Drucker klagt und ihnen nicht nur vorwirft, fremde Bücher ¬
zum Nachtheil des Berechtigten nachzudrucken, sondern
sie auch beschuldigt, nicht selten den Text zu verünstalten
oder gar zur Täuschung und Verlockung des Publikums
die Geistesprodukte von Obscuranten unter den erborgten
Namen berühmter Männer herauszugeben. Der große
Reformator faßt hier zwar, wie leicht zu ersehen, verschiedenartige ¬
Rechtsverletzungen zusammen, welche eben
so sehr nach unserm heutigen positiven Recht, wie nach
der Natur der Sache unter verschiedene Gesichtspunkte
gebracht werden müssen; gleichwohl hat er, wie nicht
selten der Genius auch auf einem ihm ferner liegenden
Gebiete mit wunderbarem Scharfblick sogleich das Wahre
und Richtige entdeckt, das selbst rechtlich Unzulässige des
eigentlichen Nachdrucks ganz richtig darein gesetzt, daß
durch denselben im Handel, und zwar in einem durch
Bedürfniß und Sitte begründeten und anerkannten Handel, ¬
eine Uebervortheilung begangen werde. Damit hat
Luther den Kernpunkt der Sache getroffen. Der Nachdruck ¬
ist, moralisch und rechtlich betrachtet, nicht an und
für sich und unter allen Umständen schlechthin verwerflich;
ist doch der Welt der Alten ein Verbot des Nachdrucks
völlig unbekannt gewesen, und gleichwohl wird Griechen
und Römern Niemand den Vorwurf machen, in Stumpfheit ¬
des Sinnes das Moralisch=Verwerfliche verkannt,
oder namentlich die Römer tadeln, das Gebiet des Rechts
gegenüber der bloßen Sitte und dem Anstand allzu ungenau ¬
abgegränzt zu haben. Der Grund, weßhalb der
Nachdruck bei uns einer unbefangenen Betrachtung als
wirkliches Unrecht sich darstellt, liegt einzig und allein
nur darin, daß wir die Buchdruckerkunst und andere ähnliche ¬
Künste und einen wohl organisirten Buchhandel besitzen, ¬
durch deren Vermittelung ein einzelnes Exemplar
eines Buches um einen wohlfeileren Preis geliefert werden ¬
kann, als von dem leselustigen Publikum bereitwillig ¬
dafür bezahlt wird. Die Vervielfältigung und