietät  widersprochen  oder  in
Zweifel  gezogen  ist,  so  ist  sie  von  dem,  der  sich
22
darauf  beruft,  zu  beweisen
§.  301.
Gemeiner  Ruf  (sama  publica,  Gerücht)
wirkt  bei  alt  vergangenen  oder  schwer  zu  erweisenden ¬
  Sachen,  wenn  er  wenigstens  von  10
Jahren  beständig,  gleichförmig  und  durch  zwei
glaubwürdige  Zeugen  bewiesen  ist,  so  viel,  daß
der  Richter  nach  Umständen  wenigstens  auf  Eid
erkennen  kann  23
20)  ibid.  N.  2.,  3.  u.  4.
—  21)  ibid  N.  5.  u.  6.  —
22)  G.  O.  §.  5.  —  23)  G.  O.  §.  6.
            
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