fullscreen : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Achtes  Buch.  Zwangsvollstreckung.  §  665.
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§  665.
Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  für  den  Rechtsnachfolger  des  in  dem
Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  sowie  gegen  die  allgemeinen  Rechtsnachfolger  des
in  dem  Urtheile  bezeichneten  Schuldners  und  unter  Berücksichtigung  der  §§  226
238  gegen  denjenigen  Rechtsnachfolger  dieses  Schuldners  ertheilt  werden,  an  welchen
die  in  Streit  befangene  Sache  während  der  Rechtshängigkeit  oder  nach  Beendigung
des  Rechtsstreits  veräußert  ist,  sofern  die  Rechtsnachfolge  bei  dem  Gericht  offenkundig
ist  oder  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird.
Ist  die  Rechtsnachfolge  bei  dem  Gericht  offenkundig,  so  ist  dies  in  der  Bollstreckungsklausel ¬
  zu  erwähnen.
N.  Entw.  8  905.  Entw.  I.  8  584.  Entw.  II.  3  604.  Entw.  III.  8  615.  Mot.  S.  404,  405.  Prat.
S.  351.  713.
hängt,  §  672  Abs.  1.  —  Urtheile,  welche  eine  Leistung  Zug  um  Zug  betreffen,  fallen  ebensowenig ¬
  unter  §  664.  Vgl.  §  672  Anm.  2.
2)  —  „öffentliche  Urkunden"  —  vgl.  §§  380  ff.
§  665.
1)  Als  Rechtsnachfolger  kommt  auf  Seiten  des  Gläubigers  sowohl  der  spezielle
wie  der  allgemeine  Rechtsnachfolger  (als  folcher  ist  partikularrechtlich  auch  der  Nachfolger  aus
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  anzusehen)  ohne  Unterschied  in  Betracht,  auf  Seiten  des  Schuldners ¬
  nur  der  allgemeine  Rechtsnachfolger  unbeschränkt,  der  spezielle  Rechtsnachfolger  dagegen
nur  insoweit,  als  nach  den  Vorschriften  der  §§  236  und  238  die  Veräußerung  der  in  Streit  befangenen ¬
  Sache  auf  den  Prozeß  keinen  Einfluß  hat  (vgl.  §§  236  Anm.  3,  6;  238  Anm.  1).
„Die  Veräußerung  nach  Beendigung  des  Prozesses  ist  ausdrücklich  der  durante  lite
erfolgten  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Exekution  gleichgestellt,  womit  ein  in  Preußen
zweifelhaft  gewordener  Satz  firirt  wird  (vgl.  Entsch.  des  Obertribunals  Bd.  61  S.  415)
(Mot.).
2)  —  „in  dem  Urtheile  bezeichneten"  —
Aus  diesen  Worten  geht  hervor,  daß  es
sich  hier  nur  um  eine  nach  Erlaß  des  Urtheils  eingetretene  Rechtsnachfolge  handelt.
die  Rechtsnachfolge  in  dem  Zeitraume  zwischen  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  und
der  Erlassung  des  Urtheils  eingetreten,  so  treffen  die  §§  217  ff.  zu  (vgl.  insbesondere  §  226
Abs.  3).  Hatte  andrerseits  beim  Eintritt  der  Rechtsnachfolge  die  Zwangsvollstreckung  bereits  begonnen, ¬
  so  greift  §  693  Platz.
Inwieweit  der  Erwerber  eines  Handelsgeschäfts  (HGB.  Art.  22,  23)  als  Rechtsnach
folger  hinsichtlich  der  Aktiven  und  Pasiven  anzusehen,  ist  streitig.  Nach  der  Praxis  des  ROhG
kommt  es  auf  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  an  (s.  d.  Zitate  bei  Makower,  d.  alla.  9.
H6B.  7.  Aufl.  S.  66,  142,  143;  vgl.  auch  v.  Hahn  Komm.  3.  Aufl.  I  S.  109,  110).
Auf  die  Vollstreckung  des  gegen  eine  Handelsgesellschaft  erlassenen  Erkenntnisses  ist
der  spätere  Eintritt  neuer  Gesellschafter  ohne  Einfluß  (H6B.  Art.  113).  Die  Vollstreckbarkeit
gegen  die  Gesellschafter  setzt  aber  die  Verurtheilung  derselben  für  ihre  Person  (das.  Art.  112
voraus  (s.  Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  6  S.  416,  9  S.  16,  20  S.  180,  21  S.  130;  v.  Hahn  a.  G.  O.
S.  404  ff.  AM.  Römer  Abhandl.  1877  S.  149  ff.);  s.  auch  §  59  Anm.  2.
Wegen  Vollstreckung  gegen  einen  Ehemann  oder  Hausvater  s.  §  51  Anm.  2.
3)  Der  Gerichtsvollzieher  hat  sich  lediglich  nach  der  Vollstreckungsklausel  zu  richten:
„Ist  in  der  angegebenen  Weise  die  Vollstreckbarkeit  für  oder  gegen  einen  Rechtsnachfolger ¬
  festgestellt,  so  darf  nicht  das  bloße  Bestreiten  der  Rechtsnachfolge  durch  den
Schuldner  den  Gerichtsvollzieher  zur  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  veranlassen;
            
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