Volltext : Esmarch, Karl Bernhard: Vacuae possessionis traditio

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durch  zur  Annahme  der  verschiedenen  Bchandlung  von  possessionis -
  und  rei  traditio.
Dieser  Beweis  aber  würde  nur  dann  vollkommen  schlüssig
sein,  wenn  von  den  Stellen  der  ersteren  Art  keine  von
einem  solchen  Besitze  handelte,  der  erworben  wird,  um  zum
Eigenthum  der  Sache  oder  mindestens  zur  conditio  usucapiendi ¬
  zu  gelangen.
Nun  aber  reden  mehrere  dieser  Stellen  (L.  33  D.  de
poss.,  L.  5  C.  de  poss.)  ausdrücklich  von  Traditionen,  denen
ein  Kaufgeschäft  zu  Grunde  liegt,  Traditionen,  die  sonst  in
den  Quellen  wiederholt  als  rei  traditiones  bezeichnet  werden.
(Vergl.  L.  11  §  2  D.  a.  e.  v.)  Wie  es  sich  denn  nicht  läugnen
lässt,  dass  der  Käufer,  wenn  es  sich  nicht  um  den  seltenen
Fall  einer  possessionis  emtio  (L.  28  D.  de  poss.)  handelt,
die  gekaufte  Sache  stets  mit  dem  animus  domini  in  Besitz
nimmt.  Daher  scheint  die  von  Brinz  aufgestellte  Unterscheidung ¬
  gerade  in  den  Fällen,  wo  der  Ausdruck  possessionis ¬
  traditio  am  häufigsten  gebraucht  wird,  nicht  Stich
zu  halten.
Ueberhaupt  ist,  wie  schon  Windscheid  (a.  a.  O.)
bemerkt  hat,  nicht  nachzuweisen,  dass  dem  Ausdruck  possessionis ¬
  traditio  in  den  Quellen  eine  technische  Bedeutung
zukomme,  ja  dass  derselbe  auch  nur  vorzugsweise  für  den
Vorgang  gebraucht  werde,  welchen  Brinz  als  denjenigen
kennzeichnet,  bei  welchem  successio  in  possessionem  stattfinde.
Die  Ausdrücke  rem  tradere  und  possessionem  tradere
werden  vielmehr  in  den  Quellen  in  buntester  Abwechslung
gebraucht.  So  oft  man  durch  Vergleichung  einer  Reihe  von
Stellen  eine  Regel  gefunden  zu  haben  glaubt,  wird  dieser
Schein  durch  andere  Stellen,  in  denen  sich  für  das  nämliche
Verhältniss  der  andere  Ausdruck  angewandt  findet,  wieder
aufgehoben.  In  vielen  Stellen  bedeutet  possessionis  traditio
gahz  unverkennbar  die  Uebertragung  des  Besitzes  als  solchen, ¬
  d.  h.  wo  nichts  als  Besitz  übertragen  werden  soll,  wie
            
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