Achtes Buch. Zwangsvollstreckung. § 665.
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§ 665.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem
Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allgemeinen Rechtsnachfolger des
in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berücksichtigung der §§ 226
238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden, an welchen
die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach Beendigung
des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig
ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.
Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Bollstreckungsklausel ¬
zu erwähnen.
N. Entw. 8 905. Entw. I. 8 584. Entw. II. 3 604. Entw. III. 8 615. Mot. S. 404, 405. Prat.
S. 351. 713.
hängt, § 672 Abs. 1. — Urtheile, welche eine Leistung Zug um Zug betreffen, fallen ebensowenig ¬
unter § 664. Vgl. § 672 Anm. 2.
2) — „öffentliche Urkunden" — vgl. §§ 380 ff.
§ 665.
1) Als Rechtsnachfolger kommt auf Seiten des Gläubigers sowohl der spezielle
wie der allgemeine Rechtsnachfolger (als folcher ist partikularrechtlich auch der Nachfolger aus
der ehelichen Gütergemeinschaft anzusehen) ohne Unterschied in Betracht, auf Seiten des Schuldners ¬
nur der allgemeine Rechtsnachfolger unbeschränkt, der spezielle Rechtsnachfolger dagegen
nur insoweit, als nach den Vorschriften der §§ 236 und 238 die Veräußerung der in Streit befangenen ¬
Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat (vgl. §§ 236 Anm. 3, 6; 238 Anm. 1).
„Die Veräußerung nach Beendigung des Prozesses ist ausdrücklich der durante lite
erfolgten hinsichtlich der Zulässigkeit der Exekution gleichgestellt, womit ein in Preußen
zweifelhaft gewordener Satz firirt wird (vgl. Entsch. des Obertribunals Bd. 61 S. 415)
(Mot.).
2) — „in dem Urtheile bezeichneten" —
Aus diesen Worten geht hervor, daß es
sich hier nur um eine nach Erlaß des Urtheils eingetretene Rechtsnachfolge handelt.
die Rechtsnachfolge in dem Zeitraume zwischen dem Schlusse der mündlichen Verhandlung und
der Erlassung des Urtheils eingetreten, so treffen die §§ 217 ff. zu (vgl. insbesondere § 226
Abs. 3). Hatte andrerseits beim Eintritt der Rechtsnachfolge die Zwangsvollstreckung bereits begonnen, ¬
so greift § 693 Platz.
Inwieweit der Erwerber eines Handelsgeschäfts (HGB. Art. 22, 23) als Rechtsnach
folger hinsichtlich der Aktiven und Pasiven anzusehen, ist streitig. Nach der Praxis des ROhG
kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an (s. d. Zitate bei Makower, d. alla. 9.
H6B. 7. Aufl. S. 66, 142, 143; vgl. auch v. Hahn Komm. 3. Aufl. I S. 109, 110).
Auf die Vollstreckung des gegen eine Handelsgesellschaft erlassenen Erkenntnisses ist
der spätere Eintritt neuer Gesellschafter ohne Einfluß (H6B. Art. 113). Die Vollstreckbarkeit
gegen die Gesellschafter setzt aber die Verurtheilung derselben für ihre Person (das. Art. 112
voraus (s. Entsch. d. ROHG. Bd. 6 S. 416, 9 S. 16, 20 S. 180, 21 S. 130; v. Hahn a. G. O.
S. 404 ff. AM. Römer Abhandl. 1877 S. 149 ff.); s. auch § 59 Anm. 2.
Wegen Vollstreckung gegen einen Ehemann oder Hausvater s. § 51 Anm. 2.
3) Der Gerichtsvollzieher hat sich lediglich nach der Vollstreckungsklausel zu richten:
„Ist in der angegebenen Weise die Vollstreckbarkeit für oder gegen einen Rechtsnachfolger ¬
festgestellt, so darf nicht das bloße Bestreiten der Rechtsnachfolge durch den
Schuldner den Gerichtsvollzieher zur Einstellung der Zwangsvollstreckung veranlassen;