Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Verwaltung  fremder  Sachen.
weil  ihnen  die  Rechte  der  Minderjährigen  beigelegt  werden, ¬
  nur  wird  die  4jährige  Frist  von  der  letzten  Rechnungsabnahme ¬
  angerechnet12);  b)  wegen  eines  Rechnungsfehlers13) ¬
  innerhalb  der  ordentlichen  Verjährungszeit, ¬
  mit  deren  Ablaufe  die  ganze  Civilobligation  erlosch.
Das  A.  L.R.  hat  3)  eine  besondere  Verjährung  für  Ansprüche ¬
  in  Beziehung  auf  quittirte  Rechnungen  im  §.  259
d.  T.  festgesetzt,  wo  es  heißt:  „Rechnungen,  die  einmal
abgelegt  und  quittirt  sind,  können  nach  Verlaufe  von  zehn
Jahren  unter  keinerlei  Vorwande  mehr  angefochten  werden." ¬
  Diese  Bestimmung  ist  so  erschöpfend  und  bestimmt,
daß  man  annehmen  könnte,  es  sei  dadurch  eine  Abkürzung
der  ordentlichen  Verjährung  für  die  Forderungen  aus  der
Verwaltung  bei  gehörig  gelegter  Rechnung  bezweckt.
Darin  würde  man  jedoch  irren;  denn  der  folgende  §.  151
nimmt  die  Sache  wieder  von  vorne  auf,  indem  er  bestimmt: ¬
  „Nur  wegen  offenbarer  im  Zusammenrechnen
oder  Abziehen  vorgefallener  Rechnungsfehler,  und
wegen  eines  bei  der  Verwaltung  begangenen  Betruges,
kann  der  Prinzipal,  auch  nach  Ablauf  der  zehnjährigen
Frist,  den  Verwalter  selbst,  nicht  aber  seine  (dessen)  Erben, ¬
  in  Anspruch  nehmen.  Also  1)  wegen  Rechnungsfehler ¬
  und  2)  wegen  Betrugs  findet  noch  später  innerhalb
der  ordentlichen  Verjährung  die  Klage  statt.  Die  Klage
wegen  Betrugs  (aclio  doli)  hat  hiernach  eine  längere
Dauer  als  nach  Gemeinem  Rechte;  dieß  läßt  sich  jedoch
juristisch  wohl  rechtfertigen,  wenn,  wie  in  Beziehung  auf
Rechnungsfehler  anerkannt  wird,  der  Irrthum  die  Quittungsleistung ¬
  unwirksam  macht,  was  regelrecht  ist,  weil
der  Konsens  fehlt.  Die  Klage  ist,  da  bei  dem  Betruge
alle  Mal  ein  Irrthum  des  Erklärenden  stattfindet,  in  beiden ¬
  Fällen  die  Kontraktsklage.  —  Ein  Rechnungsfehler
12)  Gönnera.  a.  O.  S.  263.  —  Hagemann  a.  a.  O.  §.  436.
13)  L.  un.  C.  de  errore  calculi  (II,  5).
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