Behandlung der Passivmasse. §. 156. 325
derungen 2) an den Cridar haben, deren Befriedigung
3) aus dem abgetretenen Vermögen erfolgen soll, bei
welchen also auch allein eine Collision der Rechte eintreten ¬
kann, weil die Masse — was eben Bedingung eines
Concurses ist — nicht auf sie alle hinreicht.
II) Von der Concursmasse sind daher ausgeschlossen,
mithin auch von der Einlassung in den Concurs befreit:
a) die Vindicanten, deren Befriedigungsobjekt ihre
eigenthümliche, nicht zum Vermögen des Schuldners,
folglich auch nicht zur Concursmasse gehörige Sache ist;
b) diejenigen, welche mit der Masse contrahirt,
Vorschüsse zur Erhaltung derselben u. s. w. an den Curator ¬
gemacht haben. Denn ihr Schuldner ist nicht der
Cridar, sondern die Gesammtheit der Gläubiger. Endlich ¬
sind ausgeschlossen c) höchstpersönliche Obligationen ¬
des Gemeinschuldners, sofern nicht bei unterbleibender ¬
Erfüllung (z. B. Leistung einer Arbeit, Vollziehung ¬
eines Eheversprechens) ein taxables und insofern
an die Vermögensmasse geltend zu machendes Interesse
eintritt, was denn auch bei der ästimatorischen Injurienklage ¬
der Fall wäre, obschon hier im übrigen die geforderte ¬
Aestimation im Concurse nicht mehr Recht haben
würde als die Geldstrafen y). Diese Ansprecher (ad a,
b, c) verfolgen ihr Recht theils gegen den Curator in
den ersten beiden Fällen, theils gegen den Gemeinschuldner ¬
im letzten Fall. Eine Collision mit andern, wie bei
den Concursgläubigern unter sich, kann hier nicht eintreten. ¬
III) Die Constituirung der eigentlichen Gläubigermasse, ¬
also die Beantwortung der Frage: wer nimmt an
dem abgetretenen Vermögen Theil? und da selbiges zur
Befriedigung aller Gläubiger nicht hinreicht: in welcher
y) Claproth summar. Prozesse §. 369. nro. 4.
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