Volltext : Borst, Johann Nepomuk: Einige Grundlinien für eine vernünftige Gesetzgebung des Civilprocesses

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den  Härte  schuldig  machen;  sondern  auch  den  Versicht
seiner  Natur  zuwider  vermuthen,  und  weil  selten
eine  freywillige  wissenkliche  Dahingebung
dessen,  was  an  der  Jnformation  sehlt,  als  worin  allein
ein  Verzicht  bestehen  kann  *),  vorhanden  seyn  würde,
zu  unzähligen  Restitutionsgesuchen  Veranlassung  geben.
119  Daß  die  belehrende  Frage=  über  Thatsachen,  welche
von  dem  Gesetze  einmal  präclubirr  sind,  wenn  sich  später =
  Spuren=davon  zeigen,  z.  B.  über,  in  der  Litiscontestation =
  nicht  vorgebrachte,  Einreden,  nicht  statt  finde,
versteht  sich  ohne  meine  Erinnerung.  Diese  Strenge
des  gemeinen  teutschen  Processes  hinsichtlich  der  Einreden, =
  ist  aber  nicht  zu  billigen,  sondern  die  Vorschrift
des  preußischen  Processes,  wornach  dieselbe  bis  zum
Actenschluß  gegen  Erstattung  der  durch  die  Verzögerung
verursachten  Kosten,  vorgebracht  werde  dürfen,  verdient
den  Vorzug.  )  Der  teutsche  Gesetzgeber  gieng  hiet
zu  weit,  und  wollte  durch  eine  Lähmung  des  Processes
bewirken,  was  durch  eine  vollständige  Beherrschung  desselben
  erreicht  werden  soll.
Da  jedoch  die  Lehre  von  Beschränkung  der  Pau
N -

Ueber  Verzichtleistung  darf  ich  meine  Leser
nicht  erst
71
1
seinem
auf  Gönners  treffliche  Entwickelung  in
„"
Händb.  B.  I.  Abh.  XVIII.
-  .  .  .
verweisen,  da  sie  gewiß  jedem  bekannt  ist.
***)  Hierüber  wird  weiter  unten  §.  34  und  55  noch  mehr
..
gefagt  werden.
            
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