Volltext : Ueber den Concursprozeß (20)

Behandlung  der  Passivmasse.  §.  156.  325
derungen  2)  an  den  Cridar  haben,  deren  Befriedigung
3)  aus  dem  abgetretenen  Vermögen  erfolgen  soll,  bei
welchen  also  auch  allein  eine  Collision  der  Rechte  eintreten ¬
  kann,  weil  die  Masse  —  was  eben  Bedingung  eines
Concurses  ist  —  nicht  auf  sie  alle  hinreicht.
II)  Von  der  Concursmasse  sind  daher  ausgeschlossen,
mithin  auch  von  der  Einlassung  in  den  Concurs  befreit:
a)  die  Vindicanten,  deren  Befriedigungsobjekt  ihre
eigenthümliche,  nicht  zum  Vermögen  des  Schuldners,
folglich  auch  nicht  zur  Concursmasse  gehörige  Sache  ist;
b)  diejenigen,  welche  mit  der  Masse  contrahirt,
Vorschüsse  zur  Erhaltung  derselben  u.  s.  w.  an  den  Curator ¬
  gemacht  haben.  Denn  ihr  Schuldner  ist  nicht  der
Cridar,  sondern  die  Gesammtheit  der  Gläubiger.  Endlich ¬
  sind  ausgeschlossen  c)  höchstpersönliche  Obligationen ¬
  des  Gemeinschuldners,  sofern  nicht  bei  unterbleibender ¬
  Erfüllung  (z.  B.  Leistung  einer  Arbeit,  Vollziehung ¬
  eines  Eheversprechens)  ein  taxables  und  insofern
an  die  Vermögensmasse  geltend  zu  machendes  Interesse
eintritt,  was  denn  auch  bei  der  ästimatorischen  Injurienklage ¬
  der  Fall  wäre,  obschon  hier  im  übrigen  die  geforderte ¬
  Aestimation  im  Concurse  nicht  mehr  Recht  haben
würde  als  die  Geldstrafen  y).  Diese  Ansprecher  (ad  a,
b,  c)  verfolgen  ihr  Recht  theils  gegen  den  Curator  in
den  ersten  beiden  Fällen,  theils  gegen  den  Gemeinschuldner ¬
  im  letzten  Fall.  Eine  Collision  mit  andern,  wie  bei
den  Concursgläubigern  unter  sich,  kann  hier  nicht  eintreten. ¬

III)  Die  Constituirung  der  eigentlichen  Gläubigermasse, ¬
  also  die  Beantwortung  der  Frage:  wer  nimmt  an
dem  abgetretenen  Vermögen  Theil?  und  da  selbiges  zur
Befriedigung  aller  Gläubiger  nicht  hinreicht:  in  welcher
y)  Claproth  summar.  Prozesse  §.  369.  nro.  4.
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