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Verwaltung fremder Sachen.
weil ihnen die Rechte der Minderjährigen beigelegt werden, ¬
nur wird die 4jährige Frist von der letzten Rechnungsabnahme ¬
angerechnet12); b) wegen eines Rechnungsfehlers13) ¬
innerhalb der ordentlichen Verjährungszeit, ¬
mit deren Ablaufe die ganze Civilobligation erlosch.
Das A. L.R. hat 3) eine besondere Verjährung für Ansprüche ¬
in Beziehung auf quittirte Rechnungen im §. 259
d. T. festgesetzt, wo es heißt: „Rechnungen, die einmal
abgelegt und quittirt sind, können nach Verlaufe von zehn
Jahren unter keinerlei Vorwande mehr angefochten werden." ¬
Diese Bestimmung ist so erschöpfend und bestimmt,
daß man annehmen könnte, es sei dadurch eine Abkürzung
der ordentlichen Verjährung für die Forderungen aus der
Verwaltung bei gehörig gelegter Rechnung bezweckt.
Darin würde man jedoch irren; denn der folgende §. 151
nimmt die Sache wieder von vorne auf, indem er bestimmt: ¬
„Nur wegen offenbarer im Zusammenrechnen
oder Abziehen vorgefallener Rechnungsfehler, und
wegen eines bei der Verwaltung begangenen Betruges,
kann der Prinzipal, auch nach Ablauf der zehnjährigen
Frist, den Verwalter selbst, nicht aber seine (dessen) Erben, ¬
in Anspruch nehmen. Also 1) wegen Rechnungsfehler ¬
und 2) wegen Betrugs findet noch später innerhalb
der ordentlichen Verjährung die Klage statt. Die Klage
wegen Betrugs (aclio doli) hat hiernach eine längere
Dauer als nach Gemeinem Rechte; dieß läßt sich jedoch
juristisch wohl rechtfertigen, wenn, wie in Beziehung auf
Rechnungsfehler anerkannt wird, der Irrthum die Quittungsleistung ¬
unwirksam macht, was regelrecht ist, weil
der Konsens fehlt. Die Klage ist, da bei dem Betruge
alle Mal ein Irrthum des Erklärenden stattfindet, in beiden ¬
Fällen die Kontraktsklage. — Ein Rechnungsfehler
12) Gönnera. a. O. S. 263. — Hagemann a. a. O. §. 436.
13) L. un. C. de errore calculi (II, 5).
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