Von der vertragsmaͤßigen Erbfolge. 429
ginn, wiedertreten an den Erbtheil derselben
Lande und Herrschaft, als ob sie das nicht
verziehen haͤtten, und als unser Basel davon
nicht vorgetheilet waͤre" x).
K.) Da nun also nach der bisherigen Ausführung
die Verzichtleistungen in Frage blos Dasjenige bestarken, ¬
was ohnehin schon Rechtens ist, und folglich in
die Klaße der zwar an sich uͤberfluͤßigen.
aber doch schon
lange her uͤblichen Kautelen gehöͤren;
so ergeben sich
in Hinsicht auf die rechtliche Natur und Wirkung derselben =
von selbst folgende Resultate:
I.) Die Unterlaßung der Verzichtleistung gibt den
adelichen Toͤchtern durchaus kein Erbrecht; denn es
muͤßen dieselben, so lange Mannsstamm in ihrer Linie,
oder, soferne nicht Grund- und Todtheilungen erweislicher ¬
Maßen eingegangen worden sind, auch in ihrer
ganzen Familie vorhanden ist, schon von Rechtswegen
(ipso jure) zurukstehen.
II.) Aber die wirklich geschehene Verzichtleistung,
selbst wenn sie eidlich bestaͤrkt worden seyn sollte, benimmt ¬
den adelichen Töchtern auch das ihnen wirklich
zustehende Erbrecht gar nicht; denn in dem Falle der
Erlöschung des Mannsstammes ihrer Linie, oder Familie ¬
wird ihnen, und ihren Nachkommen das bisher
nur dem Mannsstamme zu Theil gewordene Successionsrecht ¬
schon von Rechtswegen (ipso jure) eröffnet. ¬
III.) Es bedarf auch zu Erhaltung dieses gesezlichen =
Erbfolgerechts eines besonderen Vorbehalts von
Seiten der Verzeihenden gar nicht; indem, nach der
Natur der Sache, die durch das Gesez selbst verliehenen ¬
x) Lünig Cod. dipl. Germ. Tom. II. pag. 404.