Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Forderung  aus  Führung  fremder  Geschäfte.
schließt  den  Konsens  dergestalt  aus,  daß  sich  selbst  die
Wirkung  der  Rechtskraft  auf  ihn  nicht  erstreckt!
es
müßte  denn  gerade  über  den  Rechnungsfehler  gestritten
worden  sein.  Ein  Rechnungsfehler  ist,  wenn  die  Auflösung ¬
  einer  Aufgabe  gegen  die  mathematische  Wahrheit
verstößt,  oder:  wenn  das  Facit,  welches  der  Rechner
herausbringt,  mit  der  Aufgabe  nicht  stimmt,  sei  es,  daß
er  die  Data  falsch  ansetzt,  oder  aus  den  richtigen  Ansätzen
ein  unrichtiges  Resultat  herausbringt15).  Die  Redaktoren ¬
  des  Landrechts  bedingen  aber  den  späteren  Anspruch
durch  einen  solchen  Rechnungsfehler,  welcher  offenbar,
und  welcher  im  Zusammenrechnen  oder  Abziehen
vorgefallen  ist.  Hier  hört  die  Jurisprudenz  und  die
Arithmetik  zugleich  auf;  die  Bestimmung,  wie  sie  der
Wortverstand  giebt,  ist  eitel:  es  giebt  einestheils  keine
Rechnung,  wobei  nicht  addirt  und  subtrahirt  werden
müßte,  und  anderentheils  wieder  keine,  wobei  nicht  auch
multiplizirt  und  dividirt  werden  müßte,  sobald  mehr  als
12  Pfennige  zusammenzuzählen  sind.  Die -
  Praxis  hat
angenommen,  daß  ein  stillschweigender  Erlaß  der  Rechnungen ¬
  nur  beim  Verwaltungsvertrage  und  bei  der  Verwaltung ¬
  eines  Vormundes  anzunehmen  sei,  weil  diese
Bestimmung  nur  hier  angetroffen  werde  16).  Aus  gleichem ¬
  Grunde  müßten  auch  alle  übrigen  hier  gegebenen
Bestimmungen  in  Beziehung  auf  Rechnungen  nicht  außer
dem  Falle  eines  ordentlichen  Verwaltungsvertrages  gelten, ¬
  woraus  dann  folgen  würde,  daß  für  andere  Rechtsverhältnisse ¬
  und  Zustände,  welche  die  Verbindlichkeit  zur
Rechnungslegung  auch  mit  sich  bringen,  Rechtlosigkeit
14)  L.  1,  §.  1  D.  quae  sent.  sine  appell.  (XLIX,  8).
15)  Brinkmann,  wissenschaftlich-praktische  Rechtskunde,  Bd.  I
(Kiel  1831),  Nr.  26.
16)  Entscheidungen  des  Obertr.,  Bd.  IV,  S.  34  u.  Bd.  XXXIII.
S.  364.
            
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