Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

Von  der  vertragsmaͤßigen  Erbfolge.  429
ginn,  wiedertreten  an  den  Erbtheil  derselben
Lande  und  Herrschaft,  als  ob  sie  das  nicht
verziehen  haͤtten,  und  als  unser  Basel  davon
nicht  vorgetheilet  waͤre"  x).
K.)  Da  nun  also  nach  der  bisherigen  Ausführung
die  Verzichtleistungen  in  Frage  blos  Dasjenige  bestarken, ¬
  was  ohnehin  schon  Rechtens  ist,  und  folglich  in
die  Klaße  der  zwar  an  sich  uͤberfluͤßigen.
aber  doch  schon
lange  her  uͤblichen  Kautelen  gehöͤren;
so  ergeben  sich
in  Hinsicht  auf  die  rechtliche  Natur  und  Wirkung  derselben =
  von  selbst  folgende  Resultate:
I.)  Die  Unterlaßung  der  Verzichtleistung  gibt  den
adelichen  Toͤchtern  durchaus  kein  Erbrecht;  denn  es
muͤßen  dieselben,  so  lange  Mannsstamm  in  ihrer  Linie,
oder,  soferne  nicht  Grund-  und  Todtheilungen  erweislicher ¬
  Maßen  eingegangen  worden  sind,  auch  in  ihrer
ganzen  Familie  vorhanden  ist,  schon  von  Rechtswegen
(ipso  jure)  zurukstehen.
II.)  Aber  die  wirklich  geschehene  Verzichtleistung,
selbst  wenn  sie  eidlich  bestaͤrkt  worden  seyn  sollte,  benimmt ¬
  den  adelichen  Töchtern  auch  das  ihnen  wirklich
zustehende  Erbrecht  gar  nicht;  denn  in  dem  Falle  der
Erlöschung  des  Mannsstammes  ihrer  Linie,  oder  Familie ¬
  wird  ihnen,  und  ihren  Nachkommen  das  bisher
nur  dem  Mannsstamme  zu  Theil  gewordene  Successionsrecht ¬
  schon  von  Rechtswegen  (ipso  jure)  eröffnet. ¬

III.)  Es  bedarf  auch  zu  Erhaltung  dieses  gesezlichen =
  Erbfolgerechts  eines  besonderen  Vorbehalts  von
Seiten  der  Verzeihenden  gar  nicht;  indem,  nach  der
Natur  der  Sache,  die  durch  das  Gesez  selbst  verliehenen ¬

x)  Lünig  Cod.  dipl.  Germ.  Tom.  II.  pag.  404.
            
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