VII. Schleswig-Holstein.
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hinziehen. So entstehen von Straßen und Gräben begrenzte langgestreckte Rechtecke oder fast
rechteckige Trapeze. Nicht selten umfassen sie den ganzen Bezirk einer der meist kleinen Bauer
schaften (Norderwisch, Behmhusen, Volsemenhusen usw.). Meist aber gliedern sie die Gemar
kung in mehrere einigermaßen gleich große’Abschnitte (so in Neuenkrug, Neuenwisch, Edemannswurth -
usw.) und sind dann für gewöhnlich nicht größer als eine Großhufe: 25—50 dithm.
Morgen (32—65 ha). Innerhalb dieser Rechtecke herrscht eine Unregelmäßigkeit der Grabenführung -
wie sie in der Elbmarsch nirgendwo zu finden ist. Denn die inneren Längsgräben -
sind zwar öfter — wenn auch keineswegs immer — bis zur Gemarkungsgrenze gerade
durchgeführt. Aber sehr zahlreiche dazu senkrechte kurze Quergräben schneiden von dem
zwischenliegenden Lande 120, 60, 30 usw. Ruten ab, und so entstehen Krüge, die Rechtecke
von sehr verschiedenem Flächeninhalt bilden — bei der angegebenen Länge und der häufigen
Breite von 25 Ruten z. B. 5, 2½, 1¼ dithm. Morgen messen. Wo die Längslinien die Gemar
kungsgrenze kreuzen, verläuft diese so unregelmäßig, daß sie offenbar durch den freien Grundstücksverkehr -
zu stande gekommen ist und nicht auf die erste Anlage zurückgeht
so zwischen Wennemannswisch einerseits, Edemannswisch und -wurth andererseits.
Während in manchen Gemarkungen (Edemannswisch) die Besitzungen ganz arrondiert
sind, liegen anderwärts (Neuenkrug) die Krüge der verschiedenen Eigentümer durcheinander,
und es ist kein Zweifel, daß die Gemengelage dereinst, als es soviel mehr kleine Bauerstellen
in der Marsch gab, bedeutend stärker gewesen ist. *) Davon gibt das bunte Grabennetz noch
Kunde. Die Gräben dienen freilich nicht bloß als Eigentumsgrenzen, sondern auch zur Ab
grenzung der verschiedenen Schläge derselben Besitzung, die gelegentlichen Abänderungen
unterliegen. Im ganzen dürfte jedoch das heutige Kartenbild die Grundzüge der ursprüng
lichen Anlage noch erkennen lassen
Für die Holländerkolonien in der Elbmarsch liegt das Einteilungsprinzip klar zu Tage:
jedem Kolonisten ist sein Landanteil von dem Träger der öffentlichen Gewalt gegen eine für
jede Hufe gleiche Abgabe übertragen worden. Auf den Sinn der Flureinteilung in den dithmarscher -
Deichdörfern führt die Erwägung, daß es Geschlechtsgenossenschaften waren, welche
sie ins Leben riefen. Nach den Landregistern über den Norderdrittenteil Dithmarschens
von 1560 und 1588 * 2) zerfällt die Gemeinde Hemme in folgende Unterabteilungen: Österhove.
Jarreman-Hove, Marckman-Hove, Unser leve Fruven (d. i. die Kirchen-) Hove, Ebbingmanoder -
Ebbeman - Hove und die Westeregge tho Hemme oder Westerhemme. Der Ausdruck
Hove wird hier mit Egge oder Teilgemeinde gleichbedeutend gebraucht (vgl. oben S. 259)
Zu jeder Hove gehörten im Jahre 1588 8—13 Landbesitzer, darunter 2—4, in einem Falle
6 Besitzer mit mehr als 10 (bis zu 34) Morgen. Die Besitzungen der Eigentümer lagen
zu jener Zeit nicht ausschließlich in der Hove oder auch nur dem Dorfe, sondern im
ganzen Kirchspiel; viel Land befand sich in den Händen von Auseignern. Es ist aber kaum
ein Zweifel, daß ursprünglich jede Hove in dem nach einem festen, sehr übersichtlichen
Plane streifenförmig angelegten Hemmer Gebiet einen durch Gräben abgeschlossenen und
durch Wege zugänglichen Komplex Landes umfaßte. Die „Besiedelung Hemmes ist von
verschiedenen Geschlechtern vorgenommen, von denen die Jarremannen, Marckmannen und
Ebbemannen ihren Namen auf ihren Anteil an dem gewonnenen Gebiet, ihre Hove, dauernd
übertragen haben“.
Das Dorf Hemme hat mit 548 dithmarscher Morgen (712 ha) eine der größten Gemarkungen -
unter allen Deichdörfern. Auf jede der sechs Howen oder Eggen entfallen durchschnittlich -
rund 90 Morgen (120 ha) Land. Die Höfe (um 1850 bis auf zwei ausgebaute: 24
liegen ziemlich dicht auf einem innern Bogen beieinander, von dem die Gräben und Wege als
Radien ausstrahlen. Gewöhnlich liegen dagegen die Bauerschaften, deren Name sie als Nieder’) -
Vgl. R. HANSEN's wertvolle Vergleiche zwischen dem alten und dem neueren Besitzstande -
in der Zeitschrift Bd. 27 S. 225 ff. Im Vertrage über die Teilung Dithmarschens in
DAHLMANNS Neocorus II S. 264 zeigt sich, daß (in Blankenmoor) ein Nebeneinander mehrerei
Besitzer im selben Kruge vorkam, so daß nur ein Pipgraben (Wasserfurche) ihre Äckerstücke -
trennte.
2) Mitgeteilt von R. HANSEN a. a. O.