Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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genommen,  daß  über  die  dadurch  herbeigeführten  Mißbräuche,  und
über  die  unendliche  Verlängerung  der  Prozesse,  deren  manche  ohne
6  und  8  ja  wohl  10  Verfahrungsschriften  nicht  geschlossen  werden
konnten  *),  ohne  der  vielen  Incidenzien  zu  erwähnen,  bittere  Klagen
geführt  wurden,  ja  daß  sogar  festgesetzt  wurde,  es  solle  in  Zukunft
die  Duplik  oder  Schlußschrift  nur  auf  einen  halben  Bogen,  und
nur  wenn  die  Sache  gar  wichtig,  und  das  Factum  weitläufig  wäre,
auf  einen  gangen  Bogen  geschrieben  werden.  Auch  die  Winkelschreiber ¬
  trieben  schon  damals  selbst  von  den  Advocaten  unterstützt  ihr  Unwesen, ¬
  daher  nach  einer  Verordnung  vom  11.  Dezember  1724  ein
Advocat,  der  eine  von  einem  Andern  verfaßte  Schrift,  oder  Nothdurftshandlung ¬
  unterfertiget,  auf  erstes  Betreten  mit  100  Ducaten
ad  causas  pias,  und  das  andermal  mit  Niederlegung  der  Advocatie
bei  jener  Instanz,  wo  dergleichen  Schriften  vorkommen,  bestraft  werden ¬
  soll  *).  Die  Landesfürsten  und  Behörden  haben  zwar  den  vielen ¬
  Umtrieben  und  Mißbräuchen  in  der  Justizpflege  durch  zahlreiche
Verordnungen  kräftig,  selbst  durch  angedrohte  Strafen,  zu  steuern
gesucht;  allein  das  Übel  lag  zu  tief.
Vieles  trug  dazu  der  Mangel  eines  vollständigen  einheimischen
Civilgesetzbuches  bei;  denn  das  in  subsidium  geltende  römische  Recht
mit  allen  seinen  Controversen  war  eine  reiche  Fundgrube  für  die
Advocaten,  woraus  sie  Veranlassung  nahmen,  wie  es  in  dem  oben
erwähnten  Decrete  vom  24.  März  1668  heißt,  „in  ihren  Schriften
zu  deren  Verlängerung  die  textus  juris,  die  allegirte  Leges,  Ca- ¬
  —-*) -
  Wie  es  in  einem  Decrete  über  die  unter  den  Advocaten  und  Procuratoren
eingerissenen  Mißbräuche  vom  24.  März  1668  vorkommt.  Finsterwalder
pag.  53  et  seq.  Dort  ist  auch  manches  Erbauliche  über  das  damalige
Rabulistenwesen,  über  die  Ewigkeit  der  Prozesse,  und  über  die  Bedrängnisse ¬
  der  Prozeßführer  zu  lesen.
**)  In  Suppl.  Cod.  P.  II.
            
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